Erschienen in:
12.12.2018 | EBM | Die Verbände informieren
KV HAMBBURG AKZEPTIERT LSG-URTEIL
Bestätigt: Hamburger Doppelfachärzte dürfen nervenärztliche EBM-Grundpauschale verwenden
verfasst von:
gc
Erschienen in:
NeuroTransmitter
|
Ausgabe 12/2018
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Auszug
Das Landessozialgericht Hamburg (LSG HH) hat mit Urteil vom 2. August 2018 (Az.: L5KA 12/16) den Wortlaut des EBM so ausgelegt, dass Doppelfachärzte für Neurologie und Psychiatrie in Zukunft in Hamburg die nervenärztliche Grundpauschale 21213-21215 abrechnen können (wir berichteten im NeuroTransmitter 11/2018, Seite 10). Genau dies ist das Ziel des BVDN seit 2013. Bisher mussten in der Hälfte der KVen die Doppelfachärzte bei neurologischen Fällen die neurologische Ordinationsgebühr 16210-16212 abrechnen und bei psychiatrischen Fällen die psychiatrische Ordinationsgebühr 21210-21212. Die KV Hamburg wird nach Angaben der Klage führenden Kanzlei beim Bundessozialgericht (BSG) keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG HH bezüglich der Abrechnung der nervenärztlichen Grundpauschalen einlegen. Ab dem dritten Quartal 2018 können alle hamburgischen Fachärzte mit Doppelzulassung für Neurologie und Psychiatrie die GOP 21213 bis 21215 EBM (= nervenärztliche Grundgebühr) abrechnen. Das LSG HH hatte hierzu angemerkt, dass durch die höhere Grundpauschale auch die doppelte Qualifikation abgegolten werden solle. Anzumerken ist zudem, dass die GOP 21213 bis 21215 EBM für alle Patienten abrechnet werden kann, auch wenn diese gegebenenfalls nur neurologische oder psychiatrische Diagnosen haben. Eine rückwirkende Korrektur wird es für alle Honorarbescheide der KV Hamburg geben, die nicht bestandskräftig geworden sind. …