Erschienen in:
25.05.2016 | Fall und Kommentare
Kommentar II zum Fall: „Der Patientenwille als oberste Instanz – schwierige Umsetzung in der klinischen Forschung“
verfasst von:
Dr. jur. Anne F. Streng-Baunemann
Erschienen in:
Ethik in der Medizin
|
Ausgabe 2/2016
Einloggen, um Zugang zu erhalten
Auszug
Körperlich invasive Humanexperimente (i. e. Versuchsbehandlungen, bei denen das Forschungsinteresse das ggf. auch vorhandene Heilungsinteresse überwiegt), unterfallen den Körperverletzungsdelikten, weshalb deren Zulässigkeit u. a. eine – durch das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht gebotene – Einwilligung voraussetzt [
4], die im Regelfall durch den Probanden erteilt werden muss und jederzeit frei und formlos wiederrufbar ist. Dies gilt nicht nur bei entsprechender Regelung für gesetzlich geregelte Studien (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 3 Arzneimittelgesetz AMG), sondern auch für ungeregelte Humanexperimente [
4], da die Einwilligung ein allgemeiner Rechtsgrundsatz [
2] ist. …