Erschienen in:
01.10.2005 | Übersicht
DNA-Muster und herkömmlicher Erkennungsdienst. Ein Vergleich
verfasst von:
Prof. Dr. med. D. Krause, K. Jachau, H. Wittig, P. Muschke, R. Szibor
Erschienen in:
Rechtsmedizin
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Ausgabe 5/2005
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Zusammenfassung
Daten aus konservativen erkennungsdienstlichen Maßnahmen können ohne Richtervorbehalt auch bei minder schweren Straftaten erhoben und gespeichert werden. Hierbei werden Personaldaten und äußerlich erkennbare Merkmale dokumentiert. Obligate Fotos lassen ethnische Zugehörigkeiten, Körperbautypen und Krankheitssymptome zu erkennen. Die Daktyloskopie liefert mit Hilfe der „Dermatoglyphic-Methode“ ebenfalls Hinweise auf schwere Erbleiden (Down-Syndrom u.v.a.m). Mit dem DNS-Identifizierungsmuster werden 8 nichtkodierende autosomale Lozi und das Kerngeschlecht am Amelogeninort bestimmt. Insgesamt offenbart das DNS-Identifizierungsmuster wesentlich weniger persönlichkeitsrelevante Informationen als die anderen Methoden. Der Eingriff in die Persönlichkeit ist bei den konservativen Maßnahmen wesentlich größer. Es gibt keine Argumente für eine juristische Ungleichbehandlung der verschiedenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, sowohl in Bezug auf den Richtervorbehalt als auch auf den Straftatenkatalog. Allerdings muss das Probenvernichtungsgebot kontrollierbar eingehalten werden.