10.10.2019 | SOP/Algorithmus
Fahreignung
Erschienen in: DGNeurologie | Ausgabe 2/2020
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Fahreignung (synonym Fahrtauglichkeit) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Laut § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Abs. 4 [1] ist geeignet zum Führen von Kfz, „wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt …“. Die hierzu gehörenden Ausführungsbestimmungen finden sich in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV; [2]). Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt; [3]) sind Interpretationshilfe, besitzen jedoch die Bedeutung einer Rechtsnorm. Abweichungen hiervon sind daher ausführlich zu begründen. Nach Anlage 4 der FeV [2] sind die Fahrzeugklassen eingeteilt in-
Gruppe 1: u. a. Pkw (A, A1, B, BE, AM, L, T),
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Gruppe 2: u. a. Lkw/Personenbeförderung (C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF).