Erschienen in:
01.08.2013 | Originalarbeit
Therapie und Therapiebeurteilung als Grundlage juristischer Entscheidungen
verfasst von:
Prof. Dr. Thomas Fischer
Erschienen in:
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie
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Ausgabe 3/2013
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Zusammenfassung
Die eigentümliche Fokussierung der deutschen Rechtspolitik auf Sexualdelikte und die Ausweitung der Sicherungsverwahrung hat zu einer unverhofften Karriere der gesetzgeberischen Therapieerwartungen an den Strafvollzug geführt. Verdeutlicht wird die grundsätzliche Berechtigung und Notwendigkeit einer Entfaltung des „Behandlungsvollzugs“ gerade auch in therapeutischer Form. Die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten sind nicht krank, aber ihr „Hang“ zur Begehung schwerer Straftaten kann als therapie- und betreuungsbedürftiger Zustand betrachtet werden. Auch die „psychische Störung“ des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG), so der Autor, sei wohl nichts anderes als dieser „Hang“ des § 66 StGB. Therapie führt natürlich nur bei einem Teil der Verurteilten zu deutlich positiven Ergebnissen; gleichwohl lohnt sie sich. Die Sicherungsverwahrung neuer Art übernimmt erhebliche Aufgaben und Zielsetzungen der nie verwirklichten sozialtherapeutischen Anstalt (im Sinne einer „Maßregellösung“).