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Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 1/2024

Open Access 12.12.2023 | Originalarbeit

Wie geeignet ist der Strafvollzug für die Aufnahme psychisch kranker Rechtsbrecher?

verfasst von: Norbert Konrad

Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie | Ausgabe 1/2024

Zusammenfassung

Die Umsetzung des von der DGSP e. V. in Auftrag gegebenen Positionspapiers mit Abschaffung der Schuldfähigkeitsbestimmungen (§§ 20, 21 StGB) und der psychiatrischen Maßregeln (§§ 63, 64 StGB) würde in Deutschland zur Folge haben, dass die weit überwiegende Mehrzahl psychisch kranker Rechtsbrecher aufgrund der Schwere des Anlassdelikts nun mit Freiheitsstrafen in Strafvollzugsinstitutionen untergebracht würde. Dort bestehen zwar Erfahrungen im Umgang mit psychisch Kranken, die jedoch im Justizvollzug aus verschiedenen Gründen eine schlechtere Versorgungsqualität und insbesondere geringere Rehabilitationschancen zu befürchten hätten. Aus Sicht des Autors sollte statt einer Abschaffung der psychiatrischen Maßregeln eine Flexibilisierung geschaffen werden, und auch zur Entlastung der psychiatrischen Krankenhäuser eine Revitalisierung der nie in Kraft getretenen Maßregel der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt, wodurch die Maßregel der Sicherungsverwahrung abgeschafft werden könnte.
Hinweise

Hinweis des Verlags

Der Verlag bleibt in Hinblick auf geografische Zuordnungen und Gebietsbezeichnungen in veröffentlichten Karten und Institutsadressen neutral.

Einleitung

Ob psychisch gestörte Menschen ins Gefängnis „gehören“, ist eine primär rechtsphilosophische und politische Frage. Die einzelnen Staaten auf der Welt haben unterschiedliche Umgangsstrategien entwickelt: Diejenigen Länder, welche das Konstrukt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder Verhandlungsunfähigkeit anwenden, können vermeiden, dass schwer psychisch gestörte Personen inhaftiert werden. Stattdessen kann bei Bedarf eine geschlossene Unterbringung in einer forensisch-psychiatrischen Institution angeordnet werden. Natürlich verhindert dieses Prinzip weder, dass Menschen in einer Gefängnisumgebung psychisch erkranken, noch führt das Bestehen oder die Vorgeschichte einer psychischen Störung automatisch zum Fehlen strafrechtlicher Verantwortlichkeit.
Die Umsetzung des von der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie (DGSP) e. V. in Auftrag gegebenen Positionspapiers (Feißt et al. 2022) mit Abschaffung der Schuldfähigkeitsbestimmungen (§§ 20, 21 StGB) und der psychiatrischen Maßregeln (§§ 63, 64 StGB) würde in Deutschland zur Folge haben, dass die weit überwiegende Mehrzahl psychisch kranker Rechtsbrecher aufgrund der Schwere des Anlassdelikts nun mit Freiheitsstrafen in Strafvollzugsinstitutionen untergebracht würde. Dabei erinnert vieles der zugrunde liegenden Argumentation an die Fehleinweisungsdebatten, die seit Einführung des psychiatrischen Maßregelvollzugs geführt wurden. Hierbei ergab eine frühere Untersuchung (Konrad 1991), dass unter Anlegung juristischer Kriterien 27 % der im Berliner psychiatrischen Maßregelvollzug (§ 63 StGB) untergebrachten Patienten als Fehleinweisungen eingestuft werden müssen. Eine ähnliche Anzahl betraf die in der Entziehungsanstalt Untergebrachten (Konrad 1992). In der Perspektive einer Maßregelinstitution, die sich nicht als Sicherungsverwahrungsinstitution „missbraucht“ sehen möchte, spielt primär die therapeutische Ansprechbarkeit ihrer Patienten eine Rolle. In der Perspektive des Strafvollzuges gelten psychisch kranke Gefangene als Fehleinweisung, deren Behandlungsindikation zweifelsfrei feststeht, deren Behandlung aber schon wegen der begrenzten Behandlungsmöglichkeiten außerhalb des Justizvollzuges angemessener erscheint.

Epidemiologie

Die Häufigkeit psychischer Störungen bei Gefangenen ist hoch, wie einige epidemiologische Untersuchungen belegen. In einer systematischen Übersicht (Fazel und Danesh 2002) über 62 Studien aus 12 verschiedenen westlichen Ländern, welche nahezu 23.000 Gefangene (Altersdurchschnitt 29 Jahre, 81 % Männer) umfasste, hatten 3,7 % der männlichen Gefangenen (4 % der weiblichen) die Diagnose einer psychotischen Erkrankung, 10 % (12 %) die einer majoren Depression und 65 % (42 %) die einer Persönlichkeitsstörung. Sämtliche Prävalenzen liegen deutlich höher als in der Allgemeinbevölkerung. Bezogen auf Störungen mit psychotropen Substanzen lagen die Schätzungen, basierend auf 13 Studien, welche über 7500 Gefangene einschlossen, für Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit von 18 bis 30 % und für Drogenmissbrauch bzw. -abhängigkeit von 10 bis 48 % (Fazel und Baillargeon 2011).
Aus Deutschland liegen einige Studien zur Prävalenz psychischer Störungen im Justizvollzug vor, die ein größeres, repräsentatives Sample einer Gefangenenpopulation mit standardisierten diagnostischen Instrumenten untersuchten und eine an internationalen Klassifikationssystemen orientierte Diagnose liefern, allerdings nur bei bestimmten Gefangenengruppen (Tab. 1).
Tab. 1
Die am häufigsten mittels DIA‑X ermittelten ICD-Diagnosen in der Reihenfolge ihrer prozentualen Verteilung. (Nach Konrad 2004 und Missoni et al. 2003)
Ersatzfreiheitsstrafer (%)
Untersuchungsgefangene (%)
Alkoholmissbrauch/-abhängigkeit
77
Alkoholmissbrauch/-abhängigkeit
43
Nikotinabhängigkeit
64
(Rezidivierende) depressive Episode(n)
40
Drogenabhängigkeit
20
Drogenabhängigkeit
14
Spezifische Phobie
39
Nikotinabhängigkeit
36
Dysthymia
21
Spezifische Phobie
14
(Rezidivierende) depressive Episode(n)
20
Dysthymia
6
Psychotische Störungen
10
Psychotische Störungen
6
Ein Mangel der erwähnten Studien liegt darin, dass Persönlichkeitsstörungen durch die verwendete Methodik nicht erfasst werden konnten. In einer Studie mit Gefangenen der JVA Bielefeld Brackwede ergab sich eine Prävalenz von 3,9 % (Männer) bzw. 12,7 % (Frauen) für psychotische Störungen, auch wenn man die Repräsentativität der Daten (von 197 ausgewählten männlichen Gefangenen konnten 76, von 105 ausgewählten weiblichen Gefangenen 63 vollständig untersucht werden) bezweifeln kann; 88,2 % der Untersuchten beider Geschlechter wiesen mindestens eine aktuelle Achse-I- (83,5 %) und/oder Achse-II-Störung (53,2 %) auf. Die Komorbidität war mit 3,5 ± 2,7 Diagnosen/Fall hoch (von Schönfeld et al. 2006).
Eine Studie an weiblichen Gefangenen (Mir et al. 2015) ergab eine Prävalenz von 91 % psychischer Störungen; 51 % hatten eine Störung durch psychotrope Substanzen, v. a. durch Heroin und Cannabis. In 90 % fand sich eine Komorbidität mit zumindest einer anderen psychischen Störung, v. a. affektive Störung, Angststörung oder Borderline- bzw. antisoziale Persönlichkeitsstörung. Aufgrund dieser Befunde sollten frühere Auffassungen, dass sich im Justizvollzug eine negative Selektion von v. a. dissozialen, therapeutisch nichterreichbaren Drogenkonsumenten findet, überdacht werden: Es dürfte sich angesichts der Komorbiditäten eher um besonders gestörte Klientinnen handeln, welche bislang nicht adäquat therapeutisch behandelt wurden. Tatsächlich gibt es jedoch keine Hinweise, dass die Prävalenz psychisch erkrankter Gefangener in Deutschland im Längsschnitt tatsächlich zugenommen hat (Konrad 2016), wenngleich sie im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung als deutlich erhöht einzuschätzen ist (z. B. Dudeck et al. 2009). Im Justizvollzug verfügt man also durchaus über Erfahrung im Umgang mit psychisch gestörten Gefangenen.

Was kann die Gefängnispsychiatrie im Strafvollzug?

Vor einigen Jahren fragte mich ein erfahrener Gutachter, der mit der Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Mannes befasst war, welcher in einem verschlossenen Krankenzimmer der psychiatrischen Abteilung eines Justizvollzugskrankenhauses einen Mitpatienten tötete, ob es eigentlich keine Standards zur stationär-psychiatrischen Behandlung im Justizvollzug gäbe. In der Tat führt die Psychiatrie des Justizvollzugs in Deutschland immer noch ein Schattendasein. Dem psychiatrischen Maßregelvollzug wurde bei der Psychiatrie-Enquête (wenigstens) die „Schlusslicht-Position“ zugewiesen; die Psychiatrie im Justizvollzug wurde nicht einmal erwähnt (Konrad 2014). Während sich die forensische Psychiatrie in Deutschland in den letzten Jahrzehnten um eine Verbesserung der personellen, organisatorischen und materiellen Rahmenbedingungen im psychiatrischen Maßregelvollzug bemüht hat, gibt es innerhalb des Justizvollzuges vielerorts nur zaghafte Ansätze, die Versorgungssituation zu verbessern, obwohl sich im deutschen Justizvollzug mehr psychisch Kranke im engeren Sinne befinden dürften als im psychiatrischen Maßregelvollzug: Bei einer Prävalenz von 10 % käme man bei 70.000 Inhaftierten (einschl. Untersuchungsgefangenen und Sicherungsverwahrten) in Deutschland auf 7000 Psychosekranke im Justizvollzug. Immerhin dürfte sich in Berlin (auch) durch den Kooperationsvertrag zwischen Justizverwaltung und Universität eine besonders günstige Situation darstellen.
Gemäß dem Äquivalenzprinzip wird in Berlin ein in der Versorgungsintensität abgestuftes Angebot bereitgehalten. Es gibt den vollstationären Bereich (Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Justizvollzugskrankenhauses) mit maximal 36 Betten, den quasiteilstationären Bereich (Nachsorgestation mit 12 Behandlungsplätzen in der JVA Tegel) und eine Ambulanz mit psychiatrisch-psychotherapeutischem Leistungsspektrum (psychiatrische Ambulanz und psychotherapeutische Beratungs- und Behandlungsstelle [PTB]). Im vollstationären Bereich werden nur männliche Gefangene mit einer Liegedauer im Durchschnitt von 50 Tagen behandelt, wobei gemäß der Differenzierung in der Psychiatrie-Personalverordnung Krisenintervention, Akutbehandlung und länger dauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker erfolgen. Abgesehen von Psychopharmakotherapie und Einzelpsychotherapie gibt es verschiedene Gruppenangebote (Psychoedukation, Suchtgruppe, Entspannungsgruppe, soziales Kompetenztraining) und Co-Therapien (Ergotherapie, Musiktherapie, Kunsttherapie, Sporttherapie, Koch‑/Backgruppe). Insoweit dürfte das Behandlungsangebot prinzipiell allgemeinpsychiatrischen Standards genügen.

Versorgungs- und Resozialisierungshindernisse

Nach den persönlichen Erfahrungen des Autors stellen sich jedoch vielerorts in Deutschland erhebliche Probleme dar, zumal die Psychiatrie-Personalverordnung nicht gilt und die Personalausstattung in der stationären Gefängnispsychiatrie (z. T. weit) unter dem Niveau allgemein- bzw. forensisch-psychiatrischer Einrichtungen liegt. Aber auch in Berlin gibt es massive Versorgungshindernisse, etwa den Rollenkonflikt beim Pflegepersonal: Wenn in Zusammenhang mit der Laufbahnverordnung für Werk- und Krankenpflegedienst im Land Berlin das Pflegepersonal nicht nur an einer Schießausbildung teilnehmen muss, sondern auch, etwa bei Ausführungen, als potenzieller Waffenträger in Betracht kommt, hindert die damit verbundene Rolle des potenziellen Schädigers den Aufbau einer vertrauensvollen, empathiegetragenen Beziehung, führt zu einer Rollenkonfusion und schadet damit dem therapeutischen Umgang mit den (gefangenen) Patienten.
Anders als der im psychiatrischen Maßregelvollzug tätige Psychiater1 ist die Rolle des Justizvollzugspsychiaters in ihren Gestaltungspielräumen deutlich beschränkt: Während der psychiatrische Maßregelvollzug in Deutschland gemäß den strafvollzugsgesetzlichen Bestimmungen immer noch unter „ärztlicher Leitung“ steht, ist der Justizvollzugspsychiater – auch wenn er ggf. Chefarzt einer psychiatrischen Abteilung eines Justizvollzugskrankenhauses ist – dem „ärztlichen Dienst“ zugeordnet, der sich in die übliche Anstaltshierarchie einzuordnen hat. Die Zwiespältigkeit der ärztlichen Rolle des Justizvollzugspsychiaters wird dadurch noch verschärft, dass er einerseits als Bediensteter derjenigen Behörden gilt (und in der Regel von diesen bezahlt wird), die die Gestaltung des Freiheitsentzuges „seiner“ Patienten verantworten und leiten, diese Patienten aber genau aufgrund dieser Haftbedingungen nicht selten psychische Störungen entwickeln, welche gemäß der antiquierten Terminologie als „Haftreaktion“ bezeichnet wurden. Der Aufbau einer therapeutischen Beziehung zu diesen Patienten wird dadurch noch erschwert, dass der Justizvollzugspsychiater in der Regel als Teil der Justizvollzugsinstitution wahrgenommen wird, auch wenn er fachlich unabhängig ist.
Die im Vergleich zum psychiatrischen Maßregelvollzug deutlich begrenzte Macht des Justizvollzugspsychiaters bekommen Gefangene spätestens dann zu spüren, wenn über die reinen medikamentösen Empfehlungen hinaus der Justizvollzugspsychiater Vorschläge zur Vollzugsgestaltung macht (z. B. 2. Freistunde), die anders als im psychiatrischen Maßregelvollzug, wo der Chefarzt zugleich Vollzugsleiter ist, von der Vollzugsleitung innerhalb des Justizvollzuges – aus welchen Gründen auch immer – nicht umgesetzt werden. Stationär-psychiatrische Versorgung im Justizvollzug erfolgt in der Regel nach dem Konzept: Resozialisierungsangebote des Normalvollzugs greifen erst nach Entlassung aus dem voll(teil)stationären Bereich – im stationären Bereich der Psychiatrie gibt es keine Lockerungen. Dies impliziert, dass in einer therapeutischen Beziehung begründete Absprachen (z. B. Lockerungsprogression bei medikamentöser Adhärenz) kaum möglich sind.
Darüber hinaus kommt der Justizvollzugspsychiater in einen ethischen Konflikt, wenn er zu suizidalen Gefangenen gerufen wird, welche durch die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände an suizidalen Handlungen gehindert werden, denen aber über eine Videobeobachtung hinaus menschliche Zuwendung, z. B. durch Gespräche mit pflegerischem Personal, über längere Zeit versagt und die Verhinderung einer Verletzung der Menschenwürde lediglich in einer Verpixelung des Intimbereichs gesehen wird. Steht – aus welchen Gründen auch immer – gemäß dem Äquivalenzprinzip – außerhalb des Justizvollzuges würden akut suizidale Patienten selbstverständlich in einer stationär-psychiatrischen Einrichtung der Allgemeinpsychiatrie behandelt – eine stationär-psychiatrische Versorgungsmöglichkeit nicht zu Verfügung und beschränkt sich die Behandlungskompetenz des Justizvollzugspsychiaters lediglich auf die Möglichkeit, dem Anstaltsarzt eine sedierende und/oder antidepressive Medikation zu empfehlen sowie ihn über die Dauer der besonderen Beobachtung zu beraten, kann der Gefängnispsychiater dies als schuldhafte Mitwirkung an einem unzureichenden Versorgungssystem verarbeiten, auch wenn er sich mit diesem nicht identifiziert und erst dann ein ethisch fragwürdiges Handeln wahrnehmen würde, wenn er gemäß den Erwartungen der Justizvollzugsinstanzen mit psychopharmakologischen Behandlungsempfehlungen außerhalb einer psychiatrischen Indikation dazu beiträgt, dass der Alltagsbetrieb möglichst geräuschlos funktioniert (Konrad et al. 2013; Konrad 2018).
Selbst dort, wo nach dem Äquivalenzprinzip entsprechend dem außervollzuglichen psychiatrischen Versorgungssystems stationäre, teilstationäre – für diejenigen, die einer vollstationären Behandlung nicht (mehr) bedürfen, aber (noch) nicht in den „Normalvollzug“ integrierbar sind – und ambulante Versorgungsstrukturen innerhalb des Justizvollzuges vorgehalten werden, fehlen in allen deutschen Justizvollzugsanstalten die Gestaltung des Justizvollzugs regelnde Gesetze mit rechtlich verbindlichen Kriterien zur Aufnahme in eine oder Entlassung aus einer (stationär-psychiatrischen Abteilung) im Justizvollzug. Dies kann zum Drängen nach Übernahme etwa durch dissoziale Verhaltensweisen „vollzugsstörender“ Gefangener führen.
Die Gleichwertigkeit der innervollzuglichen psychiatrischen Versorgung, ob sie ambulant, teilstationär oder vollstationär erfolgt, müsste sich nicht nur auf äußere Rahmenbedingungen wie personelle, materielle und organisatorische Ausstattung beziehen, sondern inhaltlich eine leitliniengerechte Versorgung sicherstellen: Nicht der Psychiater soll sich rechtfertigen müssen, warum etwa für die Behandlung einer schizophrenen Erkrankung außer Psychopharmaka noch andere Therapiemethoden zum Einsatz kommen sollen, sondern die Vollzugsinstitution, warum wissenschaftlich erprobte, außerhalb des Justizvollzugs etablierte Behandlungsmethoden nicht ermöglich werden können. Soweit Sicherheitsgründe im Einzelfall angeführt werden, die etwa die Notwendigkeit längeren Einschlusses begründen könnten, dürfen diese nicht eine an sich gegebene Indikation infrage stellen oder gar manipulativ zu einer Umdefinition im Sinne eines fachlich begründeten Fehlens einer Behandlungsindikation führen. Wesentlich ist dabei v. a., dass die stationär-psychiatrische Behandlung sich nicht auf das Verteilen von Medikamenten an Patienten, die ansonsten 23 h eingeschlossen sind, beschränken darf, sondern eine multidisziplinäre Teamaufgabe darstellt, wie sie in der für die Allgemeine Psychiatrie (noch) geltenden Psychiatrie-Personalverordnung konzeptionell verankert ist (Konrad 2018).

Versorgungsverschlechterung bei Erkrankungen aus dem Spektrum der Schizophrenie

Entsprechend der multifaktoriellen Genese der Schizophrenie, welche die häufigste Diagnosegruppe im psychiatrischen Maßregelvollzug darstellt, setzt die Behandlung ein sog. integratives Therapiekonzept voraus, das moderne pharmakologische und psychosoziale Therapieverfahren verknüpft. Während sich pharmakologische Therapieverfahren innerhalb und außerhalb der Haft nicht unterscheiden, sind die Verfügbarkeit sowie Realisierung psychosozialer Therapieverfahren in Haft in der Regel deutlich schlechter: Im vollstationären Bereich sind justizpsychiatrische Institutionen – soweit überhaupt vorhanden – unter personellen (keine Gültigkeit der Psychiatrie-Personalverordnung), materiellen und organisatorischen Gesichtspunkten denjenigen außerhalb des Justizvollzugs häufig unterlegen; komplementäre Angebote als solche existieren nicht oder sind als quasiteilstationäre Einrichtungen eine Rarität.
Im Verlauf der Schizophrenie sind Wiedererkrankungen besonders häufig, wenn sich Angehörige überengagiert verhalten, entweder feindselig oder überfürsorglich, oder aber unterengagiert im Sinne von Gleichgültigkeit. Lebt der Kranke mit solchen Angehörigen viele Stunden am Tag zusammen, ist das Rezidivrisiko erhöht, zumal wenn er keine Neuroleptika erhält. Angehörige in diesem Sinne sind Mitgefangene und Vollzugspersonal. Rezidivfördernd wirkt somit das in nichtwenigen Justizvollzugsbereichen vorfindbare feindliche oder gleichgültige Klima.
Nicht selten hinterlässt die schizophrene Episode Folgen in Form von Persönlichkeitsveränderungen. Die Ausbildung dieser Residuen und die Auswirkungen auf das Leben des Patienten werden nicht allein durch die Krankheit bewirkt, sondern sind auch von psychosozialen Faktoren abhängig; Letztere sind allerdings schwerer nachzuweisen als „harte“ naturwissenschaftliche Daten. Bei leichterem Residualzustand kann der Betroffene durchaus anpassungs- und arbeitsfähig sein (soziale Remission). Die Ausbildung und Aufrechterhaltung von Residuen in Haft dürfte wesentlich vom Umfang der Verschlusszeiten sowie der Vollversorgung abhängen: Lange Verschlusszeiten und Rundumvollversorgung sind geeignet, Antriebsstörungen zu unterhalten bzw. zu verstärken, im Sinne des früher so bezeichneten „Hospitalismus“.
Nicht nur in der Allgemeinbevölkerung, sondern (gerade) auch in Haft werden psychisch Kranke stigmatisiert und diskriminiert. Dies führt einerseits zur Distanzierung des sozialen Umfeldes – etwa der Benachteiligung bei der Zuweisung von ohnehin schon knappen Arbeitsstellen, andererseits zur Verinnerlichung derartiger Erlebnisse, die einen negativen Einfluss auf den Krankheitsverlauf haben. Im Rahmen von frustranen Coping-Strategien halten die Betroffenen dann die Erkrankung geheim (meiden Kontakte mit dem Anstaltspsychiater oder der Arztgeschäftsstelle) oder ziehen sich aus ihrem sozialen Umfeld zurück, mit der Konsequenz, dass auch potenziell unterstützende soziale Ressourcen nicht (mehr) genutzt werden können.
Bei Verurteilung zu einer nicht allzu langen Freiheitsstrafe kann es bei einem auf freiem Fuß Befindlichen zu einer Ladung zur Verbüßung im offenen Vollzug kommen, bei Gefangenen im Rahmen der Eingangsuntersuchung sowie der folgenden Vollzugsplanung zur Prüfung, ob nicht eine Verlegung in den offenen Vollzug erfolgen kann. Die der Vollzugsanstalt obliegende Eignungsprüfung dürfte bei Bekanntwerden der Erkrankung Skepsis hinsichtlich der Eignung des Betroffenen hervorrufen: Diese bezieht sich nicht nur auf die Eignung, in absehbarer Zeit ein Arbeitsverhältnis außerhalb der JVA aufzunehmen zu können, sondern auch auf die Möglichkeiten der Anstalt, eine spezifischere Betreuung bereitstellen zu können, wie auf Bedenken hinsichtlich der Vereinbarungsfähigkeit v. a. in akuteren Krankheitsepisoden (Entweichung). Deshalb haben psychisch Kranke eine geringere Chance, im offenen Vollzug zu verbleiben bzw. überhaupt dorthin verlegt zu werden.
Auch ansonsten kommen nach dem Motto „es darf nichts passieren“ psychisch Kranke bei Überführung vom psychiatrischen Maßregelvollzug vom Regen in die Traufe: Einer unserer wenige Monate vor Haftentlassung stehenden stationär behandelten psychisch kranken Patienten, für den wir (ausnahmsweise) in einer betreuten Nachsorgeeinrichtung einen Vorstellungstermin erhielten, wurde mit Hand- und Fußfesseln dorthin ausgeführt, was die Aufnahmebereitschaft nachvollziehbarerweise drosselte.
Im Ergebnis: Die Entbindung der Psychiatrie von hoheitlichen und Schutzaufgaben wird nicht zu einem humaneren Umgang mit psychisch kranken Rechtsbrechern führen.

Eigene Reformvorschläge

Diese sind bereits zuvor publiziert worden (insbesondere Konrad 2012, 2014; Konrad et al. 2019), sollen jedoch an dieser Stelle noch einmal zusammengefasst dargestellt werden. Wenn man das Diagnosespektrum im psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB betrachtet, dann kommt man zu einer im Vergleich zum Justizvollzug viel höheren Prävalenz an Psychosekranken, überwiegend an Schizophrenie Erkrankten. Hirnorganische Störungen liegen bei etwa 5–10 % der Untergebrachten vor, Persönlichkeitsstörungen – mit oder ohne Minderbegabung einschließlich sog. sexueller Deviationen – ca. 30 %. Im Maßregelvollzug – insbesondere im 63er-Bereich – ist von einer 100 %igen Prävalenz an psychischen Störungen auszugehen, aber auch im Justizvollzug leidet nach den aktuellen Studien sicher mehr als die Hälfte der Gefangenen, und zwar auch in Deutschland, an einer psychischen Störung im Sinne der ICD-10.
Auch wenn in Deutschland die Zweispurigkeit als Prinzip gilt, gibt es nicht wenige Patienten, die die Systeme wechseln (Vorwegvollzug – mitunter als teilweiser Vorwegvollzug bei gleichzeitiger Verhängung von Freiheitsstrafe und Maßregel; Erledigung der Maßregel bei gleichzeitiger Verhängung von Freiheitsstrafe und Maßregel, das betrifft relativ viele Patienten des 64er-Maßregelvollzuges; Möglichkeit der Vollstreckung der Strafhaft aus anderer Sache). Im 64er-Bereich begegnet die Mehrzahl der untergebrachten Patienten im Vollstreckungsverlauf beiden Systemen.
Beim Maßregelziel des § 63 StGB geht es um die erfolgreiche Behandlung der psychischen Erkrankung oder Störung – soweit sie symptomatisch ist für die Straffälligkeit; wenn es zu einer erfolgreichen Behandlung kommt, resultiert daraus dann die verbesserte Legalprognose. Im 64er-Bereich geht es um die erfolgreiche Suchtbehandlung. Justizvollzug und Maßregelvollzug sind also Sanktionsformen, bei denen unterschiedliche Mittel zur Erreichung desselben Ziels eingesetzt werden: Das Ziel künftiger Deliktfreiheit als gemeinsame Schnittmenge (Besserung – Resozialisierung gemäß § 2 des Strafvollzugsgesetzes [StrVollzG]).
Weitere Konvergenzprozesse können wir in Deutschland daran ablesen, dass – soweit es Neubauten und bauliche Veränderungen gab – sich die äußeren Sicherungsvorkehrungen im psychiatrischen Maßregelvollzug denen des Justizvollzuges annähern, und mittlerweile häufig vom Äußeren her von einer Justizvollzugsanstalt nicht mehr zu unterscheiden sind. Konvergenzprozesse gibt es auch bei der Maßregelvollzugsgesetzgebung: Die Revisionen der Maßregelvollzugsgesetze in den letzten Jahren verfolgten zunehmend Tendenzen, die gesetzlichen Regelungen denen des Strafvollzugsgesetzes anzugleichen und sich wegzubewegen, von denen der Psychisch-Kranken-Gesetze der Länder. Insoweit gibt es gute Gründe dafür, dass (psychiatrischer) Maßregelvollzug und Justizvollzug enger zusammenarbeiten sollten.
Das setzt aber aus meiner Sicht voraus, dass man sich um einen Perspektivwechsel bemüht, d. h., dass man seitens des Justizvollzuges sich mehr identifiziert mit Therapieverpflichtungen bei bestehender Indikation, auch wenn schon aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel die Behandlungsmöglichkeiten im Justizvollzug grundsätzlich schlechter sind als im Maßregelvollzug. Aber auch der psychiatrische Maßregelvollzug sollte aus meiner Sicht die Perspektive wechseln, nämlich die verbreitete Einstellung aufgeben, welche den Strafvollzug primär als Entsorgungsinstanz ansieht, für unkooperative, therapeutisch zurzeit nichterreichbare oder institutionsstörende Patienten. Der Justizvollzug sollte wiederum bei Suchtkranken nicht als Verwahr- und schlechtere Therapieinstitution, sondern aus meiner Sicht – ein bescheideneres, aber realistisches Ziel – als Motivationsinstanz begriffen werden, die die u. U. regelhaft in den Entziehungsanstalten erfolgende, aus Sicht des Justizvollzugs externe Therapie sinnvoll vorbereitet und in manchen Fällen, z. B. im Hinblick auf spezielle intramurale Ausbildungschancen, bessere Behandlungssettings bereitstellen kann. Aus meiner Sicht könnte die Kooperation so aussehen, dass eine gemeinsame Planung und Gestaltung der therapeutischen Arbeit mit dem Verurteilten für die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung erfolgt. Entscheidende Grundlage wäre das Ergebnis einer für die Unterbringungsanordnung sowieso erforderlichen Sachverständigenbegutachtung, die ausreichend Anknüpfungspunkte für die spezielle Therapieplanung liefern müsste und aufseiten der Sachverständigen Erfahrung und Vertrautheit mit der Behandlung psychisch gestörter oder suchtkranker Rechtsbrecher voraussetzt.
Dabei sollte ein möglichst weisungsunabhängiges Gremium aus Vertretern beider Bereiche geschaffen werden. Dieses Gremium sollte anstelle der Strafvollstreckungskammer unter Berücksichtigung der Sicherheitsprobleme und Behandlungsmöglichkeiten der jeweiligen Einrichtung auch die Vollstreckungsreihenfolge bestimmen und ggf. ändern. Damit sollen dann eher Behandlungsabbrüche verhindert werden, und es soll flexibler auf aktuelle Entwicklungen reagiert werden können (Konrad 2014).
Insgesamt geht es mir um eine verbesserte Durchlässigkeit zwischen Straf- und Maßregelvollzug während des Vollstreckungsverfahrens. Die Institution des psychiatrischen Krankenhauses sollte auch für behandlungsbereite und therapeutisch ansprechbare Inhaftierte geöffnet werden, denen im Erkenntnisverfahren keine zumindest erheblich verminderte Schuldfähigkeit zuerkannt wurde. Umgekehrt sollte es dem psychiatrischen Krankenhaus ermöglicht werden, z. B. durch die Entkopplung von verminderter Schuldfähigkeit und Maßregelanordnung, sich nach einiger Zeit ausreichend intensiver therapeutischer Bemühungen von therapeutisch nichtansprechbaren Patienten zu trennen.
Entziehungsanstalten sollten auch für behandlungsbereite und therapeutisch ansprechbare suchtkranke Inhaftierte ohne Maßregelanordnung gemäß § 64 StGB geöffnet werden. Im Gegenzug sollten Patienten, die sich zurzeit als therapeutisch nichtansprechbar erwiesen haben, nach einiger Zeit ausreichend intensiver suchttherapeutischer Bemühungen schneller als bisher in den Justizvollzug verlegt werden können. Mir schwebt insgesamt kein radikaler Gesetzesänderungsentwurf vor, der etwa die Zweispurigkeit grundsätzlich aufgäbe und, abgekoppelt vom Schuldfähigkeitsprinzip, psychisch gestörte Straftäter nur noch in Abhängigkeit von der mit Sachverständigenhilfe festzustellenden Legal- und Behandlungsprognose dem einen oder anderen System zuweist. Vielmehr sollte man aus meiner Sicht überlegen, ob man angesichts der gegenwärtigen Situation die Kooperation zwischen Justiz- und Maßregelvollzug im Hinblick auf die psychiatrische Versorgung nicht verzahnen sollte – selbst wenn sich in der praktischen Ausgestaltung diverse zu überwindende Probleme, etwa die Amtshilfethematik, abzeichnen dürften. Mir geht es insgesamt um eine Flexibilisierung der beiden Systeme.

Sozialtherapie statt Sicherungsverwahrung

Die mediale Dramatisierung spektakulärer Einzelfälle von v. a. sexuell motivierten Kindestötungen hat seit Mitte der 1990er-Jahre bei einem großen Teil der Bevölkerung Kriminalitätsfurcht geschürt. Diese Entwicklung wurde durch die symbolische Instrumentalisierung des Strafrechts bedient, indem die Unterbringungsmöglichkeiten in der Sicherungsverwahrung durch die seit 1998 erlassenen Gesetzen immer mehr erweitert wurden. Das Bundesverfassungsgericht beschloss mit Urteil vom 04.05.2011 zwar die Fortgeltung sämtlicher von der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz betroffener Vorschriften zur Sicherungsverwahrung bis längstens 31.05.2013 im Hinblick auf die „Funktionsfähigkeit des bestehenden zweispurigen deutschen Maßregel- und Strafrechtssystems“. Dem Gesetzgeber wurde jedoch aufgegeben, das „Regelungskonzept für die Sicherungsverwahrung umfassend als Gesamtkonzept“ auszugestalten und hierfür 7 Aspekte als Minimalforderungen herausgestellt. Im Rahmen des vom Verfassungsgericht formulierten „Individualisierungs- und Intensivierungsgebotes“ werden u. a. „psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen“ im Rahmen eines individuell zugeschnittenen Therapieangebots gefordert. Die Zielgruppe dieser Maßnahmen stellen persönlichkeitsgestörte, rückfallgefährdete Gewaltstraftäter und Sexualstraftäter dar, deren gesonderte Behandlung auch international diskutiert wird (Wuyts et al. 2023). Der in diesem Zusammenhang durch das Bundesverfassungsgericht explizit ausformulierte therapeutische Impetus erinnert an die mit dem Zweiten Strafrechtsreformgesetz in das Strafgesetzbuch eingefügte Bestimmung zur Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt (§ 65 StGB a. F.). Diese Bestimmung wurde niemals geltendes Recht und letztlich aus finanziellen Gründen 1984 wieder aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. In Absatz 1 hieß es:
„(1) Das Gericht ordnet die Unterbringung in einer Sozialtherapeutischen Anstalt neben der Strafe an, wenn
1. der Täter eine schwere Persönlichkeitsstörung aufweist und wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, nachdem er wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens einem Jahr Strafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat, und die Gefahr besteht, dass er weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, oder
2. der Täter wegen einer vorsätzlichen Straftat, die auf seinen Geschlechtstrieb zurückzuführen ist, zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er im Zusammenhang mit seinem Geschlechtstrieb weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Die Unterbringung wird nur dann angeordnet, wenn nach dem Zustand des Täters die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen einer ärztlich geleiteten Sozialtherapeutischen Anstalt zu seiner Resozialisierung angezeigt sind.“
Dieses Zitat erfolgt nicht zum nostalgischen Gedenken an die durch die Aufbruchstimmung gekennzeichneten späten 1960er-Jahre, sondern weil in den damaligen langwierigen Beratungen grundsätzliche Fragen diskutiert wurden, wie sie heute erneut anstehen, und damals die Bereitschaft vorhanden war, neue Wege zu gehen (Konrad et al. 2019). Sicher würde man bei einer notwendigen Neufassung nicht nur terminologische (z. B. „Geschlechtstrieb“) oder organisatorische (z. B. die Notwendigkeit der ärztlichen Leitung) Fragen anders beantworten. Bei einer Revitalisierung dieser Bestimmung mit einer Aktualisierung der Inhalte würde das Kostenargument aber wohl nicht mehr treffen, da die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Änderungen in der Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung letztlich die gleichen Kosten hervorrufen (werden), wie sie bei der damaligen Gesetzeskonzeption befürchtet wurden.
In den Bundesländern sind mittlerweile Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetze erlassen worden, die versuchen, dem Abstandsgebot Rechnung zu tragen, ohne dass eine besondere Eigenständigkeit – vergleichbar dem psychiatrischen Maßregelvollzug – dieser Maßregel bisher deutlich wurde. Hierzu tragen die Integration der Einrichtungen in das Gelände von „normalen“ Justizvollzugsanstalten sowie die Personalunion mit der Anstaltsleitung bei. Konsequenter wäre die Auflösung der Sicherungsverwahrungsmaßregel in eine revitalisierte Maßregel der Unterbringung in einer (eigenständigen) sozialtherapeutischen Anstalt. Diese Eigenständigkeit hätte auch für diejenigen sozialtherapeutischen Anstalten, die bisher in der Regel als Teilanstalten größerer Justizvollzugsanstalten geführt werden, den Vorteil, dass sie nicht mehr mit einem Netz von Sicherheits- und Verwaltungsvorschriften überzogen werden, das primär der Gesamtanstalt nutzt, und nicht mehr als personalstärkere Einheiten in Zeiten von Personalknappheit im Dienste der Gesamtanstalt als Personalressource benutzt werden können. Derartige die Weiterentwicklung behindernde Tendenzen waren im Übrigen in Berlin zu beobachten, nachdem die Unabhängigkeit des Justizvollzugskrankenhauses als eigenständige Justizvollzugsanstalt aufgegeben wurde.
Sollte man im Falle einer Revitalisierung des § 65 StGB eine dem § 63 StGB vergleichbare fehlende Befristung vorsehen und die Entlassung an eine positive Legalprognose knüpfen, könnte die Maßregel der Sicherungsverwahrung, deren Sinn und Legitimation bis in die 1990er-Jahre verstärkt diskutiert wurde, aus meiner Sicht ganz abgeschafft werden. Leider gehen die Gesetzesänderungen nicht über die vom Verfassungsgericht gestellten Mindestanforderungen hinaus. Der Mut zu einer grundsätzlichen Neukonzeption, die sicher ein aufwendiges Gesetzgebungsverfahren voraussetzt, fehlt offenbar. Mit einer solchen Neukonzeption würden dissozial persönlichkeitsgestörte Gewalt- oder Sexualstraftäter sowie Straftäter mit Paraphilien, welche die Sicherungsverwahrtenklientel dominieren und zuvor als schuldfähig definiert wurden, in eine angemessene Struktur der Besserung und Sicherung eingepasst und der psychiatrische Maßregelvollzug entlastet werden.

Interessenkonflikt

N. Konrad gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
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  • Ursachen und Folgen von Straffälligkeit im interdisziplinären Dialog
  • Qualitätssicherung der forensischen Begutachtung und Behandlung von Täterinnen und Tätern sowie des strafrechtlichen Umgangs mit delinquent gewordenen Menschen

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Fußnoten
1
Es wird auf Gendern verzichtet; selbstverständlich sind auch Psychiaterinnen gemeint.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Dudeck M, Kopp D, Kuwert P, Drenkhahn K, Orlob S, Lüth HJ, Freyberger HJ, Spitzer C (2009) Die Prävalenz psychischer Erkrankungen bei Gefängnisinsassen mit Kurzstrafe. Psychiatr Prax 36:219–224CrossRefPubMed Dudeck M, Kopp D, Kuwert P, Drenkhahn K, Orlob S, Lüth HJ, Freyberger HJ, Spitzer C (2009) Die Prävalenz psychischer Erkrankungen bei Gefängnisinsassen mit Kurzstrafe. Psychiatr Prax 36:219–224CrossRefPubMed
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Zurück zum Zitat Feißt M, Lewe U, Kammeier H (2022) Plädoyer für eine Transformation der Maßregeln der §§ 63 und 64 StGB. Ein Positionspapier im Auftrag der DGSP e.V. Feißt M, Lewe U, Kammeier H (2022) Plädoyer für eine Transformation der Maßregeln der §§ 63 und 64 StGB. Ein Positionspapier im Auftrag der DGSP e.V.
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Zurück zum Zitat Konrad N (2004) Prävalenz psychischer Störungen bei Verbüßern einer Ersatzfreiheitsstrafe. Recht Psychiatr 2004(22):147–150 Konrad N (2004) Prävalenz psychischer Störungen bei Verbüßern einer Ersatzfreiheitsstrafe. Recht Psychiatr 2004(22):147–150
Zurück zum Zitat Konrad N (2012) Sozialtherapie statt Sicherungsverwahrung? Recht Psychiatr 30:2 Konrad N (2012) Sozialtherapie statt Sicherungsverwahrung? Recht Psychiatr 30:2
Zurück zum Zitat Konrad N (2014) Maßregelvollzug und Justizvollzug müssen enger zusammenarbeiten. Psychsoz Umsch 29(4):31–32 Konrad N (2014) Maßregelvollzug und Justizvollzug müssen enger zusammenarbeiten. Psychsoz Umsch 29(4):31–32
Zurück zum Zitat Konrad N (2016) Umgang mit psychisch kranken Gefangenen im Justizvollzug. In: Koop G, Kappenberg B (Hrsg) Weichen gestellt für den Justizvollzug? Herausforderungen und Strategien. Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.V., Wiesbaden Konrad N (2016) Umgang mit psychisch kranken Gefangenen im Justizvollzug. In: Koop G, Kappenberg B (Hrsg) Weichen gestellt für den Justizvollzug? Herausforderungen und Strategien. Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.V., Wiesbaden
Zurück zum Zitat Konrad N (2018) Ethik in der Gefängnispsychiatrie. In: Dudeck M, Steger F (Hrsg) Ethik in der Forensischen Psychiatrie und Psychotherapie. MMW, Berlin Konrad N (2018) Ethik in der Gefängnispsychiatrie. In: Dudeck M, Steger F (Hrsg) Ethik in der Forensischen Psychiatrie und Psychotherapie. MMW, Berlin
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Metadaten
Titel
Wie geeignet ist der Strafvollzug für die Aufnahme psychisch kranker Rechtsbrecher?
verfasst von
Norbert Konrad
Publikationsdatum
12.12.2023
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie / Ausgabe 1/2024
Print ISSN: 1862-7072
Elektronische ISSN: 1862-7080
DOI
https://doi.org/10.1007/s11757-023-00807-2

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