Zusammenfassung
Die Indikationsstellung zur Untersuchung von Patienten mit radiologischen bildgebenden Verfahren, insbesondere solche mit Anwendung von Röntgenstrahlen, muss durch einen erfahrenen und fachkundigen Arzt erfolgen. Anordnung von Röntgenuntersuchungen wie der Computertomographie (CT), Angiographie (DSA), Positronenemissionstomographie (PET/CT) und Projektionsradiographie muss unter Hinzuziehung oder Anleitung eines Arztes erfolgen, der die Fachkunde für diese Untersuchungsverfahren besitzt. Nach der klinischen Indikationsstellung zur Durchführung einer Röntgenuntersuchung werden vom fachkundigen Radiologen spezifisch die klinische Indikation und das Vorliegen aller Voraussetzungen überprüft. Nach der novellierten Röntgenverordnung, inzwischen aktualisiert und ersetzt durch Strahlenschutzgesetz (StSchG) und Strahlenschutzverordnung (StSchV), ist bei Röntgenuntersuchungen eine rechtfertigende Indikationsstellung zu prüfen, die eine explizite Rechtfertigung der Untersuchung durch den fachkundigen Arzt verlangt. Daneben wurden neue Grundsätze zum Strahlenschutz definiert, für die Aufklärung und Durchführung von Röntgenuntersuchungen gelten danach bestimmte Voraussetzungen (Tab. 14.1) (Bundesgesetzblatt 2017, 2018).