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14.12.2022 | COVID-19 | Nachrichten

Abrechnung und Corona

Neue EBM-Position für COVID-PrEP

verfasst von: Christoph Winnat

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Mit der jüngsten Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung hat Berlin im Mai dieses Jahres auch einen Anspruch gesetzlich Versicherter auf eine COVID-19-Präexpositionsprophylaxe mit monoklonalen Antikörpern beschlossen.

Voraussetzung ist laut § 1a besagter Verordnung, dass

  • bei der Person „aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz“ gegen COVID-19 mittels Impfung erzielt werden kann,
  • oder dass keine Impfung „aufgrund einer Kontraindikation“ erfolgen kann und die Person zugleich „Risikofaktoren für einen schweren Verlauf einer Erkrankung an COVID-19“ hat.

Um diesem Anspruch auch EBM-seitig zu genügen, hat der Bewertungsausschuss jetzt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 eine Gebührenordnungsposition zur COVID-19-PrEP eingerichtet – befristet allerdings bis 7. April 2023, dem Datum, an dem die SARS-CoV-Arzneimittelversorgungsverordnung nach aktuellem Stand enden soll.

Cave: Nicht für PrEP nach MAKV

Die neue Ziffer gilt allerdings nur beim Einsatz marktgängiger Präparate – aber ausdrücklich nicht für die PrEP mit Antikörpern, die vom Bund beschafft wurden und deren Anwendung nach § 2, Abs. 2, Nr 2 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV) honoriert wird.

Die GOP 01940 ist laut Leistungslegende für die „Prüfung der Indikation zur COVID-19-PrEP, Aufklärung und Beratung“ im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt mit einer Dauer von mindestens 10 Minuten gedacht. Sie ist mit 163 Punkten (18,73 Euro) dotiert und darf maximal zweimal im Krankheitsfall aufgeschrieben werden; wobei der zweimalige Ansatz „mindestens eine Gabe der COVID-19-PrEP“ voraussetzt, wie es im Beschlusstext weiter heißt.

Hausärzte, Pädiater, Fachinternisten

Die intramuskuläre Injektion eines Antikörper-Prophylaktikums in der Praxis ist mit der Ziffer bereits abgegolten. Im Quartal sowie im Folgequartal des Ansatzes der GOP 01940 ist eine COVID-PrEP gemäß Monoklonale-Antikörper-Verordnung nicht berechnungsfähig.

Aufschreiben dürfen die GOP 01940 nur Hausärzte, Pädiater und Internisten mit und ohne Schwerpunkt, die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Finanziert wird die Leistung innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Quelle: Ärzte Zeitung

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