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Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 3/2012

01.08.2012 | Originalarbeit

Der ältere Gewalttäter vor der Strafvollstreckungskammer

verfasst von: Dr. jur. Thomas Wolf

Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie | Ausgabe 3/2012

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Zusammenfassung

Der Beitrag, der sich mangels valider Zahlen vornehmlich auf Erfahrungswerte stützen muss, zeigt anhand der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und weiteren justiziellen Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Strafhaft oder Maßregel auf, dass es einen abgrenzbaren Begriff des Gewalttäters nicht gibt. Vielmehr müssen die Ursachen und Ausformungen der Gewalt in jedem Einzelfall sorgfältig untersucht werden, um eine ihnen entsprechende Behandlung im Vollzug zu versuchen. Die Erfahrung der Strafvollstreckungskammer lehrt dabei, dass diese Anforderung, aber auch viele andere, nicht nur für Gewalttäter geltende Bedingungen für einen erfolgreichen Vollzug oft verfehlt werden, was insbesondere bei älteren Gefangenen zu schwerwiegenden Hindernissen einer Entlassung führen kann.
Fußnoten
1
Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2009) 3:230 ff.
 
2
Boetticher et al., Mindestanforderungen an Prognosegutachten, NStZ 2005, 375 ff.
 
3
BGH NStZ 2008, 338; Urteil vom 17.04.2012, juris.
 
4
Vergleiche für 2007 Angaben bei Laue, Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2009) 3:184.
 
5
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/Strafvollzug2100410117004.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt aufgerufen am 14.04.2012.
 
6
Man darf vermuten, dass es das Leben selbst ist, das dem Substanzmissbrauch eine eher frühe natürliche Grenze setzt.
 
7
Zur Verdeutlichung nur eines: Von den in den letzten 5 Jahren aus der Klinik für forensische Psychiatrie Haina von der Strafvollstreckungskammer (StVK) Marburg entlassenen Untergebrachten ist kein einziger mit einer gewaltsamen Straftat rückfällig geworden – wie sollte man das mit den Tätern vergleichen, die aus Strafhaft oder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder der Entziehungsanstalt entlassen wurden?
 
8
Ich bin seit 1981 mit wenigen Unterbrechungen Mitglied der StVK des Landgerichts Marburg, die über nahezu alle Lebenslangen, Sicherungsverwahrten und in der Psychiatrie Untergebrachten in Hessen zu befinden hat.
 
9
der lichtblick, 1/2012, S. 21 ff.
 
10
Siehe dazu im Speziellen noch einmal die genannte Ausgabe vonder lichtblick.
 
11
Urteil des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u. a. –, Rdn. 122 ff.
 
12
Diese gleichwertige Nebeneinanderstellung der beiden Psychowissenschaften verführt denn doch zu einem Aperçu: Das BVerfG hat für die Prognosegutachten verlangt – und der Gesetzgeber hat es beim ThUG 1:1 umgesetzt –, dass sie von einem Arzt, einem Psychiater erstattet werden müssen. Wie passt das dazu, dass die Behandlung nun doch auch von einem Psychologen erfolgen können soll? Es passt allerdings zur Wirklichkeit, denn psychiatrische Behandlungen finden im Vollzug höchst selten statt, die meisten Probleme sind mit psychologischen Mitteln (z. B. Verhaltenstherapie) zu lösen.
 
Metadaten
Titel
Der ältere Gewalttäter vor der Strafvollstreckungskammer
verfasst von
Dr. jur. Thomas Wolf
Publikationsdatum
01.08.2012
Verlag
Springer-Verlag
Erschienen in
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie / Ausgabe 3/2012
Print ISSN: 1862-7072
Elektronische ISSN: 1862-7080
DOI
https://doi.org/10.1007/s11757-012-0170-7

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