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Erschienen in: Rechtsmedizin 4/2020

Open Access 03.07.2020 | Diagnostik in der Geriatrie | Originalien

Die Aussagekraft sozialpädagogischer Altersschätzungen im Vergleich zur forensischen Altersdiagnostik

verfasst von: M. Hagen, S. Schmidt, E. Rudolf, Prof. Dr. med. A. Schmeling

Erschienen in: Rechtsmedizin | Ausgabe 4/2020

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Zusammenfassung

In der vorliegenden Studie sollte die Aussagekraft sozialpädagogischer Altersschätzungen im Vergleich zu forensischen Altersbegutachtungen, die entsprechend den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik durchgeführt worden waren, analysiert werden. Hierfür wurden 47 Fälle ausgewertet, bei denen sowohl sozialpädagogische Altersschätzungen von in Jugendhilfeeinrichtungen betreuten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen als auch forensische Altersgutachten zur Verfügung standen. In 44 Fällen, in denen die Einrichtungen von Minderjährigkeit ausgingen, bescheinigten die forensischen Altersgutachten in 12 Fällen zweifelsfreie Volljährigkeit und in 24 weiteren Fällen wahrscheinliche Volljährigkeit. In 2 Fällen, in denen die Einrichtungen die Minderjährigkeit anzweifelten, wurden im Ergebnis der forensischen Altersbegutachtung in dem einen Fall zweifelsfreie Volljährigkeit und in dem anderen Fall wahrscheinliche Volljährigkeit festgestellt. In einem Fall, in dem die Einrichtung von Volljährigkeit ausging, wurde auf der Grundlage der forensischen Altersbegutachtung wahrscheinliche Volljährigkeit mit noch möglicher Minderjährigkeit attestiert. Objektivierbare psychosoziale Kriterien, mit denen Volljährigkeit zweifelsfrei festgestellt werden kann, ließen sich nicht erkennen. Es ist davon auszugehen, dass der Anteil falsch-positiver Minderjährigkeitsfeststellungen bei sozialpädagogischen Altersschätzungen deutlich höher als bei forensischen Altersbegutachtungen ist. Ebenso scheint ein relevantes Risiko falsch-positiver Volljährigkeitsfeststellungen bei sozialpädagogischen Altersschätzungen zu bestehen. Es wurde geschlussfolgert, dass sozialpädagogische Altersschätzungen keine überzeugende Alternative zu forensischen Altersbegutachtungen darstellen.
Hinweise
Frau Prof. Dr. med. Heidi Pfeiffer zum 60. Geburtstag gewidmet.

Einleitung

Seit Beginn der 1990er-Jahre ist es in Deutschland und zahlreichen anderen europäischen Ländern zu zunehmenden grenzüberschreitenden Migrationsbewegungen gekommen [7]. Oftmals verfügen die Einwanderer nicht über zuverlässige Ausweispapiere. So reisten nach Angabe der Bundespolizei 70 % der Asylsuchenden ohne Ausweispapiere nach Deutschland ein.1 Wenn für juristische Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung von verfahrensrechtlichen Privilegien oder Sozialleistungen der Nachweis der Über- oder Unterschreitung gesetzlich definierter Altersgrenzen erforderlich ist, können Behörden und Gerichte Sachverständige mit der Erstattung von Altersgutachten beauftragen. Dementsprechend hat die forensische Altersdiagnostik lebender Personen in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen [2, 3, 10, 12, 14, 18, 21, 23, 29].
Bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage für Röntgenuntersuchungen ohne medizinische Indikation empfiehlt die internationale und interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) für Altersbegutachtungen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Kombination einer körperlichen Untersuchung mit Anamneseerhebung, einer Röntgenuntersuchung der Hand und einer zahnärztlichen Untersuchung mit Anfertigung eines Orthopantomogramms. Bei abgeschlossener Handskelettentwicklung soll eine zusätzliche CT-Untersuchung der Schlüsselbeine erfolgen [26, 27, 30].
Solange zumindest eines der untersuchten Entwicklungssysteme nicht ausgereift ist, kann das wahrscheinlichste Alter der begutachteten Person benannt werden. Dieses wird auf der Grundlage der zusammengefassten Einzeldiagnosen und der kritischen Diskussion des konkreten Einzelfalls ermittelt. Ist der zweifelsfreie Nachweis des Überschreitens einer juristisch relevanten Altersgrenze erforderlich, kommt das sog. Mindestalterkonzept zur Anwendung. Das Mindestalter ergibt sich aus dem Altersminimum der verwendeten Referenzstudie für die festgestellte Merkmalsausprägung. Es ist also das Alter der jüngsten Person der Referenzpopulation, die das jeweilige Entwicklungsstadium aufweist. Bei der Untersuchung mehrerer Altersindikatoren ist das höchste festgestellte Mindestalter maßgeblich. Die Anwendung des Mindestalterkonzepts stellt sicher, dass das forensische Alter der begutachteten Person keinesfalls zu hoch angegeben wird, sondern praktisch immer unter dem tatsächlichen Alter liegt [27].
Über die Beteiligung von Ärzten an Altersbegutachtungen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) wird seit Langem kontrovers diskutiert. So verabschiedeten seit 1995 fünf Deutsche Ärztetage Entschließungen gegen die Beteiligung von Ärzten an Altersfeststellungen. Während die Entschließung von 1995 noch zutreffend darauf hinwies, dass zum damaligen Zeitpunkt keine klare Rechtsgrundlage für Altersbegutachtungen in ausländerrechtlichen Verfahren vorlag und die medizinwissenschaftlichen Voraussetzungen unzureichend waren, geben die Entschließungen von 2007, 2008, 2010 und 2014 die tatsächliche Situation und die Rechtslage allerdings falsch wieder [4, 19, 20, 22].
Im September 2016 veröffentlichte die Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer (ZEKO) eine Stellungnahme zur medizinischen Altersschätzung bei unbegleiteten jungen Flüchtlingen [31]. Die ZEKO kam „[a]uf der Grundlage der eingeholten Expertisen und der darin angeführten Literatur […] zu dem Ergebnis, dass durch keine der von der o. g. Arbeitsgemeinschaft [gemeint ist die AGFAD] empfohlenen Untersuchungen ein Alter über oder unter 18 Jahren mit hinreichender Zuverlässigkeit festgestellt werden kann“. Gleiches gelte für die Frage nach einem Alter über oder unter 14 bzw. 16 Jahren. Da „nach allen vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen“ die Eignung der Methoden zur Erreichung des Zwecks, der nach Ansicht der ZEKO in der „sichere[n] Ermittlung des Alters“ bestehe, zweifelhaft sei, stelle eine Untersuchung mit Röntgenstrahlen „einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar“. Im Ergebnis empfiehlt die ZEKO, dass die Altersschätzung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zunächst sozialpädagogisch erfolgen solle. Eine medizinische Untersuchung solle „nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag des Flüchtlings oder – bei Verdacht auf Missbrauch – auf gerichtliche Anordnung vorgenommen werden“.
Sozialpädagogische Altersschätzungen werden auch als psychosoziale Altersschätzungen oder holistische Methode bezeichnet. Eine Beschreibung der holistischen Methode findet sich bei Eisenberg [6]:
Die holistische Methode ist sehr viel zeitaufwändiger als Röntgen und eine körperliche Untersuchung. Man muss mehrere Stunden einplanen, um einem jungen Flüchtling und seiner Geschichte gerecht werden zu können. Eine freundliche, ruhige Atmosphäre ist erforderlich, damit der junge Mensch seine Ängste vor dem „Untersuchungstermin“ ablegen und ohne Stress berichten kann. Mithilfe genauer Beobachtung und einiger Erfahrung gelingt es in einem ohne Zeitdruck geführten Gespräch, den kognitiven, sozialen und emotionalen Entwicklungsstand, die Bedürfnisse, die Glaubwürdigkeit und schließlich auch das Alter eines jungen Menschen einzuschätzen. Besser als ein einzelner Termin ist ein längerer Aufenthalt in einer „Clearing“-Einrichtung, wo die UMF im Alltag von fachkundigen Mitarbeiter/innen erlebt und beobachtet werden können. Den Eindruck, den Sozialarbeiter/innen, Psycholog/innen und Betreuer/innen aus anderen Berufsgruppen dabei gewinnen, ist in Bezug auf das Alter zutreffender als jedes Röntgen- oder Genitaluntersuchungsergebnis.
Anzumerken ist, dass Genitalinspektionen im Rahmen von Altersbegutachtungen im Auftrag von Jugendämtern seit Inkrafttreten des §42f SGB VIII am 01.11.2015 untersagt sind.2
Das Ziel der vorliegenden Arbeit besteht darin, die Aussagekraft sozialpädagogischer Altersschätzungen zu analysieren. Hierfür wurden die Ergebnisse sozialpädagogischer Altersschätzungen mit den Resultaten forensischer Altersbegutachtungen, die auf der Grundlage der AGFAD-Empfehlungen durchgeführt worden waren, verglichen.

Material und Methoden

Zur Auswertung vorgelegen haben 47 Berichte verschiedener Jugendhilfeeinrichtungen über die von ihnen betreuten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die auch sozialpädagogische Altersschätzungen enthielten. Für die Auswertung wurden jeweils die Jugendhilfeeinrichtung, das Berichtsdatum, der Beobachtungszeitraum, das Geschlecht, angegebenes Alter und Herkunftsland des jungen Menschen, die aufgeführten psychosozialen Altersmerkmale mit ihren Ausprägungen, Einschätzungen zur Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit der Betroffenen sowie die Plausibilitätsbeurteilung des angegebenen Alters erfasst. In allen Fällen standen außerdem forensische Altersgutachten, die im Auftrag von Familiengerichten erstellt worden waren, zur Verfügung. Diesen Gutachten wurden Feststellungen zum Mindestalter und zum wahrscheinlichsten Alter der begutachteten Personen, Einschätzungen zu Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit der Betroffenen sowie Plausibilitätsbeurteilungen der angegeben Alter entnommen.

Ergebnisse

Die sozialpädagogischen Altersschätzungen waren im Zeitraum 2013–2018 in 6 Jugendhilfeeinrichtungen erstellt worden. Alle jungen Menschen waren männlich. Die Herkunftsländer der Betroffenen zeigt Abb. 1. Durchschnittlich befanden sich die jungen Menschen zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts 40 Tage in den Jugendhilfeeinrichtungen. Die minimale Aufenthaltsdauer betrug 15, die maximale Aufenthaltsdauer 196 Tage.
In den Ausführungen der Berichte zur sozialpädagogischen Altersschätzung wurde eine Vielzahl von psychosozialen Merkmalen und Merkmalsausprägungen genannt. Die häufigsten Merkmale mit ihren Ausprägungen sind in Tab. 1 aufgeführt. Von besonderem Interesse für die vorliegende Studie war die Frage, aufgrund welcher Merkmale Minderjährigkeit bezweifelt bzw. Volljährigkeit festgestellt wurde. Die betreffenden Fälle werden daher nachfolgend ausführlicher dargestellt.
Tab. 1
Psychosoziale Merkmale und Merkmalsausprägungen sozialpädagogischer Altersschätzungen
Psychosoziales Merkmal
Anzahl
(%)
Merkmalsausprägungen (Mehrfachnennung möglich)
Anzahl
(%)
Verhalten im sozialen Umfeld
45
95,7
Zurückhaltend
18
40,0
Freundlich
12
26,7
Respektvoll
9
20,0
Höflich
9
20,0
Kognitive Fähigkeiten/Bildungsstand
41
87,2
Gute Auffassungsgabe
17
41,5
Bemüht
5
12,2
Wissbegierig
3
7,3
Motorik
40
85,1
Keine Auffälligkeiten
33
84,6
Körperbild/Identität
39
83,0
Gepflegtes Äußeres
26
66,7
Kleidungsstil altersentsprechend
14
35,9
Zukunftsplanung
36
76,6
Keine Vorstellung
12
33,3
Deutsch lernen
9
25,0
Schulbesuch
4
11,1
Emotionen
35
74,5
Zurückhaltend
10
28,6
Stabil
8
22,9
Ruhig
7
20,0
Kontrolliert
4
11,4
Moral
35
74,5
Durch Erziehung geprägt
9
25,0
Durch Religion geprägt
8
22,2
Respektvoll
3
8,3
Hilfsbedürftigkeit/Anliegen
31
66,0
Vorhanden
21
65,6
Ressourcen
30
63,8
Braucht noch viel Unterstützung
3
9,7
Erhält viel Unterstützung
3
9,7
Passt sich an
3
9,7
Anzahl Anzahl der Nennung in den ausgewerteten Berichten
In Fall 8 habe der Betroffene keinerlei Autonomiestreben gezeigt, was nach Ansicht der Betreuer eher für eine Minderjährigkeit sprechen würde. Auch habe es immer wieder Momente gegeben, in denen er wie ein kleines Kind erschien. So habe er sich z. B. auf eine sehr kindliche Art und Weise gefreut und herumgealbert. Dies habe jedoch im Widerspruch zu seinem optischen Erscheinungsbild und den Momenten gestanden, in denen er nachdenklich, verunsichert und ernst gewirkt habe. In diesen Momenten sei der Betroffene eher älter erschienen. Zum optischen Erscheinungsbild wird ausgeführt, dass der Betroffene einen starken Bartwuchs habe und markante Gesichtszüge aufweise. Man habe weder Minder- noch Volljährigkeit ausschließen können.
In Fall 36 hätten Beobachtungen der Verhaltensweisen und des Kommunikationsmusters des Betroffenen Hinweise erbracht, die sowohl seine Altersangabe von 17 Jahren bestätigten als auch Anzeichen dafür lieferten, dass er die Volljährigkeit bereits erreicht haben könnte. Als Hinweis auf typisch jugendliche Verhaltensmuster wurde sein altersgemäßes Sozialverhalten zu seinem Zimmernachbarn angeführt. Konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Volljährigkeit wurden im Bericht nicht genannt.
In Fall 47 ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Betroffene in der Einrichtung ein sehr eigenständiges Leben geführt habe. Er habe die Betreuung durch die Mitarbeiter größtenteils nicht gebraucht. Er habe seinen Lebensalltag so gestaltet, dass dies nicht konform mit den bestehenden Normen und Werten der Wohngruppe war. Der Betroffene habe lediglich Kontakt zu den Betreuern gesucht, wenn es um seine Wünsche und Vorstellungen ging, die er allein nicht umsetzen konnte. Sein politisches Wissen über sein Herkunftsland und die umliegenden Länder sei enorm gewesen und würde nicht dem Wissensstand eines 16-Jährigen entsprechen. In der Wohngruppe sei es dem Betroffenen gelungen, eine gewisse Machtposition über die Jugendlichen einzunehmen. Die Jugendlichen seien durch das Verhalten und die Art des Betroffenen eingeschüchtert worden. Bei den Mitarbeitern der Wohngruppe habe der Betroffene das Gefühl ausgelöst, dass es sich bei ihm um einen erwachsenen Mann handele, der sich die Vorzüge der Kinder- und Jugendhilfe zunutze mache, um einfacher an materielle Güter zu kommen und seine Grundbedürfnisse auf einfache Weise zu befriedigen. Das gesamte Verhalten des Betroffenen und sein Wissen über die Strukturen und Abläufe in der Kinder- und Jugendhilfe hätten darauf hingedeutet, dass er sich schon länger und sehr bewusst in diesem Umfeld bewege und durch seine sehr erwachsene und manipulative Art gelernt habe, diese Ressource des Sozialstaats für sich zu nutzen.
Die Ergebnisse zu den Altersaussagen der sozialpädagogischen Altersschätzungen und der forensischen Altersbegutachtungen zeigt Tab. 2.
Tab. 2
Ergebnisse zu den Altersaussagen der sozialpädagogischen Altersschätzungen und der forensischen Altersbegutachtungen
  
Sozialpädagogische Altersschätzungen
Forensische Altersbegutachtungen
Lfd. Nr.
Angegebenes Alter (Jahre)
Minderjährigkeit
Plausibilität, angegebenes Alter
Mindestalter (Jahre)
Wahrscheinlichstes Alter (Jahre)
Minderjährigkeit
Plausibilität, angegebenes Alter
1
15,4
Ja
Ja
<16
16
Möglich
Ja
2
16,7
Ja
Keine Angabe
21,6
>23
Nicht möglich
Nein
3
15,6
Ja
Keine Angabe
16,1
18
Möglich
Nein
4
16,3
Ja
Keine Angabe
19,7
23
Nicht möglich
Nein
5
16,8
Ja
Ja
19,7
22
Nicht möglich
Nein
6
17,6
Ja
Keine Angabe
<17
17–18
Möglich
Ja
7
15,4
Ja
Keine Angabe
16,1
17–18
Möglich
Nein
8
16,5
Zweifelhaft
Keine Angabe
16,4
18
Möglich
Ja
9
16,5
Ja
Keine Angabe
17,6
19–20
Möglich
Nein
10
15,7
Ja
Keine Angabe
16,1
19
Möglich
Nein
11
16,6
Ja
Keine Angabe
19,7
21
Nicht möglich
Nein
12
17,3
Ja
Ja
15,6
17–18
Möglich
Ja
13
17,1
Ja
Ja
16,1
21
Möglich
Ja
14
16,8
Ja
Ja
17,5
20
Möglich
Nein
15
17,1
Ja
Ja
19,7
20–21
Nicht möglich
Nein
16
16,3
Ja
Keine Angabe
21,6
>23
Nicht möglich
Nein
17
16,9
Ja
Ja
17,6
21
Möglich
Nein
18
15,6
Ja
Ja
17,5
20
Möglich
Nein
19
17,4
Ja
Ja
19,0
22
Nicht möglich
Nein
20
16,4
Ja
Ja
16,4
20
Möglich
Ja
21
15,4
Ja
Ja
15,6
17
Möglich
Nein
22
17,8
Ja
Ja
16,1
18
Möglich
Ja
23
14,0
Ja
Ja
<16
16
Möglich
Ja
24
15,6
Ja
Ja
<15
15
Möglich
Ja
25
16,9
Ja
Keine Angabe
17,6
19
Möglich
Nein
26
16,0
Ja
Keine Angabe
19,0
22
Nicht möglich
Nein
27
16,3
Ja
Ja
17,3
20
Möglich
Nein
28
16,5
Ja
Keine Angabe
16,1
>17
Möglich
Ja
29
17,8
Ja
Ja
17,6
20–21
Möglich
Ja
30
16,6
Ja
Ja
17,5
20
Möglich
Nein
31
16,2
Ja
Ja
17,6
21
Möglich
Nein
32
17,5
Ja
Ja
17,5
20
Möglich
Ja
33
16,6
Ja
Ja
17,6
20
Möglich
Nein
34
17,4
Ja
Ja
16,4
20
Möglich
Ja
35
15,8
Ja
Ja
16,1
16–17
Möglich
Nein
36
17,5
Zweifelhaft
Keine Angabe
19,0
23
Nicht möglich
Nein
37
16,8
Ja
Ja
17,1
18
Möglich
Nein
38
16,9
Ja
Ja
19,0
22
Nicht möglich
Nein
39
17,5
Ja
Ja
19,0
23
Nicht möglich
Nein
40
16,8
Ja
Ja
17,3
>21
Möglich
Nein
41
17,3
Ja
Ja
17,6
20–21
Möglich
Nein
42
17,5
Ja
Ja
19,0
23
Nicht möglich
Nein
43
17,2
Ja
Ja
16,1
18
Möglich
Ja
44
17,6
Ja
Ja
17,3
>21
Möglich
Ja
45
16,9
Ja
Ja
19,0
21
Nicht möglich
Nein
46
17,1
Ja
Keine Angabe
16,1
21
Möglich
Ja
47
17,1
Nein
Nein
16,1
18
Möglich
Ja
In 44 Fällen, in denen die Einrichtungen von Minderjährigkeit ausgingen, bescheinigten die forensischen Altersgutachten in 12 Fällen zweifelsfreie Volljährigkeit und in 24 weiteren Fällen wahrscheinliche Volljährigkeit. In 2 Fällen, in denen die Einrichtungen die Minderjährigkeit anzweifelten, wurden im Ergebnis der forensischen Altersbegutachtung in dem einen Fall zweifelsfreie Volljährigkeit und in dem anderen Fall wahrscheinliche Volljährigkeit festgestellt. In einem Fall, in dem die Einrichtung von Volljährigkeit ausging, wurde auf der Grundlage der forensischen Altersbegutachtung wahrscheinliche Volljährigkeit mit noch möglicher Minderjährigkeit attestiert.
Im Ergebnis der forensischen Altersbegutachtungen wurde in 13 Fällen Volljährigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt. In 12 dieser Fälle gingen die Einrichtungen von einer Minderjährigkeit der betreffenden Personen aus. In einem Fall erschien der Einrichtung eine Minderjährigkeit zweifelhaft. In 26 weiteren Fällen kam das forensische Altersgutachten zu dem Ergebnis, dass die begutachtete Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig war. In 24 dieser Fälle gingen die Einrichtungen von einer Minderjährigkeit der betreffenden Personen aus. In einem Fall hielten die Einrichtungen die Minderjährigkeit für zweifelhaft, in einem weiteren Fall gingen sie von Volljährigkeit aus. In 8 Fällen wurde auf der Grundlage der forensischen Altersbegutachtungen bescheinigt, dass die begutachtete Person überwiegend wahrscheinlich minderjährig war. In allen diesen Fällen gingen auch die Einrichtungen von Minderjährigkeit aus.
In 32 Fällen wurde von den Einrichtungen die Plausibilität der Altersangaben der jungen Menschen beurteilt. In 31 Fällen wurden die eigenen Angaben für plausibel gehalten; in einem Fall wurde die Plausibilität verneint. Bei 17 forensischen Altersbegutachtungen waren die Altersangaben der Betroffenen mit den Untersuchungsbefunden vereinbar; in 30 Fällen waren sie es nicht.

Diskussion

Da die tatsächlichen Alter der untersuchten Personen naturgemäß nicht bekannt sind, wurden in der vorliegenden Studie die Ergebnisse sozialpädagogischer Altersschätzungen mit den Resultaten forensischer Altersbegutachtungen, die auf der Grundlage der AGFAD-Empfehlungen durchgeführt worden waren, verglichen. Die methodischen Grundlagen und die Ergebnisse der in Münster im Zeitraum 2009–2018 durchgeführten forensischen Altersbegutachtungen wurden bereits an anderer Stelle ausführlich dargestellt [11]. Dieser Beitrag konnte sich daher auf die Ergebnisdarstellung der forensischen Gutachten beschränken.
Während die Altersdiagnosen der forensischen Gutachten auf der Feststellung definierter Entwicklungsstadien und der Verwendung evidenzbasierter Referenzstudien, mit denen den Stadien Alterswerte zugeordnet wurden, beruhten, schienen die Altersaussagen der sozialpädagogischen Altersschätzungen stark subjektiv geprägt zu sein. Insbesondere ließen sich keine nachvollziehbaren Kriterien erkennen, mit denen Volljährigkeit zweifelsfrei nachweisbar wäre. Der Eindruck fehlender objektivierbarer Alterskriterien wird durch mehrere systematische Literaturrecherchen bestätigt, die zu dem Ergebnis kamen, dass keine evidenzbasierten Referenzstudien vorliegen, mit denen man psychosozialen Entwicklungsstadien ein chronologisches Alter zuordnen kann [5, 9, 24].
Als weitere Schwachpunkte sozialpädagogischer Altersschätzungen durch in den Einrichtungen der UMF tätige Betreuer benennen Hjern et al. [13] zum einen den Rollenkonflikt der Betreuer als parteiischer „Anwalt“ und gleichzeitig neutraler „Altersgutachter“ der UMF und zum anderen die von den UMF als unangenehm empfundene Beobachtungssituation in den Jugendhilfeeinrichtungen. Malmqvist et al. [17] weisen zudem darauf hin, dass Interviews zur Lebensgeschichte der UMF von diesen als (re-)traumatisierend erlebt werden können.
Exakte Altersbestimmungen sind nicht möglich. Für die Altersschätzungspraxis sind solche allerdings auch nicht erforderlich. Im gegenständlichen Kontext ist der zweifelsfreie Nachweis der Vollendung des 18. Lebensjahrs maßgeblich, wobei es dann unerheblich ist, ob der junge Mensch tatsächlich 19,5 oder 23,1 Jahre alt ist. In der Literatur besteht weitgehende Einigkeit dahingehend, dass aus juristischer und ethischer Sicht der Klassifizierung tatsächlich Volljähriger als minderjährig der Vorzug vor der Klassifizierung tatsächlich Minderjähriger als volljährig zu geben ist [8, 16, 25, 27, 28]. Die Anwendung des Mindestalterkonzepts bei der forensischen Altersbegutachtung von UMF mit zweifelhaften Altersangaben führt dazu, dass praktisch alle als volljährig klassifizierten Personen tatsächlich volljährig sind, während einige der als möglicherweise minderjährig klassifizierten Personen tatsächlich volljährig sind. Gleichwohl sollte der Anteil falsch-positiver Minderjährigkeitsfeststellungen aus mehreren Gründen möglichst gering gehalten werden. So könnten Volljährige, die in Einrichtungen des Jugendamts untergebracht werden, mit den von ihnen mitgebrachten Problemen selbst eine Gefahr für das Wohl der dort wohnenden Kinder und Jugendlichen darstellen. Zudem fehlt das Geld, das Jugendämter für Erwachsene ausgeben, bei den Kindern und Jugendlichen. Wenn die begrenzten Ressourcen aus dem Kinder- und Jugendhilfeetat Personen zur Verfügung gestellt würden, die aufgrund ihres Alters keinen Anspruch darauf haben, würde das nicht nur einen Verstoß gegen das Gerechtigkeitsprinzip bedeuten, sondern könnte in Einzelfällen auch den Straftatbestand der Untreue erfüllen [1, 15, 25].
In der vorliegenden Studie wurde bei 13 der 47 Personen auf der Grundlage forensischer Altersbegutachtungen, die das Mindestalterkonzept angewendet haben, zweifelsfrei Volljährigkeit festgestellt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bei 34 der 47 begutachteten Personen Minderjährigkeit möglich oder wahrscheinlich erschien. Auf der Grundlage der sozialpädagogischen Altersschätzungen wurden 44 von 47 Personen Minderjährigkeit bescheinigt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Anteil falsch-positiver Minderjährigkeitsfeststellungen bei sozialpädagogischen Altersschätzungen deutlich höher als bei forensischen Altersbegutachtungen ist.
Aufgrund des Fehlens psychosozialer Kriterien, die einen zweifelsfreien Volljährigkeitsnachweis erlauben, besteht bei sozialpädagogischen Altersschätzungen zudem das Risiko falsch-positiver Volljährigkeitsfeststellungen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang der Fall 47 der vorliegenden Studie, bei dem auf der Grundlage einer sozialpädagogischen Altersschätzung Volljährigkeit attestiert wurde. Diese Volljährigkeitsannahme schien eher durch ein nonkonformes Verhalten des Betroffenen als durch objektivierbare psychosoziale Alterskriterien begründet gewesen zu sein. Kirchhoff [15] hat in einem kritischen Kommentar zur ZEKO-Stellungnahme bereits darauf hingewiesen, dass für junge Menschen, die von Jugendämtern – um die eigene Überlastung zu begrenzen – fälschlicherweise für volljährig gehalten werden, die forensische Altersdiagnostik die letzte Chance des jungen Menschen darstellt, seine Minderjährigkeit nachzuweisen, und gefordert, dass man dieses letzte Mittel den jungen Menschen nicht aus der Hand schlagen sollte.
In der Vergangenheit wurden Minderjährigkeitsfeststellungen aufgrund psychosozialer Kriterien von vielen Gerichten zurückgewiesen. Diese reichten von Ausführungen zu „Verspieltheit, Albernheit und Ahnungslosigkeit betreffend Lebensführung“,3 „seelischer Reife“4, „kindlicher Schüchternheit“5 und „geradezu kindlicher Freude“6 bis hin zu Beobachtungen wie „Knabbern am Kapuzenband sowie Saugen und Lutschen an einem Finger“7. Das OLG Hamm stellte 2013 fest: „Soweit die Clearingeinrichtung […] erklärt hat, dass Erscheinen und Verhalten auf eine mittlere Adoleszenzphase (15 Jahre–17 Jahre) hindeuteten, führt diese auf wohlwollender Beobachtung beruhende Einschätzung zu keinem derart eindeutigen Ergebnis, dass Zweifel an einer noch bestehenden Minderjährigkeit nicht in Betracht kommen. Dasselbe gilt für die auf der Altersangabe und dem äußeren Erscheinungsbild des Betroffenen beruhende Einschätzung des Jugendamtes, zumal das Amtsgericht anhand dieser Kriterien nicht auf dessen Minderjährigkeit hat schließen können.“8 Das OLG Hamm ergänzte 2014, dass grundsätzlich „die Altersbestimmung allein auf die Beurteilung des Verhaltens, der sozialen Kompetenz und der Orientierung in der Gruppe zu stützen, wie der Beschwerdeführer das will, keine ausreichende Tatsachengrundlage zur Verfügung stellt“.9 Im Gegensatz dazu werden von der Rechtsprechung forensische Altersbegutachtungen nach den Empfehlungen der AGFAD zur Altersdiagnostik unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge als rechtlich zulässige, valide und zumutbare Methode anerkannt [1].

Fazit

Die Analyse sozialpädagogischer Altersschätzungen ließ keine objektivierbaren psychosozialen Kriterien erkennen, mit denen Volljährigkeit zweifelsfrei festgestellt werden kann. Auf der Grundlage eines Vergleichs sozialpädagogischer Altersschätzungen mit forensischen Altersbegutachtungen ist davon auszugehen, dass der Anteil falsch-positiver Minderjährigkeitsfeststellungen bei sozialpädagogischen Altersschätzungen deutlich höher als bei forensischen Altersbegutachtungen ist. Ebenso scheint ein relevantes Risiko falsch-positiver Volljährigkeitsfeststellungen bei sozialpädagogischen Altersschätzungen zu bestehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sozialpädagogische Altersschätzungen keine überzeugende Alternative zu forensischen Altersbegutachtungen darstellen.

Einhaltung ethischer Richtlinien

Interessenkonflikt

M. Hagen, S. Schmidt, E. Rudolf und A. Schmeling geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Für diesen Beitrag wurden von den Autoren keine Studien an Menschen oder Tieren durchgeführt. Für die aufgeführten Studien gelten die jeweils dort angegebenen ethischen Richtlinien.
Open Access. Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
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Fußnoten
1
BT-Drs. 18/7323, S. 11.
 
2
BT-Drs. 18/6392, S. 21.
 
3
OLG Hamm vom 13.03.2006, 4 UF 35/06.
 
4
OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.11.2014, 12 B 1280/14.
 
5
OVG Berlin-Brandenburg vom 13.07.2009, OVG 3 S 24.09.
 
6
OLG Braunschweig vom 20.03.2013, 2 UF 91/12.
 
7
OVG Bremen vom 06.11.2018, 1 B 184/18.
 
8
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Metadaten
Titel
Die Aussagekraft sozialpädagogischer Altersschätzungen im Vergleich zur forensischen Altersdiagnostik
verfasst von
M. Hagen
S. Schmidt
E. Rudolf
Prof. Dr. med. A. Schmeling
Publikationsdatum
03.07.2020
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Rechtsmedizin / Ausgabe 4/2020
Print ISSN: 0937-9819
Elektronische ISSN: 1434-5196
DOI
https://doi.org/10.1007/s00194-020-00403-2

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