Erschienen in:
01.09.2004
Juristischer Kommentar
verfasst von:
Dr. jur. Sonja Rothärmel
Erschienen in:
Ethik in der Medizin
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Ausgabe 3/2004
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Auszug
Was soll ein Arzt in dieser gar nicht seltenen Situation tun? Die Antwort ist einfach: Der Patient hat vor nicht allzu langer Zeit in einer Patientenverfügung festgehalten, er wolle im Falle einer irreversiblen, tödlichen Krankheit keine lebensverlängernden Maßnahmen. Zweifel an der Authentizität der Verfügung bestehen nicht. Inzwischen ist der Patient in eine Situation geraten, in der der neurologische Befund aufgrund zweifachen Schlaganfalls sehr schlecht ist: Es liegt eine ausgedehnte Zerstörung des Großhirns vor. Das ist eine Erkrankung, bei der sich—anders als bei vielen anderen Diagnosen—mit aller Sicherheit sagen lässt, dass sie irreversibel ist. Bildgebende Verfahren können dies zweifelsfrei und für jeden erkennbar abbilden. Ein Patient, der seinen Willen, in eben dieser Situation keine lebensverlängernden Maßnahmen zu erhalten, schriftlich festgehalten hat, hat Anspruch darauf, dass die Ernährung über die perkutane endoskopische Gastrostomie- (PEG-)Sonde eingestellt wird. Berechtigt, diesem Anspruch zur Durchsetzung zu verhelfen, d. h. den Ernährungsbeutel abzunehmen, ist jedermann.
1 Der Arzt ist als Garant für das körperliche Wohlbefinden seines Patienten nicht nur berechtigt dies zu tun, sondern hierzu verpflichtet. …