Erschienen in:
27.01.2017 | Nierenkarzinom | Leitthema
Was kann/soll bei Nierentumoren wann behandelt werden
verfasst von:
PD Dr. C. M. Sommer, D. F. Vollherbst, G. M. Richter, H. U. Kauczor, P. L. Pereira
Erschienen in:
Die Radiologie
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Ausgabe 2/2017
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Zusammenfassung
Klinisches/methodisches Problem
Bei der Behandlung des lokalisierten Nierenzellkarzinoms stellt das fehlende Randomisieren in den kontrollierten Studien zur Thermoablation eine wesentliche Limitation dar. Letztgenanntes führt zu wesentlichen Studienverzerrungen und es bleibt letztendlich unklar, ob das verbesserte Gesamtüberleben zugunsten der partiellen Nephrektomie tatsächlich auf die Behandlungsmethode selbst zurückzuführen ist.
Radiologische Standardverfahren
Für T1a (≤4 cm)-Nierenzellkarzinome ohne Lymphknoten- und Fernmetastasen sind exzellente technische und klinische Ergebnisse nach bildgeführter Radiofrequenz- und Kryoablation beschrieben.
Methodische Innovationen
Niedrige Majorkomplikationsraten, die Erhaltung der Nierenfunktion sowie die dreidimensionale Bestätigung negativer Ablationsränder (A0-Ablation) sind die Vorteile der CT-gesteuerten Thermoablation.
Leistungsfähigkeit
Entsprechend kontrollierten (nichtrandomisierten) klinischer Studien zum T1a Nierenzellkarzinom sind die krebsspezifischen Überlebensraten zwischen ablativen und chirurgischen Techniken vergleichbar.
Bewertung
Es ist höchste Zeit für prospektive randomisierte kontrollierte Studien, um den tatsächlichen Stellenwert der perkutanen Thermoablation und der partiellen Nephrektomie bei der Behandlung des T1a-Nierenzellkarzinoms zu bestimmen.
Empfehlung für die Praxis
Neben dem lokalisierten Nierenzellkarzinom eignen sich Angiomyolipome und Onkozytome für die Thermoablation. Die transarterielle Embolisation erweitert das radiologische Spektrum bei der Behandlung von Nierentumoren, entweder als ergänzende Embolisation (z. B. vor Thermoablation von T1a- und T1b-Nierenzellkarzinomen), als prophylaktische Embolisation (z. B. Angiomyolipome >6 cm), als präoperative Embolisation (z. B. vor laparoskopischer partieller Nephrektomie) oder als palliative Embolisation (z. B. bei inoperablen Patienten mit symptomatischer Makrohämaturie bei Nierenzellkarzinom).