Erschienen in:
01.02.2008 | CME Weiterbildung • Zertifizierte Fortbildung
Patientenaufklärung
Rechtliche und humanitäre Forderungen
verfasst von:
J. Schara, L. Brandt
Erschienen in:
Der Schmerz
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Ausgabe 1/2008
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Zusammenfassung
Eine Behandlung, in welche der Kranke nicht ausdrücklich eingewilligt hat, stellt nach unserer Rechtsprechung eine Körperverletzung dar. Jede elektive Behandlung bedarf daher der Zustimmung des Kranken. Wirksam einwilligen kann dieser erst, wenn er eingehend über die Art seiner Erkrankung, deren mutmaßlichen Verlauf, die Möglichkeiten der Behandlung sowie die Risiken mit bzw. ohne Therapie aufgeklärt worden ist. Man spricht dabei von „Selbstbestimmungsaufklärung“. Die Forderung, dass allein der Patient entscheidet, ergibt sich aus den Persönlichkeitsrechten unseres Grundgesetzes. Bei unzureichender Aufklärung haftet der Arzt für alle negativen – auch schicksalhaften – Folgen, gleichgültig, ob sich ein aufklärungspflichtiges oder ein anderes Risiko verwirklicht hat. Bei der Aufklärung von Patienten fordert der Bundesgerichtshof vom Arzt, dass er sich auf die Person des Kranken und dessen Schicksal einlässt (BGH, NJW 1983, 328, 329). Eine Delegation der Aufklärung ist nur unter strengen Auflagen möglich (BGH vom 07.11.2006, VI ZR 206/05).