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Erschienen in: Rechtsmedizin 5/2015

01.10.2015 | Praxisrelevante Urteile | Rechtsprechung

Rechtsreport

verfasst von: Prof. Dr. med. Dr. jur. R. Dettmeyer

Erschienen in: Rechtsmedizin | Ausgabe 5/2015

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Auszug

Behandelnde Ärzte sind kraft Garantenstellung dem Wohle des Patienten (des Kindes) verpflichtet, was allein es schon rechtfertigt, Verdachtsmomente gegen die Sorgeberechtigten diesen (zunächst) nicht mitzuteilen, sondern (zunächst) gesondert zu dokumentieren (Extra-Akte). In der Rechtsprechung sind seit Jahren 2 Aspekte anerkannt:
1.
Eine Aufklärung des Patienten bzw. der Sorgeberechtigten ist dann entbehrlich, wenn die Aufklärung zu schwerwiegenden gesundheitlichen Störungen, insbesondere auch des psychischen Wohlbefindens, führen kann (BGHZ, 29, 176, 186). Diese Rechtsprechung zum sog. „therapeutischen Privileg“ bezieht sich zwar auf Psychiatriepatienten, aber wenn die Mitteilung von Verdachtsdiagnosen, Befunden, ärztlichen Einschätzungen etc. zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen kann (weil z. B. die Sorgeberechtigten dann mit dem Kind sofort die Praxis bzw. Klinik verlassen), dann muss es ebenfalls zulässig sein, die entsprechenden Informationen zunächst separat zu dokumentieren und den Sorgeberechtigten zunächst keinen Einblick in diese separate Dokumentation zu erlauben (analoge Anwendung der Rechtsprechung).
 
2.
Weiterhin ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Einsichtsrecht des Patienten/der Sorgeberechtigten nicht subjektive Wertungen bzw. Notizen über persönliche Eindrücke und bloße Verdachtsdiagnosen umfasst (BGH, VersR 1984, 117; Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 16.09.1998 – 1 BvR 1130/98).
 
Literatur
Zurück zum Zitat Mayer M (1990) Die Entnahme einer Blutprobe nach §§ 81a, 81c StPO zum Zwecke der Feststellung einer AIDS-Infizierung. Juristische Rundschau 9:358–364 Mayer M (1990) Die Entnahme einer Blutprobe nach §§ 81a, 81c StPO zum Zwecke der Feststellung einer AIDS-Infizierung. Juristische Rundschau 9:358–364
Metadaten
Titel
Rechtsreport
verfasst von
Prof. Dr. med. Dr. jur. R. Dettmeyer
Publikationsdatum
01.10.2015
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Rechtsmedizin / Ausgabe 5/2015
Print ISSN: 0937-9819
Elektronische ISSN: 1434-5196
DOI
https://doi.org/10.1007/s00194-015-0059-9

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