Erschienen in:
01.04.2006 | Medizinrecht
Qualitätssicherung bei Transfusionen und Hämotherapie nach den aktuellen Richtlinien der Bundesärztekammer
verfasst von:
Dr. R. H. Kaiser
Erschienen in:
Die Anaesthesiologie
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Ausgabe 4/2006
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Auszug
Das im Februar 2005 geänderte [
4] Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz, TFG) [
3] bestimmt in §§ 12 und 18 u. a., dass die Bundesärztekammer (BÄK) nach vorheriger Anhörung geeigneter medizinischer Sachverständiger und sonstiger Fachkreise im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde (Paul-Ehrlich-Institut, PEI) in Richtlinien, den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik betreffend, die Gewinnung und Anwendung von Blut und Blutprodukten festzustellen habe. Mit der Gesetzesänderung vom 18.02.2005 wurde dieser Auftrag durch die Hinzufügung eines Satzes 3 in §§ 12 Abs. 1 und 18 Abs. 1 nochmals bekräftigt: „Die Richtlinien werden von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht“. § 13 Abs. 1 TFG bestimmt: „Blutprodukte sind nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik anzuwenden“, der in den gemäß § 18 Abs. 1 zu erstellenden Richtlinien [
2] und zusätzlichen „Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten“ [
1] der BÄK beschrieben wird. In den Richtlinien werden auch Kriterien, die Sachkenntnis und Qualifikation in diesem Bereich tätiger Ärzte betreffend,
1 festgelegt. Blutprodukte im Sinne des TFG sind gemäß § 2 TFG „Blutzubereitungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes, Sera aus menschlichem Blut im Sinne des § 4 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes und Plasma zur Fraktionierung“. …