Erschienen in:
26.10.2021 | Leichenschau | Rechtsprechung
Rechtsreport
verfasst von:
Dr. med. Dipl.-Jur. Univ. Benno Schäffer, PD. Dr. med. habil. Sabine Gleich, Prof. Dr. med. Matthias Graw
Erschienen in:
Rechtsmedizin
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Ausgabe 4/2022
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Auszug
Für den Arzt ist die Leichenschau der letzte Dienst am Patienten [
8]. Die entscheidende Aufgabe bei der Leichenschau ist die sichere Feststellung des Todes. Eine allgemeine Leichenschau wurde in Deutschland zuerst an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert eingeführt, ohne dass es bis heute zu einer deutschlandweit einheitlichen Regelung gekommen wäre [
9]. Nach den Gesetzen bzw. Verordnungen aller Bundesländer muss jedoch bei jedem Todesfall eine Leichenschau durch einen Arzt durchgeführt und darüber eine ärztliche Bescheinigung (synonym Todesbescheinigung, Leichenschau- oder Totenschein) ausgestellt werden. Die Leichenschau wird insgesamt als ein „Akt hoher ärztlicher Verantwortung“ angesehen. Ihre praktische Durchführung ist in einer AWMF-Leitlinie („Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau“) näher beschrieben [
4]. Sowohl die Leichenschau als auch die Ausstellung der Todesbescheinigung haben mit großer Sorgfalt zu erfolgen. Hierfür gelten grundsätzlich dieselben Sorgfaltspflichten wie bei Lebenden [
4]. Todesbescheinigungen stellen öffentliche Urkunden dar [
11], auch im Rahmen der Krematoriumsleichenschau (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.01.2017 – 2 (4) Ss 401/16 in
NJOZ 2018, 914). Zu beachten ist, dass neben der Untersuchung des Leichnams die Ausstellung der Todesbescheinigung aber keine bloße Formalität ist. Denn mit der Ausstellung der Todesbescheinigung werden nicht nur die Weichen gestellt, ob die Leiche zur Bestattung freigegeben wird, oder ob weitere Ermittlungen im Hinblick auf eine nichtnatürliche Todesart erforderlich sind. Von der sorgfältigen Todesbescheinigung hängt insbesondere auch die Qualität der Todesursachenstatistik ab [
3]. …