Erschienen in:
01.02.2014 | Blitzlicht
Verhältnismäßigkeit
verfasst von:
Hans-Ludwig Kröber
Erschienen in:
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie
|
Ausgabe 1/2014
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Auszug
Das Rechtsprinzip der Verhältnismäßigkeit fundiert bereits die feinsinnigen Überlegungen zur Schuldschwere und zur schuldangemessenen Strafe. Es bekommt eigenständige Bedeutung dort, wo eben keine so definierte Strafe zu verbüßen ist, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Hier soll der Verurteilte ein „Sonderopfer“ für die Gesellschaft bringen, die ihn wegen seiner unterstellten fortdauernden Gefährlichkeit einsperren lässt: in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), in einer hochgesicherten psychiatrischen Klinik (§ 63 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB). Die Suchtbehandlung ist kraft Gesetz zeitlich limitiert, auch wenn deren Grenzen sich manchmal schlecht finden lassen, die psychiatrische Maßregel nicht, die Sicherungsverwahrung seit 1998 nicht mehr. Umso wichtiger wird der § 62 StGB: „Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.“ …