Impfempfehlung, Zulassung und Impfverordnung sind die fehlenden Puzzlesteine zum Start der Coronaimpfung. Zumindest erstere ist jetzt offiziell veröffentlicht worden. Für Ärzte bedeutet das Rechtssicherheit.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat ihre Empfehlungen zur COVID-19-Schutzimpfung veröffentlicht. Das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichte den Beschluss am späten Donnerstagnachmittag im Epidemiologischen Bulletin (Epid Bull 2020; online 17. Dezember).
Danach sollen zuerst Menschen ab 80 Jahren und Bewohner in Altenpflegeheimen geimpft werden. Die Impfempfehlung tritt in Kraft, sobald der erste Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zugelassen ist. Zunächst wird die Zulassung der mRNA-Vakzine BNT162b2 von BioNTech und Pfizer erwartet.
Die Europäische Arzneimittelagentur EMA will bis Montag über die Zulassung entscheiden. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will noch am Freitag eine Corona-Impfverordnung unterzeichnen. Darin wird neben dem Leistungsanspruch auch die Priorisierung geregelt, die sich auf die STIKO-Empfehlung stützt.
Auch Notaufnahmen und Intensivabteilungen vorne
Die STIKO empfiehlt unverändert zu ihrem ersten Entwurf die Priorisierung der Impfung nach sechs Gruppen. Die Priorisierung soll danach entfallen, sobald „genügend Impfstoff verfügbar“ ist. In der ersten Priorisierungsstufe geimpft werden sollen:
- Personen im Alter von ≥ 80 Jahren,
- Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen,
- Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen,
- Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen,
- Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Altenpflege sowie andere dort Tätige mit Kontakt zu den Bewohnern.
Bundesversorgungsgesetz greift bei Impfschäden
Zu den medizinischen Einrichtungen, die darunter fallen, nennt die Kommission beispielhaft Notaufnahmen, (Intensiv-)Abteilungen zur Versorgung von COVID-19-Patienten, Onkologie oder Transplantationsmedizin.
Die offizielle Impfempfehlung hat für Ärzte bekanntlich auch eine haftungsrechtliche Wirkung. Denn im Falle eines Impfschadens kommt für die Folgen dann nach Paragraf 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) das Versorgungsamt auf.
Laut der Empfehlung, die zunächst auf der erwarteten BNT162b2-Zulassung basiert, sind für eine vollständige Impfserie zwei i.m. zu applizierende Impfstoffdosen in einem Mindestabstand von 21 Tagen notwendig (Impfschema 0–21). Die Vervollständigung soll Vorrang haben, weswegen die Impfzentren entsprechend viele Impfdosen zurückstellen sollen. Die Impfserie soll nicht mit anderen Vakzinen fortgesetzt werden.
Quelle: Ärzte Zeitung