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Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 1/2020

Open Access 10.02.2020 | Originalarbeit

Junge Intensivtäter als besondere Herausforderung für Jugendstrafvollzug und Sozialtherapie

verfasst von: Joscha Hausam, Dr. Katharina Seewald, Anna Louise Mannert, Prof. Dr. Klaus-Peter Dahle

Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie | Ausgabe 1/2020

Zusammenfassung

Von den Strafverfolgungsbehörden werden Jugendliche und Heranwachsende als Intensivtäter (IT) registriert, die in der Vergangenheit nicht nur wiederholt, sondern auch mit schweren Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und bei denen die Gefahr einer sich verfestigenden kriminellen Karriere besteht. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Erreichbarkeit junger IT durch die kriminalpräventiven Maßnahmen des Jugendstrafvollzuges. In einer Vollerhebung der sozialtherapeutischen Abteilung (n = 191) und einer parallelisierten Vergleichsstichprobe (n = 43) des Berliner Jugendstrafvollzuges wurde jeweils etwa die Hälfte der Strafgefangenen als IT identifiziert. Die jungen IT wiesen vielfältige soziale und kriminogene Risiko- und Belastungsfaktoren auf und zeigten mehr Verhaltensauffälligkeiten im Vollzug. Zudem ergaben sich Hinweise für eine ausgeprägtere Zugehörigkeit der IT zur organisierten Kriminalität. Die Untersuchung des zukünftigen Legalverhaltens ergab, dass IT im Vergleich zu Nicht-IT häufiger (60 % vs. 31 %) und schneller nach ihrer Entlassung (1,2 Jahre vs. 1,8 Jahre) mit einem gewalttätigen Delikt polizeilich in Erscheinung treten. Ein Einfluss der SothA-Behandlung auf das Legalverhalten der IT konnte für nichtgewalttätige Delikte nachgewiesen werden. Weiterführende Analysen weisen auf einen Zusammenhang zwischen einer Zugehörigkeit zur organisierten Kriminalität und gewalttätigen sowie nichtgewalttätigen Delikten nach Entlassung hin. Die vorliegende Studie zeigt verschiedene Herausforderungen im Umgang mit jungen IT auf und gibt dabei wichtige Anhaltspunkte für die Ausgestaltung entsprechender Maßnahmen des Jugendstrafvollzugs entlang der besonderen kriminogenen Bedürfnisse dieser Subgruppe.

Einleitung

Im Jahr 2018 machen laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) Jugendliche, Heranwachsende und Jungerwachsene etwa 29 % aller Tatverdächtigen aus (Bundeskriminalamt 2019a). Jugenddelinquenz gilt als weit verbreitetes und vorübergehendes Phänomen, wobei Anzahl und Schwere des delinquenten Verhaltens sehr ungleich innerhalb einer Alterskohorte verteilt sind (Boers 2009; Thomas und Stelly 2008). Ein Großteil der Jugendlichen tritt in dieser Lebensphase mit wenigen, zumeist jugendtypischen und minder schweren strafbaren Handlungen in Erscheinung, die ohne strafrechtliche Sanktionierung wiedereingestellt werden. Daneben gibt es allerdings eine kleine Gruppe von weniger als 10 % der Jugendlichen, die für mehr als die Hälfte aller bekanntgewordenen Straftaten (Dalteg und Levander 1998; Grundies 1999; Block et al. 2009) und drei Viertel der schweren Gewaltstraftaten verantwortlich ist (Albrecht 1998). Der vorliegende Beitrag befasst sich mit von den Strafverfolgungsbehörden registrierten jungen Intensivtätern1 (IT) im Kontext des Jugendstrafvollzugs und der Sozialtherapie. Im vergangenen Jahr wurden von der Berliner Polizei insgesamt 617 Personen als IT registriert (darunter 87 Jugendliche und 131 Heranwachsende), die wiederholt mit schweren Gewaltdelikten in Erscheinung getreten sind (Der Polizeipräsident in Berlin 2019). Nach einer knappen Darstellung kriminologischer Erkenntnisse wird auf kriminalpräventive Maßnahmen im Umgang mit jungen IT in der Praxis eingegangen.

Junge Intensivtäter unter kriminologischen Gesichtspunkten

Aus der kriminologischen Forschung ist bekannt, dass junge IT bereits häufig in der Kindheit deviante und delinquente Verhaltensweisen zeigen (Stelly und Thomas 2006; Moffitt 1993). Hierfür werden u. a. biopsychosoziale Risikofaktoren verantwortlich gemacht, wie z. B. eine genetische Veranlagung für Impulskontrollprobleme, kognitive Defizite, ungünstige familiäre Erfahrungen (z. B. Gewalt, Kriminalität) und ein kriminogenes Wohnumfeld (Lösel und Bliesener 2003; Bliesener 2010; Block et al. 2009). Die Kumulation von Risiko- und Belastungsfaktoren in mehreren Lebensbereichen bei IT gilt dabei nicht nur als Begleiterscheinung, sondern als ursächlich für eine delinquente Entwicklung (z. B. Multiproblemmilieu; Lösel und Bliesener 2003). Andererseits wurde vielfach darauf hingewiesen, dass eine frühe Differenzierung, wer sich aus der Gruppe der jugendlichen Straftäter zum IT entwickeln wird und wer nicht, bislang kaum gelingt (Stelly und Thomas 2011; Boers 2009; Roth und Seifge-Krenke 2011).
Darüber hinaus belegen Verlaufsuntersuchungen, dass sich die Merkmale des Einstiegsalters und der Deliktbelastung in jungen Jahren nur bedingt eignen, längerfristige delinquente Entwicklungsverläufe vorherzusagen (Dahle 2001, 2005; Stelly und Thomas 2011; Boers 2009). Dahle (2001, 2005) identifizierte innerhalb der Gruppe der Straftäter mit frühem Karrierebeginn drei delinquente Entwicklungspfade im Erwachsenenalter, die auf Grundlage des strafrechtlichen Verhaltens im Jugendalter nicht zu differenzieren waren. Die größte dieser drei Gruppen, die Jungaktiven (40 % der Täter mit frühem Delinquenzbeginn), erreichte den Gipfel ihrer Delinquenzbelastung bereits mit Eintritt ins Jungerwachsenenalter. Spätestens ab dem 25. Lebensjahr setzte ein deutlicher Rückgang der delinquenten Aktivitäten ein. Die altersbegrenzten IT (28 %) steigerten in der Phase des frühen Erwachsenenalters nochmals erheblich die Intensität ihres strafrechtlichen Verhaltens, traten indes mehrheitlich nach dem 30. Lebensjahr – häufig nach Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe – strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung. Nur eine kleine Gruppe dieser früh Auffälligen, die persistenten IT (32 %), wies die zugleich höchste und dauerhafteste delinquente Entwicklung bis in ein höheres Lebensalter auf und beging über die Hälfte der schweren Gewaltstraftaten der Gesamtstichprobe. Insoweit schlussfolgern Thomas und Stelly (2008, S. 202) treffend: „Selbst bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit in der Jugend ist die Beendigung der kriminellen Karriere beim Übergang ins Erwachsenenalter nicht die große Ausnahme, sondern der Normalfall.“
Ein etwaiger Migrationshintergrund bei jungen IT wird häufig als distaler Risikofaktor betrachtet, der wiederum mit einer Reihe anderer kriminalitätsbegünstigender Faktoren konfundiert ist (z. B. soziostrukturelle Benachteiligung; Hartmann 2009). Jüngere kulturvergleichende Studien weisen zudem darauf hin, dass es spezifische Einflussfaktoren auf kriminelles Verhalten zwischen Jugendlichen unterschiedlicher Herkunft gibt, die ein normkonformes Aufwachsen erschweren (Schmidt et al. 2017). Der Anteil der IT mit einem Migrationshintergrund scheint zudem regional stark zu schwanken. So haben in Berlin über 70 % der IT einen Migrationshintergrund (Ohder 2007; Reusch 2007), in Hessen weniger als die Hälfte (Koch-Arzberger et al. 2008). Dieser Unterschied wird noch deutlicher im Hinblick auf die regionale Herkunft. So sind IT mit Migrationshintergrund in Berlin mehrheitlich arabischer und türkischer Herkunft (Ohder 2007; Reusch 2007), in Hessen hingegen überwiegend osteuropäischer und türkischer Herkunft (Koch-Arzberger et al. 2008).
Ein in den letzten Jahren zunehmend in der polizeilichen und medialen Aufmerksamkeit stehendes Phänomen sind die „Mitglieder ethnisch abgeschotteter Subkulturen“ („Clankriminalität“) als neuere Erscheinungsform organisierter Kriminalität (OK; Bundeskriminalamt 2019b, S. 28). Bislang existiert keine einheitliche Definition zur Clankriminalität, es wurden lediglich Indikatoren für die mancherorts herausgebildeten kriminellen Machtstrukturen zusammengestellt (z. B. zumeist abgeschottete, patriarchalisch-hierarchisch geprägte familiäre Strukturen mit eigener Werteorientierung und mangelnder Integrationsbereitschaft; Bundeskriminalamt 2019b). Zusätzlich findet die allgemeine Arbeitsdefinition zur OK Anwendung (z. B. von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, Einsatz von Gewalt zu Einschüchterungszwecken; Bundeskriminalamt 2019b).
Im vergangenen Jahr wurden bundesweit rund 8 % aller OK-Verfahren der Clankriminalität zugeordnet, wobei sich 60 % dieser Verfahren gegen Mitglieder arabisch- und türkeistämmiger Familien richtete (Bundeskriminalamt 2019b). Eine Untersuchung der Clankriminalität überwiegend türkisch-arabischstämmiger Großfamilien in NRW ergab, dass 6 % der untersuchten Tatverdächtigen als IT galten (Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen 2019). Diese kleine Gruppe war indessen für über 30 % der registrierten Straftaten verantwortlich, mehrheitlich aus dem Bereich der Gewaltkriminalität. Wie es sich für andere Bundesländer nur vermuten lässt, war in NRW der Anteil an IT in einigen wenigen Clanfamilien überproportional hoch (Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen 2019). Die vorliegenden Erkenntnisse zur Clankriminalität beziehen sich mehrheitlich auf die Art und das Ausmaß der Straftaten, die von Mitgliedern dieser Familien begangen werden (Bundeskriminalamt 2019b). Demgegenüber liegen bislang nur wenige empirische Erkenntnisse zu spezifischen Sozialisations- und Belastungsfaktoren, Karriereverläufen und Rückfälligkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden aus „Clanfamilien“ vor.

Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit jungen Intensivtätern

In Deutschland wurden seit den 1990er-Jahren bundesweit Mehrfach- und Intensivtäterprogramme (MIT) eingerichtet. Diese Programme zielen darauf ab, Ressourcen gezielt auf diese kleine Tätergruppe zu konzentrieren, um die Effektivität kriminalpräventiver Maßnahmen zu steigern und damit das Kriminalitätsaufkommen signifikant zu reduzieren (Naplava 2018). Zielgruppe sind junge (Gewalt‑)Täter, „die eine besondere kriminelle Energie oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft gezeigt haben, die in der Regel wiederholt […] in Erscheinung getreten sind und bei denen eine Negativprognose insbesondere aufgrund der Wirkungslosigkeit bisheriger Erziehungs‑, Straf- und Resozialisierungsmaßnahmen […] gegeben ist“ (Gemeinsame Projektgruppe des Unterausschusses Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung, der AG Kripo und der Justiz 2003, S. 6). Allerdings arbeiten die Landesbehörden bislang nicht nur mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten, sondern auch mit unterschiedlichen Kriterien, die eine Aufnahme in das jeweilige Programm rechtfertigen, um den regionalen Kriminalitätsstrukturen, personellen Ressourcen und anlassbezogenen Handlungsnotwendigkeiten flexibler begegnen zu können (Sonka und Riesner 2012). Die Auswahlkriterien unterscheiden sich zwischen den Ländern zumeist hinsichtlich der Delikthäufigkeit und -schwere sowie der Altersgrenzen. In Abgrenzung zu sog. Mehrfachtätern treten IT aber grundsätzlich nicht nur wiederholt (üblicherweise 5 oder 10 polizeiliche Registrierungen in einem Kalenderjahr), sondern auch überwiegend mit schweren Gewaltdelikten in Erscheinung (etwa die Intensivtäterrichtlinie Berlin2). Ergänzend zu diesen quantitativen Kriterien erfolgt die Auswahl in ein Intensivtäterprogramm häufig anhand individueller polizeilicher Risikoeinschätzungen (Sonka und Riesner 2012; Bergmann 2019), die jedoch wegen ihres mangelnden theoretischen und empirischen Bezugs stark kritisiert wurden (Naplava 2018). Wie eingangs ausgeführt, ist eine zuverlässige Vorhersage langfristiger Entwicklungen zudem wegen der hohen Variabilität der unterschiedlichen Delinquenzverläufe erschwert (Dahle 2001).
Das täterorientierte und deliktübergreifende Vorgehen zählt bei diesen Programmen zu den klassischen Elementen (Bliesener 2010; Sonka und Riesner 2012). Erfolgt die Aufnahme in ein IT-Programm, wird dem Betreffenden ein Sondersachbearbeiter bei den Strafverfolgungsbehörden zugeteilt, um das Wissen über alle anhängigen strafrechtlichen Verfahren, aber auch über die familiäre und soziale Lebenssituation zusammenzufassen und zentral zur Verfügung zu stellen. Angestrebt werden dadurch eine Verbesserung der Kommunikation und Koordination zwischen den beteiligten Institutionen und des sozialen Umfelds sowie eine Beschleunigung von Ermittlungs- und Strafverfahren. Gefährderansprachen und eine Erhöhung der polizeilichen Kontrolle sind weitere Maßnahmen. Bislang liegen nur vereinzelt systematische Untersuchungen zur Wirksamkeit der zwischenzeitlich bundesweit eingerichteten polizeilichen MIT-Programme vor (z. B. Bliesener und Riesner 2012). Kritisiert wird an den Programmen u. a. der überwiegend repressive Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit IT und die damit verbundenen Stigmatisierungsprozesse (Naplava 2018). Ferner scheint die Aufnahme in ein IT-Programm die Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Verurteilung zu erhöhen, da bei IT seltener Diversionsmaßnahmen angewandt werden (Matt und Rother 2001).
Kriminalpräventive Maßnahmen im Umgang mit jungen IT (z. B. der Jugendhilfe) zielen je nach Alter und Deliktbelastung darauf ab, früh auf eine sich abzeichnende Entwicklung einzuwirken oder bei einer bereits manifestierten kriminellen Karriere weitere Straftaten zu verhindern (Sonka und Riesner 2012). Die Evidenzlage zur Wirksamkeit zeigt dabei ein heterogenes Bild, was in Anbetracht der Vielfältigkeit zunächst nicht verwundert (Bliesener 2010). In einer Übersichtsarbeit weist Walsh (2017) darauf hin, dass mitunter positive Effekte sozialpädagogischer Maßnahmen auf die Legalbewährung nachweisbar sind, demnach es zu einer geringeren Deliktbelastung und Wiederverurteilungsrate kommt. Jedoch wurden nach einigen Maßnahmen auch vermehrt Gewaltdelikte registriert oder keine Effekte auf die Legalbewährung gefunden (Walsh 2017). So führen die Maßnahmen bei einigen wenigen jungen IT nicht zum gewünschten Erfolg, weil sie entweder zum falschen Zeitpunkt ansetzen, unangemessen sind oder den Jugendlichen letztlich nicht erreichen (Bliesener 2010).

Intensivtäter im Jugendstrafvollzug und in der Sozialtherapie

Freiheitsentziehende Maßnahmen gelten als schärfste Sanktionen des JGG und sind „das letzte Mittel der Wahl“ (Bliesener 2014, S. 71). Im Jahr 2018 waren 44 % aller Berliner IT inhaftiert oder nach JGG untergebracht.3 Ohder (2011, S. 9) gibt weiter an, „dass sich fast 80 % aller eingetragenen Intensivtäter zum Stichtag entweder in amtlichem Gewahrsam befanden oder seit 2004 dort befunden haben“. Internationale Befunde weisen i. Allg. darauf hin, dass rein strafende und abschreckende freiheitsentziehende Maßnahmen bei Jugendlichen und Heranwachsenden keinen oder einen gar negativen Effekt auf die zukünftige Legalbewährung haben (Lipsey und Cullen 2007). Auch für IT wird entsprechend vereinzelt auf deutlich erhöhte Rückfallquoten nach Verbüßung einer Jugendstrafe hingewiesen (Reusch 2007; Ohder 2007, 2011), es mangelt aber an systematischen Untersuchungen zur Legalbewährung dieser spezifischen Tätergruppe. Gleichwohl entspricht diese Einschätzung den hierzulande berichteten vergleichsweise hohen Rückfallquoten vergleichbarer Tätergruppen4, demnach bei 67 % ein allgemeiner und bei 31 % ein einschlägiger Rückfall innerhalb der ersten 3 Jahre nach Entlassung im Bundeszentralregister registriert wurden (Jehle und Grindel 2013).
Einige internationale Forschungsergebnisse belegen, dass Behandlungsprogramme im Jugendstrafvollzug einen positiven Einfluss auf die zukünftige Legalbewährung von jungen Straftätern (Lipsey 2012; Koehler et al. 2013) und auch IT nehmen können (Garrido und Morales 2007). Grundsätzlich erweisen sich strukturierte und kognitiv-behaviorale Programme, die sich überdies an den RNR-Prinzipien orientieren, am wirksamsten (Koehler et al. 2013). Aus Deutschland liegen bislang nur wenige abgeschlossene Untersuchungen zur Wirksamkeit einer sozialtherapeutischen Behandlung im Jugendstrafvollzug mit heterogenen Ergebnissen vor (Seitz und Specht 2002; Hosser et al. 2006; Wössner et al. 2013). Der Mangel an systematischen Untersuchungen ist indessen nicht weiter verwunderlich, denn erst mit der Föderalismusreform und der Verabschiedung von Landesgesetzen zur Regelung des Jugendstrafvollzuges erfuhr der Ausbau sozialtherapeutischer Abteilungen (SothA) im Jugendstrafvollzug einen deutlichen Aufschwung (Spöhr 2009). Während es 2007 bundesweit nur 6 solcher Abteilungen im Jugendstrafvollzug gab, hat sich die Anzahl zuletzt auf 21 gesteigert (Etzler 2018).
Mithilfe vielfältiger therapeutischer sowie sozialer Maßnahmen und unter Einbezug des sozialen Empfangsraumes sollen junge Strafgefangene befähigt werden, zukünftig ein straffreies Leben zu führen oder zumindest deren Risiko für weitere Straftaten zu reduzieren (Niemz 2015). Die Indikation für eine Unterbringung in der SothA orientiert sich grundsätzlich am Vorliegen einer erheblichen Gefährlichkeit und richtet sich vorwiegend an Jugendstrafgefangene, die wegen einer schweren Gewalt- oder Sexualstraftat verurteilt wurden und bei denen von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen ist (etwa § 20 JStVollzG Bln). Obwohl IT definitionsgemäß5 zur Zielgruppe der SothA gehören, mangelt es an Studien zur Frage, inwieweit sie mit den Maßnahmen der Sozialtherapie zu erreichen sind.
Das erste Ziel der vorliegenden Studie bestand darin, zunächst zu untersuchen, in welchen Merkmalen sich IT von Nicht-IT in soziobiografischen und kriminologischen Merkmalen sowie unter Maßgabe eines Risk-Needs Assessment unterscheiden. In einem zweiten Schritt wurden Unterschiede im Hinblick auf ihre Legalbewährung nach Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug untersucht. Das zweite Ziel bestand darin, den Einfluss einer sozialtherapeutischen Behandlung auf die Legalbewährung dieser Gruppen zu untersuchen. Das dritte Ziel bestand schließlich darin, Zusammenhänge mit OK-Zugehörigkeit näher zu beleuchten.

Methode

Stichprobe

Die vorliegenden Daten zu n = 234 jugendlichen und heranwachsenden Straftätern aus der Jugendstrafanstalt (JSA) Berlin wurden im Rahmen eines umfassenden Evaluationsprojektes der sozialtherapeutischen Einrichtungen des Landes Berlin sowie der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung durch das Institut für Forensische Psychiatrie der Charité – Berlin in Kooperation mit dem Institut für Psychologie der Universität Hildesheim erhoben.
Erstens handelte es sich um eine Vollerhebung aller Inhaftierten, die zwischen Oktober 2008 (Eröffnung) und Mai 2016 in die SothA der JSA Berlin aufgenommen wurden. Die Ausgangsstichprobe umfasste insgesamt 208 Inhaftierte, die sowohl retrospektiv (n = 118; 56,7 %) als auch prospektiv erhoben wurde (n = 90; 43,27 %). Von den retrospektiv erhobenen Inhaftierten wurden 17 wegen fehlender Gefangenenpersonalakten (GPA) ausgeschlossen. Somit umfasste die SothA-Stichprobe n = 191 Inhaftierte. Bei rund der Hälfte handelte es sich um von den Strafverfolgungsbehörden als Intensivtäter (IT) registrierte Jugendliche und Heranwachsende (n = 100; 52,4 %).
Zweitens wurde im Zeitraum von Juni bis Juli 2016 eine hinsichtlich der Anlasstaten vergleichbare Stichprobe aus dem Regelvollzug erhoben. Berücksichtigt wurden all jene Inhaftierte, die zum genannten Zeitraum wegen eines Gewalt- oder Sexualdelikts zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren verurteilt waren und für die in der Eingangsdiagnostik keine Indikation für eine SothA-Behandlung gestellt wurde. Von den ursprünglich n = 46 identifizierten Inhaftierten wurden drei wegen unzureichender Aktenlage ausgeschlossen (n = 43). Bei knapp der Hälfte handelte es sich um IT (n = 19; 44,2 %).

Erhebungsinstrumente

Soziobiografische, kriminologische und Vollzugsmerkmale
Auf der Grundlage der GPA wurden folgende soziobiografischen Merkmale erfasst: Alter (zum Zeitpunkt der Inhaftierung), deutsche Staatsangehörigkeit (ja/nein), Migrationshintergrund6 (j/n; zusätzlich nach Herkunft7), Abschiebeproblematik8 (j/n), mindestens Hauptschulabschluss (j/n), psychologische oder psychiatrische Behandlung in der Vorgeschichte (j/n). Folgende kriminologischen Merkmale wurden erfasst: Alter bei der Erstverurteilung und Vorstrafen (jeweils laut Bundeszentralregisterauszug), Gewaltvorstrafen (gemäß Risk Matrix 2000: 0 = keine, 1 = eine, 2 = 2 oder 3 und 4 = 4 oder mehr; Thornton 2007), (gravierendstes) Anlassdeliktdelikt ([versuchter] Mord/Totschlag, Raub/räuberische Erpressung, Körperverletzung, Sexual- oder sonstiges Delikt) und Länge der Freiheitsstrafe (jeweils laut Urteil). Schließlich wurden folgende Vollzugsmerkmale erfasst: Disziplinarverstöße (Anzahl), Strafanzeige in Haft (j/n), Zulassung zu eigenständigen Lockerungen (mindestens unbegleiteter Ausgang; j/n), Abbruch der SothA-Behandlung (j/n) und Behandlungsdauer bis zum Abbruch oder regelrechter Beendigung (in Monaten).
Zugehörigkeit zur organisierten Kriminalität
Durch die Bereichsleiterin der SothA der JSA Berlin wurde eine Expertinneneinschätzung über die strukturelle Zugehörigkeit zur OK vorgenommen, die sich zunächst an den „generellen Indikatoren zur Erkennung OK-relevanter Sachverhalte“ orientierte (Bundeskriminalamt 2019b). Die Einschätzung erfolgte auf einer 4‑stufigen Skala von 0 (keine Hinweise) bis 3 (eindeutige Hinweise). Kriterien für die Einschätzung waren u. a.: OK-Zugehörigkeit laut Zugangsvermerk in der GPA, Mitglied einer „Clanfamilie“ mit generationenübergreifender nachgewiesener Straffälligkeit, Hinweise auf ausgeprägte subkulturelle Aktivitäten in Haft, aktive Kontakte aus der Haft heraus sowie die Nähe oder Mitgliedschaft zur Rockerszene oder zu vergleichbaren Gruppierungen.
Risk-Needs Assessment
Die Einschätzung statischer und dynamischer Risikofaktoren erfolgte mit dem Level of Service Inventory – Revised (LSI‑R; dt. Version: Dahle et al. 2012) und wurde durch ProjektmitarbeiterInnen vorgenommen, die zuvor mehrtägig in der Anwendung des Instruments durch den Erstautor der deutschen Version des Instruments geschult wurden. Das Instrument umfasst insgesamt 54 Items, die sich 10 Skalen zuordnen lassen: kriminelle Vorgeschichte (10 Items), Ausbildung/Erwerbstätigkeit (10), finanzielle Situation (2), Familie/Partnerschaft (4), Wohnsituation (3), Freizeitgestaltung (2), Freundschaften/Bekanntschaften (5), Alkohol‑/Drogenproblematik (9), emotionale/personale Beeinträchtigung (5) und Einstellungen/Orientierungen/Werthaltungen (4). Die Erwachsenenversion des LSI‑R eignet sich grundsätzlich auch zur Anwendung bei Jugendlichen- und Heranwachsenden (Dahle und Schneider-Njepel 2015), erwies sich bei jungen Straftätern mit Migrationshintergrund aus einem überwiegend türkisch oder arabisch geprägten Kulturkreis jedoch als weniger prognostisch valide als bei deutschen oder aus anderen Kulturkreisen stammenden Jungtätern (Dahle und Schmidt 2014; Schmidt et al. 2018).
Tatverdacht nach Entlassung
Für 85,9 % der Stichprobe (n = 201) konnten über das Polizeiliche Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) Informationen über etwaige dringende Tatverdachtsfälle aus der Zeit nach der Entlassung aus der JSA eruiert werden. Die Abfrage aus der Polizeidatenbank umfasst ausschließlich die von der Berliner Polizei registrierten und ermittelten Vorkommnisse, nicht aber rechtskräftige Neuverurteilungen. Insoweit dienen sie lediglich als Hinweis auf das Legalverhalten nach Haftentlassung. Operationalisiert wurden die Dringendtatverdachtsfälle als nichtgewalttätige (z. B. Drogen- oder Eigentumsdelikte) und gewalttätige Delikte (z. B. Raub- oder Körperverletzungsdelikte) und durch ProjektmitarbeiterInnen jeweils als dichotomes (ja/nein) sowie intervallskaliertes (Anzahl) Kriterium kodiert.

Auswertung

Die statistische Auswertung erfolgte mittels SPSS (IBM SPSS Statistics for Windows, Version 25.0. Armonk, NY: IBM Corp.). Je nach Merkmalsausprägung wurden zur Untersuchung von Gruppenvergleichen t-Tests bei unverbundenen Stichproben, F-Tests bei mehr als 2 Gruppen oder χ2-Tests durchgeführt. Paarweise Vergleiche bei mehr als 2 Gruppen bzw. Kategorien wurden bei F-Tests nach Games-Howell und bei χ2-Tests mittels z-Test jeweils mit korrigierten Signifikanzniveaus durchgeführt. Angaben von Effektstärken erfolgen bei t-Tests in Cohens d‑Werten (entspricht der Differenz zwischen den Gruppenmittelwerten, dividiert durch die gepoolte Standardabweichung). Zur besseren Vergleichbarkeit wurden bei F-Tests9 und χ2-Tests die Angaben von Effektstärken ebenfalls in Cohens d‑Werte umgerechnet (nach Rosenthal 1994; Rosenthal und DiMatteo 2001). d‑Werte von 0,2 weisen auf einen kleinen, 0,5 auf einen mittleren und über 0,8 auf einen großen Effekt hin (Cohen 1992). Schließlich wurden zur Untersuchung des Legalverhaltens nach der Entlassung Cox-Regressionsanalysen durchgeführt. Vorteil dieses Verfahrens ist einerseits die Berücksichtigung unterschiedlich langer Beobachtungszeiträume („time at risk“). Andererseits werden „hazard ratios“ geschätzt, die die Größe des Einflusses eines oder mehrerer Merkmale auf das Legalverhalten nach Haftentlassung widerspiegeln. Die Voraussetzungen des Verfahrens (keine Ausreißer sowie proportionale Hazard ratios) wurden in den Modellen nicht verletzt.

Ergebnisse

Die Gruppenvergleiche zwischen IT und Nicht-Intensivtätern (N-IT) fasst Tab. 1 zusammen. Bei der überwiegenden Mehrheit der erhobenen soziobiografischen und kriminologischen Merkmale fanden sich statistisch bedeutsame Gruppenunterschiede von meist kleiner bis mittlerer Effektstärke. Ein deutlicher Unterschied mit größeren Effektstärken fand sich hinsichtlich des Alters zum Inhaftierungszeitpunkt. Demnach waren IT (M = 18,20 Jahre, SD = 2,00) im Mittel rund ein Jahr jünger als N‑IT (M = 19,48 Jahre, SD = 1,57; t(232) = 5,44, p < 0,001, d = 0,71). Die IT verfügten zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung zudem signifikant seltener über einen Schulabschluss (77 % vs. 55 %; χ2(1) = 13,27, p < 0,001, d = 0,49). Keine Unterschiede fanden sich hinsichtlich einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung in der Vorgeschichte.
Tab. 1
Soziobiografische und kriminologische Merkmale von Intensivtätern und Nicht-Intensivtätern
 
Nicht-Intensivtäter
(n = 115)
Intensivtäter
(n = 119)
Prüfstatistik
 
% (n)
% (n)
χ2
ES d
Dt. Staatsangehörigkeit
54,8 (63)
47,9 (57)
1,11
0,14
Migrationshintergrund
72,2 (83)
86,6 (103)
7,42**
0,36
  Arabisch
33,7 (28)
46,6 (48)
3,15
0,26
  Türkeistämmig
28,9 (24)
28,2 (29)
0,01
0,02
  Osteuropäisch
26,5 (22)
20,4 (21)
0,97
0,15
  Afrikanisch
6,1 (5)
1,9 (2)
2,12
0,22
  Sonstiger
4,8 (4)
2,9 (3)
0,46
0,10
Abschiebeproblematika
50,0 (26)
69,4 (43)
4,43*
0,20
Kein Schulabschluss
54,8 (63)
77,3 (92)
13,27***
0,49
Psych. Vorbehandlung
27,0 (31)
28,6 (34)
0,08
0,04
M (SD)
M (SD)
t
ES d
Alter (Inhaftierung)
19,48 (1,57)
18,20 (2,00)
5,44***
0,71
OK-Zugehörigkeitb
0,74 (0,83)
1,26 (0,97)
−4,03***
0,58
Vorstrafen
4,77 (2,92)
4,74 (2,82)
0,09
0,01
Gewaltvorstrafenc
1,36 (0,99)
1,68 (0,92)
−2,33*
0,34
Alter (Erstverurteilung)c
15,89 (1,54)
15,04 (1,31)
4,13***
0,60
Anlassfreiheitsstrafe (in Jahren)
3,34 (1,33)
3,32 (1,06)
0,11
0,02
Anlassdelikt
% (n)
% (n)
χ2
ES d
  (Versuchtes) Tötungsdelikt
18,3 (21)
2,5 (3)
15,93***
0,54
  Raubdelikt
33,0 (38)
63,0 (75)
21,05***
0,63
  Körperverletzungsdelikt
39,1 (45)
26,1 (31)
4,56*
0,28
  Sexualdelikt
7,8 (9)
6,7 (8)
0,11
0,04
  Sonstiges Delikt
1,7 (2)
1,7 (2)
0
0
ES d Cohen’s d Effektstärke; OK organisierte Kriminalität
***p <0,001, **p <0,01, *p <0,05
aDie Werte beziehen sich auf Straftäter ohne deutsche Staatsangehörigkeit (n = 114)
bFehlende Werte bei n = 39.cFehlende Werte bei n = 40
Keine Unterschiede fanden sich ferner hinsichtlich der Staatsbürgerschaft, jedoch wiesen IT häufiger einen Migrationshintergrund auf (87 % vs. 72 %; χ2(1) = 7,42, p < 0,01, d = 0,36). Unter den IT fanden sich dabei in der Tendenz mehr Insassen mit einem arabischen Migrationshintergrund, die statistische Absicherung verfehlte aber knapp das festgelegte Signifikanzniveau, χ2(1) = 3,15, p = 0,076. Zudem wurden IT in Haft häufiger über die Prüfung einer möglichen Ausweisung oder über eine drohende Abschiebung informiert (69 % vs. 50 %; χ2(1) = 4,43, p < 0,05, d = 0,20).
Hinsichtlich der kriminogenen Vorbelastung ergab sich folgendes Bild: Beide Gruppen wiesen im Mittel rund 5 Einträge im Bundeszentralregister auf (t(232) = 0,09, p = 0,927). Hierbei gilt allerdings zu berücksichtigen, dass die IT zum Zeitpunkt der Inhaftierung signifikant jünger waren. Bei relativer Betrachtung der Vorstrafen10 fand sich ein signifikanter Unterschied zwischen den Gruppen, t(232) = −3,09, p < 0,01, d = 0,40. Auch unabhängig vom Alter fanden sich leichte, aber durchaus signifikante Unterschiede bei gewalttätigen Delikten in der Vorgeschichte (IT: M = 1,68, SD = 0,92 vs. N‑IT: M = 1,36, SD = 0,99; t(192) = −2,33, p < 0,05, d = 0,34). Darüber hinaus waren die IT zum Zeitpunkt der ersten Verurteilung (M = 15,04 Jahre, SD = 1,31) durchschnittlich knapp ein Jahr jünger als die N‑IT (M = 15,89 Jahre, SD = 1,54; t(192) = 4,13, p < 0,001, d = 0,60).
Die Expertinneneinschätzung weist auf eine deutlich stärkere strukturelle Zugehörigkeit der IT zu OK-Gruppierungen mit mittlerer Effektstärke hin (IT: M = 1,26, SD = 0,97 vs. N‑IT: M = 0,74, SD = 0,83; t(193) = −4,03, p < 0,001, d = 0,58). Betrachtet man die Verteilung der aus der Einschätzung resultierenden Kategorien („keine Hinweise“ bis „eindeutige Hinweise“), ergab sich ebenfalls ein signifikanter Unterschied mittlerer Effektstärke zwischen den Gruppen (χ2(3) = 15,51, p < 0,01, d = 0,59), wobei sich die Unterschiede in den letzten Kategorien zufallskritisch absichern ließen. Bei den N‑IT fand sich eine linkssteile Verteilungskurve, demnach die Strafgefangenen mit abnehmender Häufigkeit mehrheitlich der ersten (n = 43, 47,3 %; „keine Hinweise“) und zweiten Kategorie zugeordnet wurden (n = 32, 35,2 %; „wenige Hinweise“). Seltener erfolgte bei N‑IT die Zuordnung zur dritten (n = 13, 14,3 %; „einige Hinweise“) und vierten Kategorie (n = 3, 3,3 %, „eindeutige Hinweise“). Bei IT entsprach die Einschätzung eher einer Normalverteilung, demnach weniger Strafgefangene der ersten (n = 27, 26,0 %), jeweils rund ein Drittel der zweiten (n = 34, 32,7 %) sowie dritten (n = 32, 30,8 %) und immerhin ein Fünftel der vierten Kategorie (n = 11, 10,6 %) zugeordnet wurden.
Schließlich fanden sich deutliche Unterschiede bei den Anlassdelikten, die zur aktuellen Inhaftierung führten. Während IT mehrheitlich wegen Raubdelikten verurteilt wurden (63 % vs. 33 %; χ2(1) = 21,05, p < 0,001, d = 0,63), befanden sich unter den N‑IT deutlich mehr Inhaftierte, die wegen (versuchten) Tötungsdelikten (18 % vs. 3 %; χ2(1) = 15,93, p < 0,001, d = 0,54) sowie einige mehr, die wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt wurden (39 % vs. 26 %; χ2(1) = 4,56, p < 0,05, d = 0,28). Keine Unterschiede fanden sich bei den weiteren Sexual- und sonstigen Delikten, ebenso nicht bei der Dauer der jeweils der Inhaftierung zugrunde liegenden Freiheitsstrafe.
Die durchschnittliche Ausprägung der allgemeinen Rückfallrisiken lag nach Maßgabe des LSI‑R bei beiden Gruppen im moderaten Bereich. Es fanden sich leicht erhöhte LSI-R-Gesamtwerte aufseiten der IT (M = 25,68, SD = 5,23) im Vergleich zur Gruppe der N‑IT (M = 24,35, SD = 7,10; t(209,24) = −1,63, p = 0,105), dieser Unterschied war aber nicht zufallskritisch abzusichern. Auf 3 der insgesamt 10 Subskalen wiesen IT signifikant höhere Ausprägungen auf. Ein kleiner Effekt fand sich bei der Skala kriminelle Vorgeschichte (IT: M = 4,90, SD = 1,39 vs. N‑IT: M = 4,34, SD = 1,84; t(212,59) = −2,62, p < 0,01, d = 0,34), einer mittlerer Effekt bei Freundschaften/Bekanntschaften (IT: M = 3,71, SD = 0,64 vs. N‑IT: M = 3,25, SD = 1,07; t(185,39) = −4,00, p < 0,001, d = 0,52) sowie ein abermals kleiner Effekt bei Einstellungen/Orientierungen/Werthaltungen (IT: M = 1,78, SD = 0,96 vs. N‑IT: M = 1,42, SD = 0,99; t(232) = −2,86, p < 0,01, d = 0,37). Demgegenüber ergaben sich bei den N‑IT signifikant höhere Werte auf der Subskala Finanzen (M = 1,81, SD = 0,84) im Vergleich zu den IT (M = 1,38, SD = 0,89; t(232) = 3,80, p < 0,001, d = 0,50). Die Befunde sind in Tab. 2 noch einmal zusammengefasst.
Tab. 2
„Risk-Needs Assessment“ von Intensivtätern und Nicht-Intensivtätern
 
Nicht-Intensivtäter
(n = 115)
Intensivtäter
(n = 119)
Prüfstatistik
 
 
M (SD)
M (SD)
t
ESd
LSI-R-Gesamtwert
24,35 (7,10)
25,68 (5,23)
−1,63
0,21
  Kriminelle Vorgeschichte
4,34 (1,84)
4,90 (1,39)
−2,62**
0,34
  Ausbildung/Erwerbstätigkeit
6,25 (2,62)
6,59 (2,25)
−1,05
0,14
  Finanzielle Situation
1,81 (0,84)
1,38 (0,89)
3,80***
0,50
  Familie/Partnerschaft
1,23 (1,12)
1,24 (1,08)
−0,64
0,01
  Wohnsituation
0,36 (0,61)
0,39 (0,63)
−0,48
0,05
  Freizeit
1,76 (0,56)
1,80 (0,46)
−0,63
0,08
  Freundschaften/Bekanntschaften
3,25 (1,07)
3,71 (0,64)
−4,00***
0,52
  Alkohol‑/Drogenproblematik
2,56 (2,17)
2,52 (2,25)
0,13
0,02
  Emotionale/personale Beeinträchtigung
1,95 (1,08)
1,89 (0,85)
0,45
0,06
  Einstellungen/Orientierungen/Werthaltungen
1,42 (0,99)
1,78 (0,96)
−2,86**
0,37
ES d Cohen’s d Effektstärke, LSI‑R Level of Service Inventory – Revised
***p < 0,001, **p <0,01, *p <0,05
Anschließend wurden in der Gesamtstichprobe die erhobenen Merkmale des Vollzugsverlaufs zwischen beiden Gruppen verglichen. Die IT wurden mit M = 5,18 (SD = 5,04) Disziplinarmaßnahmen signifikant häufiger wegen Fehlverhaltens im Vollzugsverlauf sanktioniert als die N‑IT (M = 3,59, SD = 4,10; t(232) = −2,65, p < 0,01, d = 0,35). Während knapp die Hälfte der IT (45 %) noch während der Haftzeit eine neue Strafanzeige erhielt, waren es bei den N‑IT mit rund einem Drittel signifikant weniger (32 %; χ2(1) = 4,29, p < 0,05, d = 0,27). Über den Ausgang des Strafverfahrens lagen keine Informationen vor.
Die in der SothA-Teilstichprobe (n = 191) zusätzlich erhobenen Merkmale des Behandlungsverlaufs wiesen keine statistisch bedeutsamen Unterschiede zwischen IT und N‑IT auf. Die Abbruchrate bei den IT (n = 34; 34 %) war zwar leicht erhöht im Vergleich zu den N‑IT (n = 22; 24 %), allerdings ohne das festgelegte Signifikanzniveau zu unterschreiten (χ2(1) = 2,22, p = 0,136). Ein ähnliches Bild ergab sich bei der Behandlungsdauer der Abbrecher, demnach sich bis zum Behandlungsabbruch tendenziell kürzere Zeiten bei den IT (M = 10,95 Monate, SD = 6,80) im Vergleich zu den N‑IT (M = 15,72 Monate, SD = 12,55) ergaben, aber auch dieser Unterschied verfehlte die statistische Bedeutsamkeit (t(29,07) = 1,64, p = 0,071). Die Behandlungsdauer bei regelrechtem Abschluss lag bei jeweils 22 Monaten, und die Zulassung zu unbegleiteten Lockerungen erfolgte jeweils bei rund zwei Drittel der Inhaftierten. In Tab. 3 ist noch einmal ein Überblick über die Ergebnisse gegeben.
Tab. 3
Vollzugsverlauf und Merkmale der sozialtherapeutischen Behandlung von Intensivtätern und Nicht-Intensivtätern
 
Nicht-Intensivtäter (n = 115)
Intensivtäter (n = 119)
Prüfstatistik
 
M (SD)
M (SD)
t
ES d
Disziplinarmaßnahmen
3,59 (4,10)
5,18 (5,04)
−2,65**
0,35
% (n)
% (n)
χ2
ES d
Strafanzeige
32,2 (37)
45,4 (54)
4,29*
0,27
SothA-Stichprobe (n=191)
n=91
n=100
% (n)
% (n)
χ2
ES d
Lockerungszulassung
73,6 (67)
65,0 (65)
1,66
0,17
Abbruch der SothA-Behandlung
24,2 (22)
34,0 (34)
2,22
0,22
M (SD)
M (SD)
t
ES d
Behandlungsdauer bei regelrechtem SothA-Abschluss (in Monaten)
21,70 (9,79)
21,76 (9,61)
−0,04
0,01
Behandlungsdauer bei SothA-Abbruch (in Monaten)
15,72 (12,55)
10,95 (6,80)
1,64
0,47
ES d Cohen’s d Effektstärke, SothA Sozialtherapeutische Abteilung
***p < 0,001, **p <0,01, *p <0,05

Legalverhalten von Intensivtätern und Nicht-Intensivtätern nach Haftentlassung

Anschließend wurde in einer Substichprobe von Inhaftierten (n = 201; davon n = 103 bzw. 51 % IT), zu denen Daten aus POLIKS vorlagen, das Legalverhalten nach Entlassung untersucht. Mit jeweils rund 3 Jahren unterschied sich dabei der Beobachtungszeitraum zwischen den Gruppen nicht (IT: M = 1147,75 Tage, SD = 428,38; N‑IT: M = 1109,81 Tage, SD = 388,24; t(199) = 0,66, p = 0,512). Die Gruppenvergleiche zwischen IT und N‑IT fasst Tab. 4 zusammen.
Tab. 4
Legalverhalten nach Haftentlassung von Intensivtätern und Nicht-Intensivtätern
 
Nicht-Intensivtäter (n = 98)
Intensivtäter
(n = 103)
Prüfstatistik
 
% (n)
% (n)
χ2
ES d
Nichtgewalttätiges Vorkommnis (%)
52,0 (51)
62,1 (64)
2,09
0,21
Gewalttätiges Vorkommnis (%)
30,6 (30)
60,2 (62)
17,71***
0,62
M (SD)
M (SD)
t
ESd
Anzahl nichtgewalttätiger Vorkommnisse
3,65 (4,64)
2,89 (2,12)
−1,16
0,22
Anzahl gewalttätiger Vorkommnisse
1,80 (1,27)
2,44 (2,28)
−1,71
0,32
Zeit bis zum ersten nichtgewalttätigen Vorkommnis (in Tagen)
514,74 (488,41)
428,48 (460,96)
1,00
0,18
Zeit bis zum ersten gewalttätigen Vorkommnis (in Tagen)
649,38 (522,78)
432,52 (391,44)
2,31*
0,50
ES d Cohen’s d Effektstärke
***p < 0,001, **p <0,01, *p <0,05
Zunächst ist festzuhalten, dass sich hinsichtlich dringender polizeilicher Tatverdachtsfälle aufgrund nichtgewalttätiger Delikte keine überzufälligen Unterschiede zwischen IT (62 %) und N‑IT fanden (52 %; χ2(1) = 2,09, p = 0,148). Auch die Anzahl nichtgewalttätiger Vorkommnisse unterschied sich nicht signifikant zwischen IT (M = 2,89, SD = 2,12) und N‑IT (M = 3,65, SD = 4,64; t(113) = −1,16, p = 0,248). Ein profilierteres Bild ergab sich im Hinblick auf Dringendtatverdachtsfälle mit Gewaltdelikten. Die IT fielen hier signifikant häufiger (60 %) mit gewalttätigen Vorkommnissen nach Entlassung auf als die N‑IT (31 %; χ2(1) = 17,71, p < 0,001, d = 0,62); der Unterschied weist eine mittlere Effektstärke auf. Bei der Anzahl gewalttätiger Vorkommnisse fand sich hingegen (knapp) kein bedeutsamer Unterschied zwischen den IT (M = 2,44, SD = 2,28) und N‑IT (M = 1,80, SD = 1,27; t(88,11) = −1,71, p = 0,090). Schließlich fand sich ein Unterschied mittlerer Effektstärke bei der Rückfallgeschwindigkeit nach Haftentlassung. Während die IT nach M = 432,52 Tagen (SD = 391,44) erstmalig mit einem gewalttätigen Vorkommnis auffielen, war der Zeitraum bei den N‑IT mit M = 649,38 Tagen (SD = 522,78; t(95) = 2,31, p < 0,05, d = 0,50) signifikant länger. Hinsichtlich des ersten nichtgewalttätigen Vorkommnisses ergab sich kein signifikanter Unterschied zwischen den Gruppen (t(119) = 1,00, p = 0,321).
Anschließend wurden 2 hierarchische Cox-Regressionsanalysen durchgeführt, um mögliche Unterschiede zwischen IT und N‑IT hinsichtlich ihrer Überlebenskurve zu überprüfen. Im ersten Schritt wurde jeweils der IT-Status aufgenommen, im zweiten Schritt zusätzlich die Variablen Alter, Migrationshintergrund, kein Schulabschluss, Vorstrafen, OK-Zugehörigkeit sowie der Gesamtwert des LSI‑R.
Das Modell zur Vorhersage nichtgewalttätiger Vorkommnisse wurde in Schritt 1 nicht signifikant, LR-χ2(1) = 1,34, p = 0,248, demnach fand sich für den IT-Status kein bedeutsamer Effekt (B = 0,23, p = 0,249). Im zweiten Schritt wurde das Modell zur Vorhersage nichtgewalttätiger Vorkommnisse signifikant, LR‑χ2(7) = 21,54, p < 0,01. Signifikante Prädiktoren im Modell waren die Variablen kein Schulabschluss (B = 0,48, p < 0,05, HR = 1,62, 95 %-KI [1,03, 2,53]), Vorstrafen (B = 0,11, p < 0,01, HR = 1,11, 95 %-KI [1,03, 1,20]) und OK-Zugehörigkeit (B = 0,39, p < 0,01, HR = 1,45, 95 %-KI [1,45, 1,91]).
Das Modell zur Vorhersage gewalttätiger Vorkommnisse wurde in Schritt 1 hoch signifikant, LR‑χ2(1) = 14,94, p < 0,001. Der IT-Status war ein signifikanter Prädiktor (B = 0,88, p < 0,001, HR = 2,42, 95 %-KI [1,52, 3,83]). Demnach zeigten IT ein gegenüber den N‑IT 2,42-fach erhöhtes Risiko, mit einem gewalttätigen Delikt polizeilich in Erscheinung zu treten. In Schritt 2 war das Modell ebenfalls signifikant, χ2(7) = 21,06, p < 0,01, die Aufnahme der Variablen führte aber zu keiner bedeutsamen Verbesserung des Modells, χ2(6) = 5,83, p = 0,443. Der IT-Status war weiterhin ein signifikanter Prädiktor (B = 0,74, p < 0,01, HR = 2,09, 95 %-KI [1,27, 3,44]), die verbleibenden Variablen indes nicht11. In Tab. 5 sind die Modelle nochmals zusammengefasst.
Tab. 5
Hierarchische Cox-Regressionen zur Vorhersage des Legalverhaltens nach Entlassung von Intensivtätern und Nicht-Intensivtätern
 
Nichtgewalttätiges Vorkommnis
Gewalttätiges Vorkommnis
 
B (SE)
p
HR [95 %-KI]
B (SE)
p
HR [95 %-KI]
Schritt 1
Intensivtäter
0,23 (0,20)
0,249
1,26 [0,85, 1,87]
0,88 (0,24)
0,000
2,42 [1,52, 3,83]
Schritt 2
Intensivtäter
0,13 (0,22)
0,557
1,14 [0,74, 1,74]
0,74 (0,26)
0,004
2,09 [1,27, 3,44]
Alter
−0,11 (0,06)
0,078
0,90 [0,79, 1,01]
−0,11 (0,07)
0,100
0,90 [0,79, 1,02]
Migrationshintergrund
−0,26 (0,32)
0,414
0,77 [0,41, 1,44]
0,02 (0,37)
0,966
1,02 [0,49, 2,09]
Kein Schulabschluss
0,48 (0,23)
0,036
1,62 [1,03, 2,53]
0,15 (0,25)
0,545
1,16 [0,72, 1,89]
Vorstrafen
0,11 (0,04)
0,006
1,11 [1,03, 1,20]
−0,01 (0,05)
0,912
1,00 [0,91, 1,09]
OK-Zugehörigkeit
0,39 (0,13)
0,003
1,45 [1,14, 1,91]
0,15 (0,15)
0,296
1,17 [0,87, 1,56]
LSI-R-Gesamtwert
0,01 (0,02)
0,709
1,01 [0,97, 1,05]
−0,01 (0,02)
0,705
0,99 [0,95, 1,04]
HR Hazard Ratio; KI Konfidenzintervall; LSI‑R Level of Service Inventory – Revised; OK organisierte Kriminalität

Legalverhalten von Intensivtätern und Nicht-Intensivtätern nach Entlassung aus der Sozialtherapie und dem Regelvollzug

Für eine Analyse des Einflusses einer SothA-Behandlung auf das Legalverhalten wurde die Stichprobe in 4 Gruppen aufgeteilt: 1) N-IT im Regelvollzug (N-IT RV; n = 24; 10,3 %), 2) N-IT in der SothA (N-IT SothA; n = 91; 38,9 %), 3) IT im Regelvollzug (IT RV; n = 19; 8,1 %), 4) IT in der SothA (IT SothA; n = 100; 42,7 %). Die 4 Gruppen wurden analog zum vorherigen Abschnitt hinsichtlich der polizeilich registrierten nichtgewalttätigen und gewalttätigen Tatverdachtsfälle untersucht und verglichen. Dabei ergaben sich hoch signifikante Unterschiede in den Beobachtungszeiträumen nach der Entlassung, F(3,197) = 42,66, p < 0,001. Paarweise Vergleiche zeigten, dass die Beobachtungszeiträume der N‑IT RV (M = 641,79 Tage, SD = 251,10) und IT RV (M = 418,00 Tage, SD = 242,72) signifikant kürzer waren als die der beiden SothA-Gruppen (jeweils p < 0,001). Für die nachfolgenden Analysen wurden daher die Beobachtungszeiträume gekürzt und nur die Vorkommnisse innerhalb des ersten Jahres nach Entlassung berücksichtigt. Die Ergebnisse fasst Tab. 6 zusammen.
Tab. 6
Legalverhalten innerhalb des ersten Jahres nach Haftentlassung zwischen Intensivtätern und Nicht-Intensivtätern der Sozialtherapie und des Regelvollzugs
 
N‑IT RV (n = 19)
N‑IT SothA (n = 79)
IT RV
(n = 13)
IT SothA (n = 90)
Prüfstatistik
 
% (n)
% (n)
% (n)
% (n)
χ2
ES d
Nichtgewalttätiges Vorkommnis (%)
21,1 (4)
32,9 (26)
53,8 (7)
35,8 (32)
3,81
0,28
Gewalttätiges Vorkommnis (%)
10,5 (2)
16,5 (13)
23,1 (3)
37,8 (34)
12,69**
0,52
M (SD)
M (SD)
M (SD)
M (SD)
F
ES d
Anzahl nichtgewalttätiger Vorkommnisse
2,50 (1,73)
1,92 (1,57)
2,00 (0,82)
2,06 (1,52)
0,18
0,18
Anzahl gewalttätiger Vorkommnisse
2,00 (0)
1,77 (1,54)
1,33 (0,58)
1,88 (1,53)
1,92
0,19
Zeit bis zum ersten nichtgewalttätigen Vorkommnis (in Tagen)
94,25 (43,22)
190,38 (114,14)
35,43 (30,91)
149,66 (104,55)
4,70**
0,93
Zeit bis zum ersten gewalttätigen Vorkommnis (in Tagen)
179,00 (128,69)
234,31 (64,28)
104,67 (113,44)
184,50 (97,26)
1,92
0,69
N‑IT Nicht-Intensivtäter; IT Intensivtäter; RV Regelvollzug; SothA Sozialtherapeutische Abteilung
***p < 0,001, **p < 0,01, *p < 0,05
Bei der Häufigkeit, χ2(3) = 3,81, p = 0,282, und Anzahl, F(3,65) = 0,18, p = 0,909, nichtgewalttätiger Tatverdachtsfälle fanden sich keine bedeutsamen Unterschiede zwischen den Gruppen. Hingegen ergaben sich zwischen den Gruppen signifikante Unterschiede in der Rückfallgeschwindigkeit mit einem nichtgewalttätigen Vorkommnis, F(3,65) = 4,70, p < 0,01, d = 0,93. Paarweise Vergleiche wiesen darauf hin, dass die IT RV (M = 104,67 Tage, SD = 113,44) nach kürzerer Zeit als die N‑IT SothA (Mdiff = −154,96, p < 0,001) und IT SothA (Mdiff = −114,23, p < 0,001) mit einem nichtgewalttätigen Vorkommnis auffällig wurden. Ebenso fielen die N‑IT RV (M = 179,00 Tage, SD = 128,69) im Vergleich zu den N‑IT SothA (Mdiff = −96,14, p < 0,05) nach kürzerer Zeit auf.
Es fand sich zwischen den Gruppen ein signifikanter Unterschied mittlerer Effektstärke bei der Häufigkeit gewalttätiger Vorkommnisse, χ2(3) = 12,69, p < 0,01, d = 0,52, nicht jedoch bei der Anzahl, F(3,48) = 0,14, p = 0,935. Paarweise Vergleiche der Häufigkeit gewalttätiger Ereignisse wiesen darauf hin, dass die N‑IT SothA mit 17 % eine signifikant geringere Quote aufwiesen als die IT SothA (38 %). Die verbleibenden Gruppenvergleiche waren nicht signifikant. Schließlich ergaben sich bei der Rückfallgeschwindigkeit mit einem gewalttätigen Vorkommnis keine signifikanten Unterschiede.
Wie im vorherigen Abschnitt wurden anschließend Cox-Regressionsanalysen berechnet, um Unterschiede zwischen den 4 Gruppen hinsichtlich ihrer Überlebenskurve zu untersuchen. Bei den Analysen wurden wieder die gesamten Beobachtungszeiträume berücksichtigt. Als Referenzgruppe wurde die Gruppe IT SothA ausgewählt.
Das Modell zur Vorhersage eines nichtgewalttätigen Tatverdachts wurde signifikant, LR‑χ2(3) = 11,27, p < 0,05. Der Tab. 7 ist zu entnehmen, dass im Vergleich zur Gruppe der IT SothA die Gruppe der IT RV ein um das 2,78-Fache erhöhtes Risiko aufwies, nach der Entlassung mit einem nichtgewalttätigen Vorkommnis polizeilich in Erscheinung zu treten, B = 1,02, p < 0,05, HR = 2,78, 95 %-KI [1,24, 6,21]. Bei den restlichen Gruppen fand sich kein statistisch bedeutsamer Unterschied. Den Verlauf der Überlebenszeitkurven zur polizeilichen Auffälligkeit mit einem nichtgewalttätigen Vorkommnis für alle 4 Gruppen zeigt Abb. 1.
Tab. 7
Cox-Regressionen zum Legalverhalten in Abhängigkeit von der Intervention
 
Nichtgewalttätiger Tatverdacht
Gewalttätiger Tatverdacht
 
B (SE)
p
HR [95 %-KI]
B (SE)
p
HR [95 %-KI]
N‑IT RV
−0,50 (0,43)
0,244
0,61 [0,26, 1,41]
−1,36 (0,59)
0,022
0,26 [0,08, 0,82]
N‑IT SothA
−0,22 (0,20)
0,275
0,80 [0,54, 1,19]
−0,92 (0,23)
0,000
0,40 [0,25, 0,63]
IT RV
1,02 (0,41)
0,013
2,78 [1,24, 6,21]
0,12 (0,47)
0,808
1,12 [0,44, 2,84]
IT SothA
HR Hazard Ratio; KI Konfidenzintervall; N‑IT Nicht-Intensivtäter; IT Intensivtäter; SothA Sozialtherapeutische Abteilung; RV Regelvollzug
Das Modell zur Vorhersage eines polizeilich registrierten gewalttätigen Tatverdachts wurde hoch signifikant, LR‑χ2(3) = 21,35, p < 0,001. Der Tab. 7 ist zu entnehmen, dass im Vergleich zur Gruppe der IT SothA die N‑IT RV ein 0,26-fach (B = −1,36, p < 0,05, 95 %-KI [0,08, 0,82]) und die N‑IT SothA ein 0,40-fach (B = −0,92, p < 0,001, 95 %-KI [0,25, 0,63]) verringertes Risiko aufwiesen, nach der Entlassung mit einem gewalttätigen Vorkommnis polizeilich in Erscheinung zu treten. Kein Unterschied fand sich zwischen den IT-Gruppen der SothA und des RV. Den Verlauf der Überlebenszeitkurven zur polizeilichen Auffälligkeit mit einem gewalttätigen Vorkommnis für alle 4 Gruppen zeigt Abb. 2.

Zusammenhänge mit organisierter Kriminalität

Zur weiteren Untersuchung der Expertinneneinschätzung zur OK-Zugehörigkeit wurden korrelative Zusammenhänge mit den berichteten Variablen in der Gesamtstichprobe berechnet. Im Folgenden werden nur die signifikanten Zusammenhänge berichtet. Es ergaben sich folgende signifikante Zusammenhänge mit den Merkmalen aus Tab. 1: deutsche Staatsangehörigkeit (r(195) = −0,29, p < 0,001), Migrationshintergrund (r(195) = 0,50, p < 0,001), arabische Herkunft (r(153) = 0,37, p < 0,001), osteuropäische Herkunft (r(153) = −0,20, p < 0,05), afrikanische Herkunft (r(153) = −0,19, p < 0,05), Alter (r(195) = −0,15, p < 0,05), Anlassdelikt Raub (r(195) = 0,15, p < 0,05). Mit dem LSI‑R (Tab. 2) ergaben sich die folgenden signifikanten Zusammenhänge: kriminelle Vorgeschichte (r(195) = 0,17, p < 0,05), Freundschaften/Bekanntschaften (r(195) = 0,28, p < 0,001), Alkohol‑/Drogenproblematik (r(195) = 0,19, p < 0,05) und Einstellungen/Orientierungen/Werthaltungen (r(195) = 0,16, p < 0,05). Folgende Zusammenhänge ergaben sich mit den Variablen aus Tab. 3: Disziplinarmaßnahmen (r(195) = 0,38, p < 0,001), Strafanzeige (r(195) = 0,31, p < 0,001), Lockerungszulassung (r(184) = −0,22, p < 0,01) und SothA-Abbruch (r(184) = 0,29, p < 0,001). Abschließend ergaben sich folgende signifikanten Korrelationen mit dem Legalverhalten aus Tab. 4: nichtgewalttätiger Tatverdacht (r(168) = 0,19, p < 0,05), gewalttätiger Tatverdacht (r(168) = 0,15, p = 0,055) und Anzahl gewalttätige Vorkommnisse (r(82) = 0,24, p < 0,05).

Diskussion

Das Ziel der vorliegenden Studie bestand darin, die von den Strafverfolgungsbehörden registrierten jungen IT in der JSA Berlin näher zu beleuchten. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Gruppe von Jugendlichen und Heranwachsenden, die nicht nur wiederholt, sondern auch mit vorrangig schweren Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bei denen die Gefahr einer sich verfestigenden kriminellen Karriere besteht. Datengrundlage war eine Vollerhebung der in der SothA der JSA Berlin behandelten jungen Straftäter sowie einer parallelisierten Vergleichsstichprobe aus dem Regelvollzug. Rund die Hälfte der Stichprobe wurde als IT identifiziert und zunächst im Vergleich zu N‑IT untersucht. In einem zweiten Schritt wurden das Legalverhalten nach Entlassung und der Einfluss einer sozialtherapeutischen Behandlung hierauf näher untersucht. Der Artikel schließt mit einem Exkurs zur sog. Clankriminalität ab.

Unterschiede zwischen Intensivtätern und Nicht-Intensivtätern

Erwartungsgemäß waren bei IT einige soziobiografische wie kriminologische Merkmale, die kriminelles und insbesondere auch gewalttätiges Verhalten bedingen können, höher ausgeprägt (Koch-Arzberger et al. 2008; Ohder 2007; Reusch 2007; Freiheit et al. 2018). IT wiesen insgesamt eine stärkere strafrechtliche Vorbelastung auf. Zunächst fanden sich keine bedeutsamen Unterschiede in der Anzahl an Voreintragungen im BZR. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die IT nicht nur bei der Erstverurteilung, sondern auch bei der aktuellen Anlassverurteilung deutlich jünger waren. Die IT hatten somit im Mittel ein Jahr weniger Zeit als die N‑IT, strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Relativiert am jüngeren der Alter fanden sich dann auch signifikante Unterschiede im Hinblick auf die Vorstrafen. Deutlicher wurde dieser Unterschied im Hinblick auf gewalttätige Straftaten in der Vorgeschichte, die auch unabhängig vom Altersunterschied signifikant höher ausfielen bei den IT. Schließlich wurden IT mehrheitlich aufgrund eines Raubdelikts verurteilt. Die Ergebnisse korrespondieren zu großen Teilen mit dem umschriebenen Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, demnach die Aufnahme in ein Intensivtäterprogramm überwiegend anhand von festgelegten Kriterien erfolgt (z. B. Alter sowie Anzahl, Art und Schwere der begangenen Delikte; Sonka und Riesner 2012).
Knapp 9 von 10 der IT wiesen einen Migrationshintergrund auf, unter den N‑IT hingegen „nur“ etwa 7 von 10. Gleichwohl besaß jeweils rund die Hälfte beider Gruppen die deutsche Staatsbürgerschaft. Die hier ermittelten Raten decken sich zwar mit den Ergebnissen einiger Studien, demnach junge Straftäter mit Migrationshintergrund unter den IT überpräsentiert sind (z. B. Freiheit et al. 2018; Ohder 2007; Reusch 2007; Koch-Arzberger et al. 2008), lassen sich aber wegen der regionalen Besonderheiten Berlins als städtisches Ballungsgebiet nicht bundesweit generalisieren (Bliesener 2014). Es fanden sich keine bedeutsamen Unterschiede mit Blick auf die regionale und ethnische Herkunft, wobei die IT in der Tendenz häufiger arabischer Herkunft waren. Überdies wurden IT, die keine deutsche Staatsangehörigkeit hatten, häufiger über die Prüfung einer möglichen Ausweisung oder über eine drohende Abschiebung informiert. Möglicherweise mit dem erhöhten Migrationshintergrund einhergehend, verfügten IT zum Zeitpunkt der Inhaftierung seltener über einen Schulabschluss. Bliesener (2010) weist darauf hin, dass bei jungen Menschen mit Migrationshintergrund häufig eine geringere Bildungsaspiration vorliegt, die im Verbund mit Sprachdefiziten und soziostrukturellen Nachteilen die Ausbildungsmöglichkeiten reduzieren und insoweit kriminelles Verhalten begünstigen. Schließlich ergaben sich Hinweise, dass IT eine ausgeprägtere Zugehörigkeit zur OK aufweisen, was im Einklang mit der Untersuchung aus NRW steht (Landeskriminalamt NRW 2018).
Somit fanden sich bei IT einige Risiko- und Belastungsfaktoren, die nicht nur biografisch zu identifizieren waren, sondern auch maßgeblich den zukünftigen sozialen Empfangsraum und das Entlassumfeld mitbestimmen. Umso erstaunlicher ist es, dass unter Anwendung eines in Deutschland etablierten Risk-Needs Assessment, dem LSI‑R (Dahle et al. 2012), nur geringfügige Unterschiede im statistischen Ausgangsrisiko allgemeiner Rückfallrisiken zu identifizieren waren. Die IT wiesen zwar leicht erhöhte Gesamtwerte auf, waren aber letztlich – wie die N‑IT – dem moderaten Risikobereich zuzuordnen. Betrachtet man hingegen die zugrunde liegenden Risikobereiche des LSI‑R, ergaben sich doch einige bedeutsame Unterschiede mittlerer Effektstärke im Hinblick auf die kriminogenen Bedürfnisse. IT wiesen demnach eine höhere Belastung in den Bereichen kriminelle Vorgeschichte, kriminogene Freundschaften und Bekanntschaften sowie kriminogene Einstellungen und Orientierungen auf. Diese Risikobereiche zählen zu den „big four“, für die konsistent die höchsten Zusammenhänge mit Rückfälligkeit berichtet werden (Bonta und Andrews 2017).
IT wurden im Haftverlauf häufiger für Fehlverhalten disziplinarisch sanktioniert, welches infolge auch häufiger zu einer Strafanzeige führte. Eine Studie, die sich mit den Gründen für Behandlungsabbrüche in der SothA der JSA Berlin beschäftigte, wies darauf hin, dass Rückverlegungen (in den Jugend- oder Erwachsenenvollzug) nahezu ausnahmslos aus disziplinarischen und motivationalen Gründen von der Einrichtung initiiert werden (Warth 2015). Vor diesem Hintergrund überrascht es durchaus, dass es keine bedeutsamen Unterschiede in der Abbruchrate, der Behandlungsdauer oder der Lockerungspraxis im Rahmen der sozialtherapeutischen Behandlung gab. Dieses Ergebnis spräche zumindest für eine nicht grundsätzlich schwerere Erreichbarkeit der IT im Vergleich zu den N‑IT.

Legalverhalten nach Entlassung

Die Ergebnisse zum Legalverhalten nach Entlassung korrespondieren weitgehend mit bisherigen Erkenntnissen (Ohder 2007; Reusch 2007) und unterstreichen, dass es sich bei IT um eine Gruppe junger Straftäter mit vornehmlich gewalttätigen Rückfallrisiken handelt. IT traten nicht nur häufiger (60 % vs. 31 %), sondern auch schneller nach ihrer Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug (1,2 Jahre vs. 1,8 Jahre) mit einem gewalttätigen Vorkommnis polizeilich in Erscheinung. IT weisen im Vergleich zu N‑IT ein um das 2,5-Fache (bzw. 142 %) erhöhtes Risiko auf, mit einem gewalttätigen Delikt in Erscheinung zu treten. Dieser Zusammenhang blieb auch nach Hinzunahme weiterer kovariierender Merkmale bestehen. Der IT-Status vermochte indes nicht hinsichtlich nichtgewalttätiger Ereignisse nach Entlassung zu differenzieren. Jeweils mehr als die Hälfte beider Gruppen trat mit einem nichtgewalttätigen Vorkommnis polizeilich in Erscheinung. Auf die Ergebnisse der hierarchischen Regressionsanalysen wird im abschließenden Abschnitt zur Clankriminalität nochmals eingegangen.
Bemerkenswerterweise erwies sich der LSI‑R in der Vorhersage des Legalverhaltens nach Entlassung als nichtvalide. In Anbetracht des hohen Anteils von Probanden mit Migrationshintergrund in der vorliegenden Studie (rd. 80 %) bieten jüngere kulturvergleichende Untersuchungen eine mögliche Erklärung (Dahle und Schmidt 2014; Schmidt et al. 2018). Diese Studien untersuchten die Vorhersageleistung des LSI‑R in divergierenden kulturellen Kontexten. Vor allem für Täter mit arabischem und türkischem Migrationshintergrund (immerhin rd. 55 % der hiesigen Gesamtstichprobe) zeigten sich dabei erhebliche Schwächen bei der Vorhersage von Rückfälligkeit. Die Ergebnisse der vorliegenden Studie reihen sich somit möglicherweise in eine Forschungslandschaft ein, die darauf hinweist, dass für diese Gruppe möglicherweise andere Risiko- und Schutzfaktoren bedeutsam sind, als sie im LSI‑R erfasst werden.
Schließlich wurde das Legalverhalten der IT und N‑IT nach Entlassung in Abhängigkeit der Intervention untersucht (SothA vs. RV). Aus methodischen Überlegungen blieben die Abbrecher der SothA bei den Analysen einbezogen, da bei diesen Probanden initial eine Behandlungsindikation vorgelegen und ein Behandlungsversuch stattgefunden hat. Hierdurch sollte erreicht werden, etwaige Behandlungseffekte nicht künstlich durch Selektion zu generieren („intention to treat“, hierzu: Endres et al. 2016). Die Ergebnisse wiesen zunächst darauf hin, dass IT offensichtlich weitgehend unabhängig von der Intervention häufiger als N‑IT nach Entlassung aus der JSA Berlin polizeilich mit gewalttätigen Delikten in Erscheinung treten. Dieses Muster fand sich übereinstimmend bei Betrachtung des (gekürzten) einjährigen Zeitraums sowie bei regressionsanalytischer Untersuchung des gesamten Beobachtungszeitraums.
Demgegenüber weisen die Ergebnisse auf einen Behandlungseffekt im Hinblick auf nichtgewalttätige Delikte nach Entlassung aufseiten der IT hin. Die IT aus dem RV fielen im Vergleich zu den IT der SothA signifikant häufiger und deutlich schneller mit einem nichtgewalttätigen Delikt auf. Den Regressionsanalysen nach weisen IT aus dem RV im Vergleich zu den IT der SothA ein um das knapp 3‑Fache (bzw. 178 %) erhöhtes Risiko auf. Die IT der SothA hingegen unterschieden sich nicht signifikant von den N‑IT.

Clankriminalität als besondere Herausforderung

Die vorliegende Studie unternahm schließlich den Versuch einer empirischen Annäherung an das Phänomen der sog. Clankriminalität. Mit Clankriminalität sind zumeist abgeschottete, patriarchalisch-hierarchisch geprägte Familien mit eigener Werteorientierung und mangelnder Integrationsbereitschaft gemeint, die unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen planmäßig Straftaten begehen (Bundeskriminalamt 2019b). In der methodischen Anlage fokussierte die Einschätzung zwar auf das Vorliegen allgemeiner OK. Die korrelativen Analysen wiesen indessen darauf hin, dass die OK-Zugehörigkeit in der vorliegenden Stichprobe überwiegend (wenn auch nicht ausschließlich) in der eingangs beschriebenen arabisch-stämmigen Clankriminalität zu verorten ist. Die meisten Erkenntnisse zur Clankriminalität beziehen sich auf die Art und das Ausmaß der Straftaten, die von Mitgliedern dieser Familien begangen werden (Bundeskriminalamt 2019b). Demgegenüber liegen bislang nur wenige empirische Erkenntnisse zu spezifischen Sozialisations- und Belastungsfaktoren sowie zur Delinquenzentwicklung und Rückfälligkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden aus „Clanfamilien“ vor. Die meisten Untersuchungen zu jungen Straftätern im OK-Kontext stammen aus dem Bereich der Gangkriminalität. Einige dieser Studien konnten zeigen, dass junge Gang-Mitglieder erhöhte Werte in Risk-Needs Assessment erzielen und deutlich erhöhte Rückfallraten aufweisen (Huebner et al. 2007; Stys und Ruddell 2013). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Clankriminalität von anderen Erscheinungsformen der OK in wesentlichen Merkmalen unterscheidet (Bundeskriminalamt 2019b).
In der vorliegenden Studie konnten zunächst einige wenige Zusammenhänge mit den Subskalen des LSI‑R gefunden werden (u. a. kriminelle Vorgeschichte, Peers und Einstellungen). Zudem deuten die Ergebnisse an, dass der Umgang mit OK-nahen Jugendlichen und Heranwachsenden bereits im Vollzug problembehaftet ist. Mit zunehmenden OK-Hinweisen gingen mehr sanktionswürdige Fehlverhaltensweisen und Behandlungsabbrüche sowie weniger Lockerungszulassungen einher. Schließlich weisen die Ergebnisse auf einen Zusammenhang mit dem Legalverhalten nach Entlassung auf. Insbesondere das hierarchische Regressionsmodell zur Vorhersage nichtgewalttätiger Vorkommnisse offenbarte interessante Erkenntnisse. Neben den Merkmalen Alter, Schulabschluss und Vorstrafen, die gemeinhin als robuste Risikofaktoren für Rückfälligkeit gelten (z. B. Bonta und Andrews 2017), erwies sich auch die Einschätzung zur OK-Zugehörigkeit als zusätzlicher signifikanter Prädiktor. Der Anstieg um eine Kategorie (im Sinne zunehmender Hinweise auf OK) erhöhte das Risiko, nach Entlassung auffällig zu werden, jeweils um das 1,5-Fache (bzw. um 45 %). Ein vergleichbarer Zusammenhang fand sich hingegen nicht bei der Vorhersage gewalttätiger Vorkommnisse, wenngleich ein korrelativer Zusammenhang mit der Anzahl gewalttätiger Vorkommnisse nach Haftentlassung gefunden wurde.
Gängige Prognoseinstrumente umfassen Risikofaktoren, die sich als zentrale Merkmale von Mitgliedern der Clankriminalität vermuten lassen (z. B. kriminelle Familie, Peers, Kognitionen und Normorientierung). Offen bleibt aber, inwieweit diese Risikofaktoren bei Tätern aus Clanfamilien gleichermaßen wirken wie bei „gewöhnlichen“ Straftätern. Analog zu den obigen Befunden zur Bedeutung interkulturell divergierender Risikofaktoren (Schmidt et al. 2018) könnten solche Unterschiede auch bei Tätern aus Clanfamilien Implikationen für die Vorhersage zukünftigen Legalverhaltens haben. Insoweit stellt sich ebenfalls die Frage, inwieweit diese (dynamischen) Risikofaktoren in Anbetracht der sozialisationsbedingten familiären Einflüsse bei dieser Klientel prinzipiell zu adressieren und veränderbar sind (z. B. durch sozialtherapeutische Behandlung), oder ob ggf. andere, spezifische Faktoren zu adressieren wären, oder ob Interventionen nicht eher im Entlassumfeld ansetzen müssten. Weiterführende Erkenntnisse zur potenziellen (Nicht‑)Erreichbarkeit von jungen Tätern aus Clanfamilien durch therapeutische Maßnahmen wären – trotz der letztlich geringen Fallzahlen, die sich zudem auf einige wenige städtische Ballungsräume konzentrieren – von einiger Bedeutung für die Behandlungsindikation und -durchführung im Jugendstrafvollzug.

Limitationen

In der methodischen Anlage weist die Studie vorrangig im Hinblick auf die Stichprobenauswahl einige Limitationen auf. So handelte es sich bei der Teilgruppe aus dem Regelvollzug zwar um eine hinsichtlich der Anlassverurteilung mit der Behandlungsgruppe aus der SothA parallelisierte Gruppe. Dabei handelte es sich jedoch um eine querschnittliche Erhebung aus dem Regelvollzug aus einem Zeitraum von lediglich 2 Monaten, während die SothA-Stichprobe eine Vollerhebung über knapp 10 Jahre abbildete. Folglich wurden die Gruppen (IT und N‑IT) aus unterschiedlichen Zeiträumen generiert, in denen u. U. strukturelle Veränderungen des Jugendstrafvollzugs vorgenommen wurden. Zudem war die Stichprobe aus dem Regelvollzug vergleichsweise klein, wurde bei der Betrachtung des Legalverhaltens nach Entlassung nochmals reduziert und wies deutlich kürzere Beobachtungszeiträume auf.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass anhand der vorliegenden Daten nur bedingt auf die Wirksamkeit der SothA-Behandlung geschlossen werden kann. Es ist wahrscheinlich, dass sich die IT aus dem RV und der SothA wegen der divergierenden Indikationsstellung für die Behandlung in wesentlichen Merkmalen systematisch voneinander unterscheiden, die ihrerseits für die Unterschiede in den Rückfallraten ganz unabhängig von der SothA-Behandlung verantwortlich sein könnten. Dies würde sich mit der Vorgabe decken, dass sich die Indikation für eine Behandlung an den Prinzipien wirksamer Straftäterbehandlung und empirisch gesicherten Risikofaktoren orientieren sollte (Spöhr 2009), wohingegen die hier untersuchten IT eine Kategorie gemäß den Kriterien der Strafverfolgungsbehörden darstellten. In einer früheren Überprüfung der Zuweisungspraxis durch die Zugangsabteilung der JSA Berlin erwies sich der IT-Status nicht als signifikanter Prädiktor für die Aufnahme in der SothA (Berscheid, 2017).
Hinweise auf das Legalverhalten nach Entlassung wurden anhand von polizeilichen Dringendtatverdachtsfällen eruiert. Um belastbarere Aussagen über die kriminalpräventive Wirksamkeit der SothA-Behandlung treffen zu können, sollte in zukünftigen Untersuchungen auf weitere Rückfallkriterien zurückgegriffen werden (z. B. rechtskräftige Verurteilungen oder erneute Inhaftierungen).
Abschließend ist die Expertinneneinschätzung zur OK-Zugehörigkeit kritisch zu betrachten. So handelte es sich um die Einschätzung einer einzelnen Person unter Anwendung einer eigens im Rahmen des Evaluationsprojektes angefertigten Skala, für die bislang keine psychometrischen Gütekriterien vorliegen. Es handelte sich insoweit um eine phänomenologische Annäherung an ein bislang wenig erforschtes Problemgebiet, welches jedoch den Praktikern in der täglichen Arbeit im Strafvollzug begegnet und in der vorliegenden Studie empirisch untersucht werden konnte. In zukünftigen Arbeiten wäre es daher wünschenswert, die OK-Zugehörigkeit anderweitig zu erfassen (z. B. anhand polizeilicher Auskünfte).

Ausblick für Forschung und Praxis

Die Ergebnisse der vorliegenden Studie deuten an, dass junge IT im Jugendstrafvollzug eine besondere Herausforderung darstellen. IT weisen vielfältige soziale und kriminogene Risiko- und Belastungsfaktoren auf, zeigen ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten im Vollzug und treten nach Entlassung deutlich häufiger mit gewalttätigen Delikten polizeilich in Erscheinung. Basierend auf den Ergebnissen der vorliegenden Studie lässt sich vermuten, dass IT mit der SothA-Behandlung prinzipiell erreichbar sind, wobei dieser Effekt auf nichtgewalttätige Delikte begrenzt zu sein scheint. Folglich scheint zur Ausweitung des präventiven Effekts eine stärkere Ausrichtung an die kriminogenen und mit den Gewaltdelikten assoziierten Bedürfnisse junger IT im Rahmen der SothA-Behandlung unabdingbar. Die hohe OK-Belastung der IT stellt dabei eine besondere Herausforderung für die grundsätzliche und insbesondere nachhaltige Wirksamkeit der Behandlung, der Entlassungsvorbereitung, des Übergangsmanagements und der potenziellen Nachsorge dar.

Danksagung

Für die Unterstützung bei der Datenerhebung bedanken wir uns ganz herzlich bei Dorothee Warth, Lisa Berscheid und Olivia Robinson sowie für die reibungslose Zusammenarbeit bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendstrafanstalt Berlin.

Einhaltung ethischer Richtlinien

Interessenkonflikt

J. Hausam, K. Seewald, A.L. Mannert und K.‑P. Dahle geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.

Ethische Standards

Die Durchführung der Studie wurde aus Mitteln der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung gefördert und zuvor von der behördlichen Datenschutzbeauftragten der Charité genehmigt. Eine Genehmigung für die Studie wurde von der Ethikkommission der Charité eingeholt und erteilt (EA4/131/18).
Open Access Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
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Fußnoten
1
Weder in der Wissenschaft noch in der Kriminalpraxis existiert eine einheitliche Bezeichnung oder Definition dieser Tätergruppe (Steffen 2003). Im Nachfolgenden wird der aus der Polizeipraxis stammende Begriff des Intensivtäters stellvertretend für die diversen Bezeichnungen verwendet.
 
2
„Gemeinsame Allgemeine Verfügung zur Strafverfolgung von Intensivtätern (Intensivtäterrichtlinie)“ der Senatsverwaltungen für Justiz und für Inneres und Sport, veröffentlicht in Amtsblatt Nr. 15 / 16.04.2010.
 
3
Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 26.10.2018.
 
4
Vergleichbar in dem Sinne, dass in der Studie junge Gewalt- und Sexualstraftäter berücksichtigt wurden, die zu einer mindestens 5‑jährigen Jugendstrafe verurteilt wurden.
 
5
In der Konzeption der SothA der JSA Berlin werden explizit einschlägige Wiederholungstäter und Intensivtäter benannt als Zielgruppe benannt (Loth 2010).
 
6
Gemäß Definition des Statistischen Bundesamts wurden hierunter alle Personen gefasst, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzen oder die mindestens ein Elternteil haben, auf das dies zutrifft.
 
7
Gemäß Definition des Statistischen Bundesamts wurde bei Personen, die im Ausland geboren sind, ihr Geburtsstaat herangezogen. Bei Personen, die in Deutschland geboren sind, wurde der Geburtsstaat der Eltern für die Zuordnung herangezogen. Die regionale bzw. ethnische Herkunft wurde folgendermaßen kategorisiert: arabisch (z. B. Palästina, Libanon, Irak, Syrien), türkeistämmig (z. B. Türken, Kurden), osteuropäisch (z. B. Polen, Mazedonien, Russland, Rumänien, Bosnien-Herzegowina), afrikanisch (z. B. Ägypten, Somalia); sonstige europäische Herkunft (süd-, nord- und westeuropäische Staaten).
 
8
Eine Abschiebeproblematik bestand, wenn die Person vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) über die Prüfung der Ausweisung informiert wurde oder ggf. eine Abschiebung während Haft oder nach Entlassung drohte.
 
9
Die Umrechnung erfolgte mittels Eta-Quadrat, und dieses Maß neigt zu einer Überschätzung des Effekts (Okada 2013).
 
10
Eine am verfügbaren Zeitraum relativierte Betrachtung erfolgte mittels folgender Formel: X = Vorstrafen/(Alter Inhaftierung-14).
 
11
Zusätzlich wurde ein Regressionsmodell unter Ausschluss des IT-Status berechnet, welches knapp nicht signifikant wurde, χ2(6) = 12,55, p = 0,051. In diesem Modell erwies sich lediglich das Alter als signifikanter Prädiktor (B = −0,16, SE = 0,96, HR = 0,85) in der Vorhersage gewalttätiger Vorkommnisse.
 
Literatur
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Metadaten
Titel
Junge Intensivtäter als besondere Herausforderung für Jugendstrafvollzug und Sozialtherapie
verfasst von
Joscha Hausam
Dr. Katharina Seewald
Anna Louise Mannert
Prof. Dr. Klaus-Peter Dahle
Publikationsdatum
10.02.2020
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie / Ausgabe 1/2020
Print ISSN: 1862-7072
Elektronische ISSN: 1862-7080
DOI
https://doi.org/10.1007/s11757-020-00583-3

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