Erschienen in:
02.05.2019 | Irreversibler Hirnfunktionsausfall | Kommentar
Neues Transplantationsgesetz: Wie wird eine angemessene Begleitung der Angehörigen umgesetzt?
verfasst von:
Dr. rer. nat. Dipl.-Rehapsych. (FH) Teresa Deffner, Martin Brauer, Albrecht Günther, Guido Michels
Erschienen in:
Medizinische Klinik - Intensivmedizin und Notfallmedizin
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Ausgabe 5/2019
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Auszug
Im Gesetzentwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes, der am 1. April 2019 in Kraft getreten ist, wird erstmals die Angehörigenbetreuung als wichtiges Anliegen thematisiert und verankert. Vorgesehen ist im Gesetzestext der neu eingefügte § 12a, der die Betreuung der Angehörigen nach erfolgter Organspende und insbesondere die Befugnisse der Koordinierungsstelle regelt. Die Betreuung, so die Begründung, „ist ein wichtiges Unterstützungsangebot für die nächsten Angehörigen von Organspendern, die eine schwierige persönliche Entscheidung treffen mussten. Sie vermittelt Wertschätzung und Anerkennung und kann insgesamt ein wertvoller Beitrag zur Steigerung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Organspende sein“ [
1]. Insofern handelt es sich bei der nun gesetzlich verankerten Angehörigenarbeit im Kern um die Betreuung, die
nach der Organentnahme des verstorbenen Patienten angeboten wird. Gegenüber dieser relativ detaillierten Deskription von Tätigkeiten, Zuständigkeit und Verantwortlichkeit wird die Angehörigenbetreuung
während der intensivmedizinischen Behandlung bzw. der Entscheidungsfindung in § 9b bereits im TPG von 1997 nur in einem Satz beschrieben und ist auch in der neuen Fassung des TPG von 2019 gleich geblieben: „Der Transplantationsbeauftragte ist dafür verantwortlich, dass die Angehörigen von Spendern … in angemessener Weise begleitet werden“ [
1]. …