Erschienen in:
24.10.2016 | Notfallmedizin | Einführung zum Thema
„Necessitas non habet legem“?
Der Arzt im Spannungsverhältnis zwischen Berufsethos und Patientenwillen
verfasst von:
Dr. E. Biermann
Erschienen in:
Die Anaesthesiologie
|
Ausgabe 11/2016
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Auszug
„Not kennt kein Gebot“ – diese sprichwörtliche „Binsenweisheit“ ist rechtlich unzutreffend. Not kennt viele Gebote: Für alle – auch, aber eben nicht nur für Ärzte – gilt die allgemeine Pflicht, bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not die erforderliche und dem Hilfspflichtigen im konkreten Fall zumutbare Hilfe zu leisten. Erst recht gilt eine Pflicht zur Hilfeleistung für die sogenannten „Garanten“, d. h. für solche Personen, die es übernommen haben, bei Gefahr und Notfällen Hilfe zu leisten, wie z. B. Polizei, Feuerwehr und eben auch Ärzte, sei es, weil sie mit der Behandlung eines Patienten eine Garantenstellung für diesen übernommen haben, sei es, weil sie sich in die Organisation des Rettungs- und Notarztdienstes eingegliedert haben. Die notallmedizinische Versorgung von Notfallpatienten, d. h. von Verletzten und Kranken, die sich in Lebensgefahr befinden und bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, ist detailliert in den Rettungsdienstgesetzen der Länder geregelt. Durchmustert man die Rettungsdienstgesetze, so finden sich zahlreiche „Gebote“ zur Organisation der Abläufe und zur Qualifikation der Beteiligten. …