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Erschienen in: Rechtsmedizin 3/2004

01.06.2004 | Rechtsmedizin—gestern—heute—morgen

Rechtsmedizin und Medizinrecht—heute und morgen

verfasst von: Prof. Dr. J. Taupitz

Erschienen in: Rechtsmedizin | Ausgabe 3/2004

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Auszug

Rechtsmedizin und Medizinrecht sind von ihrem Namen her beide gleichermaßen Kombinationen aus Recht und Medizin. Jedoch ist das eine keineswegs nur das Spiegelbild des anderen, und es sind auch nicht etwa nur die Schwerpunkte ein wenig anders verteilt. Vielmehr wird der Unterschied zwischen beiden erst dann deutlich, wenn man die Betonung auf den an sich unbetonten Wortteil legt—und damit, wie es auch sonst nicht selten gut wäre, das scheinbar Nebensächliche in das Bewusstsein rückt: Die Rechtsmedizin ist Medizin, und das Medizinrecht ist Recht. Als Medizin ist die Rechtsmedizin mit ihren ureigenen medizinisch-naturwissenschaftlichen Methoden auf die Rechtsordnung bezogen, während das Medizinrecht in seiner Eigenschaft als Recht seine Rechtsregeln auf die Medizin ausrichtet. Der Rechtsmediziner ist voll ausgebildeter, approbierter Arzt, der zusätzlich 60 Monate Weiterbildungszeit absolviert hat, und zwar 6 Monate im Gebiet Pathologie, 6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie oder forensische Psychiatrie und 4 Jahre in einem Institut für Rechtsmedizin. …
Fußnoten
1
Zitiert nach: Eisenmenger, Aktuelle Probleme aus dem Bereich der Gerichtsmedizin. In: Festschrift zum 30-jährigen Bestehen der Münchner Juristischen Gesellschaft, 1996, S. 111.
 
2
Taupitz, Rechtliche Bindungen des Arztes: Erscheinungsweisen, Funktionen, Sanktionen. NJW 1998, 2851.
 
3
Siehe dazu statt vieler: Schmitt, Grenzen für Ärzte, Arbeit und Arbeitsrecht, 2001, 167 ff.; Flintrop, Bereitschaftsdienst im Krankenhaus—Das Ende einer Hängepartie, Dtsch Arztebl. 2003, A-2409.
 
4
Auch aus dem Blickwinkel des Patientenschutzes ist die Sache ambivalent: Einerseits führen kurze Arbeitszeiten zu häufigen Wechseln in der Patientenbetreuung, andererseits kann eine Überbelastung der Mediziner zu Fehlentscheidungen führen.
 
5
Siehe dazu: Taupitz, Die Standesordnungen der freien Berufe, 1999.
 
6
Siehe etwa: Rittner, Tod und Sterben aus der Sicht eines Rechtsmediziners. Ärzteblatt Rheinland-Pfalz 2000, 142 ff., 200 ff., 313 ff.
 
7
Zur geschichtlichen Entwicklung der gerichtlichen Medizin s. etwa: Dürwald, Gerichtliche Medizin, 4. Aufl. 1990, S. 9 ff.; Prokop, Bemerkungen zur Geschichte der gerichtlichen Medizin. In: Prokop u. Göhler, Forensische Medizin, 3. Aufl., 1976, S. 1 ff.
 
8
Fischer-Homberger, Medizin vor Gericht, 1983, S. 21 f.
 
9
Hierzu und zum Folgenden: Fischer-Homberger, S. 13 f.
 
10
Zum Rangstreit zwischen Medizin und Rechtswissenschaft: Fischer-Homberger, S. 85 ff.
 
11
Madea, Begrüßung zum Symposium und einleitende Bemerkungen zur Zukunft der Rechtsmedizin in Nordrhein-Westfalen. Blutalkohol 38/2001 (Supplement I), S. 4 ff.
 
12
Siehe etwa Großer, Wieviele Obduktionen erfordert die Qualitätssicherung in der Medizin? Ärzteblatt Rheinland-Pfalz 1999, 318 ff.
 
13
§ 27 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 3. Juli 2002, BGBl. I 2002, 2405, 2413.
 
14
Rittner, Wissenschaftlich begleitete Drogenverabreichung an Abhängige—Ausweg aus einem ethischen Dilemma? MedR 1998, 197 ff.; Bericht über die Ergebnisse des Arbeitskreises III—“Drogen im Straßenverkehr“ des 40. Deutschen Verkehrssgerichtstages. Blutalkohol 39/2002, 90 ff.
 
15
Blutalkohol 38/2001, 276.
 
16
So auch BGH, NJW 2001, 1952 ff.
 
17
Siehe dazu etwa die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin zur Frage der Einführung der Atemalkoholanalyse bei Verkehrsstraftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a und § 316 StGB, Blutalkohol 39/2002, 182 ff.
 
18
Rittner u. Rittner, Unerlaubte DNA-Gutachten zur Feststellung der Abstammung—eine rechtliche Grauzone. NJW 2002, 1745 ff.
 
Metadaten
Titel
Rechtsmedizin und Medizinrecht—heute und morgen
verfasst von
Prof. Dr. J. Taupitz
Publikationsdatum
01.06.2004
Verlag
Springer-Verlag
Erschienen in
Rechtsmedizin / Ausgabe 3/2004
Print ISSN: 0937-9819
Elektronische ISSN: 1434-5196
DOI
https://doi.org/10.1007/s00194-004-0258-2

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