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Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 1/2018

17.11.2017 | Übersicht

Wenn die „Welt“ zur „Anstalt“ schrumpft

Ein Beitrag zur kriminalprognostischen Bedeutung des Haftverhaltens

verfasst von: Prof. Dr. Dr. Michael Bock

Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie | Ausgabe 1/2018

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Zusammenfassung

Eine kriminalprognostisch angemessene Beurteilung des Haftverhaltens ist in den letzten beiden Jahrzehnten immer wichtiger geworden, weil es eine wachsende Zahl sehr langer Inhaftierungen und Unterbringungen gibt, deren Fortdauer allein von der kriminalprognostisch zu beurteilenden Gefährlichkeit des Betreffenden abhängt. Wichtige empirische und rechtliche Fragen der Kriminalprognose sind aber nach wie vor ungelöst, und sie betreffen in besonderer Weise das Verhalten in der Haft. Der Beitrag weist auf die Notwendigkeit hin, Maßstabsverschiebungen für die Beurteilung zu berücksichtigen, die sich aus den gravierenden Verhaltensrestriktionen in Haft ergeben. Außerdem spricht er sich für eine differenzierte biografische Anamnese und kriminologische Analyse des Lebens des Probanden in Freiheit aus, weil sich nur durch einen innerbiografischen Vergleich mit dem Leben in Freiheit auch das Haftverhalten realistisch einordnen lässt. Diese grundsätzliche methodische Ausrichtung hat auch für den kriminalpolitisch weniger im Fokus stehenden Regelvollzug mit kürzeren Freiheitsstrafen und für den Jugendstrafvollzug Gültigkeit.
Fußnoten
1
Der Einfachheit halber werden „Haft“ und „Inhaftierung“ hier untechnisch gebraucht und umfassen sowohl den Vollzug der Jugend- und Freiheitsstrafe als auch den der Maßregeln der Besserung und Sicherung.
 
2
Der Aufsatz Kröbers ist in vieler Hinsicht hervorragend, etwa zur kommunikativen Haltung im Gespräch mit dem Probanden, zu wichtigen Fragen des Fremdverstehens, etwa der Ablehnung der „Einfühlung“, sowie zu dem Gewinn, den der Proband vom Prozess der Begutachtung und der Lektüre eines Gutachtens haben kann. Er konvergiert dabei über weite Strecken völlig zwanglos mit den seit Jahrzehnten anhaltenden Bemühungen, die schon Göppinger (1985), meine Schüler (Schneider 1996; Vollbach 2006; Brettel 2007) und ich selbst (Bock 1984, 1999, 2013, 2017a) unternommen haben, dem methodischen Mainstream eine Alternative gegenüberzustellen. Bei aller Brillanz seiner Darstellung darf jedoch nicht übersehen werden, dass der Verzicht auf ein wissenschaftliches Referenzsystem dem scheinbar unausrottbaren Missverständnis Vorschub leistet, als gebe es außer und neben den statistischen Instrumenten keine wissenschaftlich tragfähigen Alternativen. Auch in der idiographischen Methodologie braucht es etwas Allgemeines, vor dessen Folie sich das Besondere in seiner Besonderheit abheben kann – und dieser Abgleich muss für Andere nachvollziehbar sein (s. unten, Fn 6 und 7). Im Übrigen dürfte Kröber in seinem eigenen Fach und auch bei den immerhin noch am Rande in Betracht gezogenen Psychologen mit seinen Ausführungen zum Fremdverstehen zunehmend weniger Resonanz finden (die Hirnforscher hat er dafür ja schon selbst zu Recht getadelt) als in den Geistes- und Sozialwissenschaften. Er befindet sich sehr viel tiefer gerade in der (notabene guten) Gesellschaft, von der er meint, sich distanzieren zu müssen (ebenda S. 176).
 
3
Ein Proband mit vernichtenden Vorgutachten hat in Haft eine Bäckerlehre nicht nur mit Bravour absolviert, sondern dabei auch die jüngeren und schwächeren Kursteilnehmer in anerkannt prosozialer Weise unterstützt. Die sehr angesehene Sachverständige folgert: „Er war bisher ein Kernkrimineller, und jetzt ist er eben ein Kernkrimineller mit Bäckerlehre“. Wie zum Exempel verdeutlicht die in einem wissenschaftlichen Gutachten indiskutable Redeweise von einem „Kernkriminellen“ die rhetorische Hypostasierung von Kontinuität (die Störung ist irreversibel) und Wesenhaftigkeit (der ganze Mensch ist durch die Störung definiert). Die langjährige intensive Meditation wurde als „wellness-Geplaudere“ abgetan, eine 15-jährige, teilweise in Haft aufrechterhaltene Partnerschaft als „nice to have“.
 
4
Es mag sein, dass das verbreitete gelangweilte „Abdiktieren“ von Akteninhalten entsprechende Reaktionen ausgelöst hat. Und es gibt auch Fälle, in denen Sachverständige sich die zugegeben oft mühselige Arbeit der Aktensichtung (gerade die GPA sind oft sehr umfangreich) mit dem Hinweis schenken, die Akten seien schon im Vorgutachten ausführlich aufbereitet worden. Solche Missstände ändern aber nichts daran, dass eine kriminologische Auswertung der Akten (s. gleich noch unten) zu den elementaren Aufgaben des Sachverständigen zählen. Meine persönliche Erfahrung ist, dass Gerichte dafür sogar ausgesprochen dankbar sind.
 
5
Auf die rhetorische Frage Kröbers, warum wohl mit Kriminalprognosen Sachverständige aus seinem Fach „befasst sind“ (2017, S. 176), gibt es daher nicht, wie bei rhetorischen Fragen geplant, eine einzige mögliche Antwort, sondern verschiedene und teils durchaus garstige.
 
6
Für Göppinger war „Angewandte Kriminologie“ ein Eigenname. Das hat insofern zu Irritationen geführt, als andere kriminologische Erkenntnisbemühungen natürlich ebenfalls zu Recht einen Anwendungsbezug für sich reklamieren. Es ist dies aber vorwiegend ein kriminalpolitischer Anwendungsbezug. Eine für die täglichen Entscheidungen der Strafrechtspflege gedachte und taugliche Einzelfallkriminologie liegt hingegen nur in Göppingers Methode vor, weshalb ich auch den Gebrauch des Eigennamens für sachlich gerechtfertigt halte und so auch selbst übernommen habe (Bock 2013, S. 17 f.).
 
7
Die relevanten Beurteilungskriterien finden sich in einer Synopse idealtypischer Verhaltensweisen, wie sie aus der Tübinger Jungtäter-Vergleichsuntersuchung herausgearbeitet wurden (Bock 2013, S. 172 ff.). Am einen Extrempol steht das idealtypische Verhalten wiederholt Straffälliger, das K-idealtypische Verhalten („K“ steht dabei für Kriminalität), am anderen Extrempol das idealtypische Verhalten sozial und strafrechtlich unauffälliger Menschen aus der Durchschnittspopulation, das R-idealtypische Verhalten („R“ steht dabei für Resistenz). Der Proband steht mit seinen eigenen realen Verhaltensweisen in den einzelnen Lebensbereichen jeweils in einem bestimmten Verhältnis zu diesen idealtypischen Ausprägungen, wobei sein Verhalten einmal mehr zu dem einen, einmal mehr zu dem anderen Pol tendieren kann. Es kann also entsprechend der idiographischen Eigenart idealtypischer Begriffsbildungen bei der Analyse des konkreten Verhaltens eines Probanden nur um mehr oder weniger starke Annäherungen an den Idealtypus bzw. um Tendenzen in die eine oder andere Richtung gehen. Man würde hier dezidiert nicht von einer kategorialen, sondern von einer dimensionalen Betrachtungsweise sprechen.
 
8
Bei der Querschnittsanalyse werden die K-Kriterien (die grundsätzlich eher als gefährdend im Hinblick auf Kriminalität anzusehen sind) und die R-Kriterien (die grundsätzlich eher als kriminalitätshemmend anzusehen sind) geprüft. Das Vorliegen eines Kriteriums wird nur dann „sicher“ bejaht, wenn es in einer klaren und eindeutigen Ausprägung oder immerhin „fast“ vorhanden ist, weil nur ausgeprägte kriminologisch relevante Stärken und Schwächen erfasst werden sollen. Ein weiter Mittelbereich üblicher Verhaltensweisen bleibt dagegen als „offen“ außer Betracht. Maßgeblich ist die ausführliche Kommentierung der einzelnen Kriterien (Bock 2013, S. 189 ff.).
 
9
Die Prognose nach § 119a StVollzG stellt besonders hohe Anforderungen an die Sachverständigen, da sie eine klassische Interventionsprognose und nicht nur eine Gefährlichkeitsprognose ist. Der Wunsch nach einem klaren Zusammenhang zwischen Indikation und Behandlung („… nach wissenschaftlichen bzw. medizinischen Erkenntnissen angezeigt“, Peglau 2016, S. 47) liegt aus legislatorischer und justizieller Sicht natürlich nahe, ist aber angesichts der derzeitigen Möglichkeiten ein sehr frommer. „Tatsächlich weiß ja keiner, wie man Sicherungsverwahrte wirksam … behandelt“ (Kröber 2013, S. 150). Immerhin behält sich die Rechtsprechung, wie bekanntlich über den Inhalt der „psychischen Störung“, so auch hier über eine von ihr vorzunehmende „Gesamtbetrachtung“ (Peglau 2016, S. 47) die Deutungshoheit vor, wobei es dann reicht, wenn „vom Ansatz her“ und „unter dem Strich“ (ebenda) ausreichende Behandlung oder Betreuung angeboten wurde.
 
Literatur
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Metadaten
Titel
Wenn die „Welt“ zur „Anstalt“ schrumpft
Ein Beitrag zur kriminalprognostischen Bedeutung des Haftverhaltens
verfasst von
Prof. Dr. Dr. Michael Bock
Publikationsdatum
17.11.2017
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie / Ausgabe 1/2018
Print ISSN: 1862-7072
Elektronische ISSN: 1862-7080
DOI
https://doi.org/10.1007/s11757-017-0452-1

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