Obstruktive Schlafapnoe
Erwerbsunfähigkeit (EU) und Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Eine Erwerbsunfähigkeit liegt immer dann vor, wenn ein Versicherter infolge von Krankheit auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben kann oder wenn er nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Bis Ende 2000 regelte die Unfall- und Rentenversicherung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit dem 01.01.2001 ist der Begriff durch Erwerbsminderung ersetzt mit der Unterteilung in teilweise und volle Erwerbsminderung.
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche zwar mindestens 3 Stunden, jedoch nicht mehr als 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Dabei muss jede Berufstätigkeit, auch solche unterhalb des erreichten Ausbildungsstandes, berücksichtigt werden. Es können aber Modifikationen der Tätigkeit vorgeschlagen werden, wie beispielsweise der Wegfall von Wechselschichten, von Arbeiten unter monotonen Bedingungen und Absturzgefahr.
Bei Patienten mit deutlicher klinischer Symptomatik bei
Schlafbezogenen Atmungsstörungen oder zusätzlich bestehenden Begleit- und Folgeerkrankungen ist die Erwerbsfähigkeit gemindert. Durch die therapeutischen Maßnahmen, insbesondere der Behandlung mit nasaler kontinuierlicher Überdruckbeatmung („CPAP“) während der Hauptschlafperiode, kann die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit gebessert und damit die Erwerbsfähigkeit erhalten und eine Frühberentung vermieden werden. Die CPAP-Therapie ist eine effektive Therapie, und sie ist auch jedermann zumutbar. Bei manifesten Folgeschäden oder Begleiterkrankungen wird das verbliebene Leistungsvermögen im Wesentlichen durch die schon eingetretenen Folgeschäden bestimmt.
Eine Berentung ausschließlich wegen Obstruktiver Schlafapnoe (OSA) wird nur selten infrage kommen, da fast immer eine effiziente Therapie der apnoebedingten
Tagesschläfrigkeit möglich ist. Eine sorgfältige Dokumentation der Störung ist in jedem Fall erforderlich, um den Verlauf genau beurteilen zu können. Allerdings gelingt es nicht immer, alle Symptome durch die Therapie zu beseitigen, sodass bei persistierender Tagesschläfrigkeit und schwerwiegenden kardiovaskulären Folgen die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente in Einzelfällen zu bescheinigen ist.
Bei einem Leistungsvermögen von mehr als 6 Stunden besteht kein Rentenanspruch. Allerdings erhalten vor dem 02.01.1961 Geborene, die noch 6 Stunden am Tag arbeiten könnten und damit nicht erwerbsunfähig sind, dennoch eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie keinen ihrem eingeschränkten Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz in ihrem bisherigen Beruf bekommen.
Auch Personen, die mehr als 3, jedoch weniger als 6 Stunden arbeiten können, aufgrund des verschlosssenen Arbeitsmarktes aber keine Arbeit finden, können eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit bekommen (
www.deutsche-rentenversicherung.de).