Mutterschutz
Gefährdungsbeurteilungen sind zu erstellen für werdende und stillende Mütter bei Exposition gegenüber Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen jeweils im Einzelfall. Nur bei Gefährdungsbeurteilungen im Rahmen der Gefahrstoffverordnung bzw. des Arbeitsschutzgesetzes können diese für Beschäftigtengruppen mit gleichartigen Tätigkeiten zusammengefasst werden.
Beschäftigungsverbote (MuSchG §§ 3, 4, 8) bestehen bei Tätigkeiten, bei denen Berufskrankheiten entstehen können, soweit Schwangere einem vergleichsweise erhöhten Krankheitsrisiko ausgesetzt sind (besonders bei Infektionskrankheiten). Zu berücksichtigen ist bei der Gefährdungsbeurteilung
die mögliche Exposition gegenüber gehäuftem Auftreten von sogenannten Kinderkrankheiten wie
Masern,
Mumps,
Röteln, Windpocken, Ringelröteln,
Pertussis, Zytomegalievirus bei Kleinkindern.
Zu beachtende Gesichtspunkte bei der Gefährdungsbeurteilung sind zum einen Krankheiten, die zu Embryopathien führen können (
Röteln), aber auch bei möglicher Infektion die besondere Medikation im Rahmen einer Postexpositionsprophylaxe (
HIV), die als Risiko angesehen werden muss.
Um ein Infektionsrisiko im Rahmen der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung abschätzen zu können, sollte vor Aufnahme der Arbeit bzw. bei Fortsetzung der Arbeit während der Schwangerschaft oder einer zu überlegenden Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz für folgende Krankheitserreger die Immunität bestimmt werden
:
Bei nicht ausreichender Immunität ist ein Beschäftigungsverbot für entsprechende gefährdende Tätigkeiten auszusprechen und die Beschäftigte an einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen. Entsprechende Impfungen sollten vor der Schwangerschaft durchgeführt werden; während der Schwangerschaft ist in der Regel davon abzuraten (Empfehlungen der STIKO).
Zytomegalie und Ringelröteln sind nicht impfpräventabel. Die Zytomegalieseroprävalenz liegt in der Allgemeinbevölkerung bei 40–70 % (beim Kindergartenpersonal bis 100 %). Die Ausscheidung von Zytomegalievirus ist bei Kindern bis zum 5. Lebensjahr zu erwarten. Beschäftigungsbeschränkungen
für Schwangere ergeben sich bis zum 5. Lebensmonat (empfängliche Phase einer Embryopathie), sofern keine ausreichende Immunität nachgewiesen ist.
Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des Mutterschutzgesetzes und der Mutterschutzrichtlinienverordnung sind zu beachten:
In der Regel dürfen Schwangere nicht biologischen Arbeitsstoffen
der Risikogruppen 2–4 ausgesetzt werden. Dies bedeutet praktisch, dass kein Umgang stattfinden darf mit
Eine Weiterbeschäftigung kann erwogen werden, wenn ausreichende Schutzmaßnahmen realisierbar sind (Arbeiten in geschlossenen Systemen, geeignete Schutzhandschuhe, Tragen von Schutzbrillen und Schutzschild). Dies bedeutet, dass bei Arbeiten oder möglichem Kontakt mit Skalpellen, Injektionsnadeln und anderen spitzen oder schneidenden Gegenständen die sichere Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung nicht möglich ist und daher unter diesen Bedingungen keine der folgenden Tätigkeiten für Schwangere in Betracht kommt:
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Blutabnahme (u. U. möglich mit Sicherheitsentnahmesystemen)
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Labortätigkeit mit möglichem Blutkontakt
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Instrumentenaufbereitung (unreine Seite)
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Operative Tätigkeit und Assistenz
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Verabreichen von Injektionen
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist generell bei Frauen im gebärfähigen Alter auf mögliche Infektionsrisiken bei eintretender Schwangerschaft beratend hinzuweisen, und es sind möglichst rechtzeitig die nötigen Immunisierungsmaßnahmen durchzuführen.
Jugendarbeitsschutz
Jugendliche dürfen nicht in Bereichen mit erhöhter Infektionsgefahr beschäftigt werden (Jugendarbeitsschutzgesetz). Eine Einschränkung hierbei kann bestehen, wenn eine entsprechende Tätigkeit zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und diese Tätigkeit unter Aufsicht von Fachkundigen durchgeführt wird. Gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 dürfen dabei allerdings nicht ausgeführt werden. Hier ist zu unterstellen, dass Jugendliche als Berufsanfänger besonders gesundheitlich gefährdet sind und gleichzeitig auch eine geringere tätigkeitsspezifische Erfahrung vorliegt.
Jugendliche zu Beginn der Ausbildung sollten daher nicht in Bereichen mit erhöhter Infektionsgefahr eingesetzt werden (Infektionsstationen, Mikrobiologische Laboratorien mit Tätigkeiten mit bekannt infektiösen Materialien der Risikogruppen 3 und 4, Tuberkulosestationen).