BK 5101 – Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen
Berufsdermatosen i. S. der Berufskrankheit (BK) Nr. 5101 stellten in den Jahren vor der COVID-19-Pandemie regelmäßig den Hauptanteil aller beruflichen Erkrankungen dar. Sie traten entsprechend häufig in der gutachterlichen Praxis auf; dies ist zukünftig umso mehr zu erwarten, nachdem durch die BK-Rechtsreform von Januar 2021 mit dem Wegfall des Unterlassungszwangs die Zahl der Anerkennungen deutlich zunehmen und nun erstmals auch Beschäftigte mit anerkannter BK Nr. 5101 weiter einwirkenden Hautbelastungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sein werden. Die dermatologische Versorgung und Prävention werden damit zusätzlich an Bedeutung gewinnen. Die Veranlassung von Präventionsmaßnahmen sollte Bestandteil des Gutachtens sein, um Betroffenen das volle Versorgungsspektrum hinsichtlich Diagnostik, Therapie, individuellen Hautschutzmaßnahmen und Schulungsmöglichkeiten bis hin zu stationären Heilverfahren zu erschließen und sie und die Unfallversicherungsträger damit in die Lage zu versetzen, alle erforderlichen Maßnahmen nach dem SGB VII zu ergreifen. Unfallversicherungsträger sind für die Erfüllung ihrer Leistungspflichten bei Berufsdermatosen auf medizinische Sachverhaltsbewertungen angewiesen. Von zentraler Bedeutung ist die medizinische Begutachtung zur Klärung, ob beruflich bedingte Einwirkungen ursächlich oder zumindest rechtlich wesentlich teilursächlich (bei anlagebedingten Grunderkrankungen) für die Dermatose sind und ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) Nr. 5101 erfüllt sind. Darüber hinaus sind Fragestellungen in Bezug auf die Folgen einer Berufserkrankung und die Bewertung des Ausmaßes der sich hieraus ergebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von besonderer Relevanz. Auch hierbei müssen Berufsfolgen von berufsunabhängigen schicksalhaften Hauterscheinungen (z. B. atopische Dermatitis) abgegrenzt werden. Der Beitrag berücksichtigt die neue Rechtslage und gutachterliche Sachverhaltsbewertung bei der BK Nr. 5101 infolge der BK-Rechtsreform vom 01.01.2021.