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Die Geburtshilfe
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Publiziert am: 14.12.2023

Schwangerschaftsabbruch im ersten, zweiten und dritten Trimester

Verfasst von: Ulrich Gembruch
Nach Schätzungen der WHO enden weltweit 6 von 10 der ungeplanten und 3 von 10 aller Schwangerschaften in einem induzierten Abort (Schwangerschaftsabbruch). Ein im medizinischen Setting durchgeführter Schwangerschaftsabbruch ("safe abortion") hat eine sehr geringe Komplikationsrate. In den meisten Ländern unterliegt der Schwangerschaftsabbruch unterschiedlich starken Restriktionen, die den Zugang zu einem sicheren Abort erschweren oder sogar unmöglich machen. Die Wahl zwischen einem medikamentösen und einem chirurgischen Abort erfolgt nach medizinischen Aspekten unter Beachtung des Wunsches der Schwangeren, ist aber auch durch diverse Reglementierungen mitbeeinflusst. Im ersten Trimester sind medikamentöser und chirurgischer Abbruch als gleichwertig anzusehen, danach erfolgt mit steigendendem Gestationsalter fast nur noch ein medikamentös induzierter Abbruch, um eine Dilatation und Evakuation zu vermeiden. Nach 20 Schwangerschaftswochen wird in der Regel vor Induktion des Abbruchs ein Fetozid durchgeführt. Wichtig ist eine angemessene psychische Betreuung und Unterstützung der betroffenen Eltern, auch bei einem frühen Schwangerschaftsabbruch.

Epidemiologie

Weltweit erfolgen Schwangerschaftsabbrüche, in der internationalen Literatur zumeist als induzierte Aborte bezeichnet, bei ungeplanten unerwünschten Schwangerschaften, weitaus seltener – in der Regel < 5 % der Fälle – wegen fetaler Anomalien und maternaler Erkrankungen. So erfolgten 2022 in Deutschland 103.927 Schwangerschaftsabbrüche, 96 % davon nach Beratungsregelung, bei 738.819 Lebendgeborenen. In den USA lag die Schwangerschaftsabbruchrate 2021 bei 11,6 % der Frauen zwischen 15 und 44 Jahren, die Abbruchratio bei 204/1000 Lebendgeburten (Kortsmit et al. 2023). In Schweden, Großbritannien und Frankreich sind die Abbruchraten mit 17–20 % deutlich höher. Weltweit werden laut Schätzung der WHO jährlich rund 73 Mio. Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt; rund 6 von 10 (61 %) ungeplanten Schwangerschaften und 3 von 10 (29 %) Schwangerschaften insgesamt enden in einem Schwangerschaftsabbruch (Bearak et al. 2020). Länderspezifisch schwankt diese Abortrate erheblich, abhängig u. a. von der Anzahl ungeplanter Schwangerschaften – in den deutschsprachigen Ländern liegt sie jährlich bei 20–23/1000 Frauen im reproduktionsfähigen Alter (15–49 Jahre) – und den gegebenen Möglichkeiten, Zugang zu einem Abbruch zu erhalten (Bearak et al. 2022). Bei einem Schwangerschaftsabbruch wird die Schwangerschaft chirurgisch oder medikamentös vorzeitig beendet, mit dem Ziel oder unter Inkaufnahme des embryonalen oder fetalen Todes. Dieses unterscheidet ihn von einer iatrogen induzierten vorzeitigen Entbindung aus maternalen oder fetalen Gründen, bei der das Überleben von Mutter und Kind Ziel des Eingriffs ist.
Ein „sicherer Abort“ („safe abortion“) erfolgt durch dafür ausgebildetes Personal entsprechend dem medizinischen Standard und in einem adäquaten Umfeld. Hingegen sind u. a. aufgrund gesetzlicher Restriktionen, administrativer Barrieren und anderer Hindernisse diese Voraussetzungen weltweit vielfach nicht gegeben, sodass noch immer eine hohe Anzahl „unsicherer Aborte“ („unsafe abortion“) stattfindet (WHO 2011). 2008 erfolgten weltweit annährend 43,8 Mio. induzierte Aborte, wobei 21,6 Mio. als unsichere Aborte durchgeführt wurden(14 unsichere Schwangerschaftsabbrüche/1000 Frauen im reproduktionsfähigen Alter von 15 bis 44 Jahren) (WHO 2011), von diesen 97 % in Entwicklungsländern und bei Frauen in vulnerablen und marginalisierten Situationen; unsichere Aborte sind aber für 4,7–13,2 % aller mütterlicher Todesfälle weltweit verantwortlich (WHO 2022), d. h., jährlich sterben zwischen 13.865 und 38.940 Schwangere, da ihnen kein Zugang zu einem sicheren Abort geboten wird (WHO 2022). Ein wichtiges Ziel für die Gesundheitssysteme ist es daher, allen Frauen den Zugang zu einem „sicheren Abort“ zu gewährleisten.
Ziel dieses Buchbeitrages ist es, auf die medizinischen und legalen Aspekte hierbei einzugehen. Schon an dieser Stelle sei auf die 2022 publizierte AWMF S2k-Leitlinie „Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon“ hingewiesen, in der sehr detailliert all diese Aspekte diskutiert werden, ebenso wie die einer flächendeckenden Versorgung und der Aus- und Weiterbildung des medizinischen Personals (AWMF 2022). In der Schweiz liegt eine Leitlinie der SGGG mit Empfehlungen zum späten Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Wochen vor (SGGG 2022). Die medizinischen Aspekte von Reduktion und selektivem Fetozid bei Mehrlingen werden im Kap. „Mehrlingsschwangerschaft und Mehrlingsgeburten“ dieses Buches abgehandelt.

Definition

Die Begriffe, die den Schwangerschaftsabbruch beschreiben, werden nicht immer einheitlich verwendet; teilweise beeinflussen auch die jeweiligen länderspezifischen Regelungen ihre Definitionen. International wird für den Schwangerschaftsabbruch zumeist der Begriff induzierter Abort („induced abortion“) benutzt; aber auch Interruptio und „termination of pregnancy“ sind gebräuchlich; in Deutschland wir zudem noch immer der Begriff Abtreibung verwendet. Weiterhin ist, wie schon dargelegt, zwischen einem unsicheren und einem sicheren sowie zwischen einem medikamentösen und einem chirurgischen Schwangerschaftsabbruch zu differenzieren. Ein induzierter Abort basierend allein auf dem Wunsch der Schwangeren wird als elektiver („elective“ oder „volontary“) Schwangerschaftsabbruch bezeichnet, im Gegensatz zum therapeutischen („therapeutic“) Schwangerschaftsabbruch aufgrund medizinischer Gründe (Gefährdung der maternalen Gesundheit oder schwere fetale Anomalien). Als früher Schwangerschaftsabbruch gilt ein Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimester („first-trimester abortion“), dessen zeitliche Obergrenze unterschiedlich bei 11 + 6 SSW (Tag 83), 12 + 6 SSW (Tag 90) oder gar bei 13 + 6 SSW (Tag 97) nach Beginn der letzten Regelblutung (post menstruationem, p.m.) angesetzt wird; letztere Grenze entspricht der im § 218 StGB für die Beratungsregelung von < 12 SSW post conceptionem (p.c.). Nach diesem Zeitraum wird von einem späten Schwangerschaftsabbruch gesprochen bzw. von einem Abbruch im zweiten und dritten Trimester; hierbei ist noch zwischen Abbrüchen mit 12–20 SSW – gelegentlich auch einem Gewicht < 500 g – und denen darüber bei möglicher Lebensfähigkeit unterschieden, die als „termination of pregnancy“ gegenüber „induced abortion“ abgegrenzt werden. Bei Mehrlingsschwangerschaften werden Embryozid und Fetozid unterschieden, die ebenfalls allein auf Wunsch der Mutter (Beratungsregelung) oder aus medizinisch-therapeutischen Gründen (nichtselektive Reduktion, selektiver Embryo- oder Fetozid) erfolgen können.
Die Abortrate („abortion rate“, Schwangerschaftsabbruchrate) entspricht in diesem Zusammenhang der Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche unter 1000 Frauen im reproduktionsfähigen Alter (15–44 oder auch 15–49 Jahre) innerhalb eines Jahres, die Abortratio („abortion ratio“, Schwangerschaftsabbruchratio) der Anzahl von induzierten Aborten bezogen auf 1000 Lebendgeburten innerhalb eines gleichen Zeitraums. In Deutschland wird in der Schwangerschaftsabbruchstatistik hierbei allerdings die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche in Bezug zu 1000 Lebensgeborenen gesetzt.

Gesetzliche Regelungen

Die Regelung zum Schwangerschaftsabbruch variieren weltweit stark, auch wenn global in den letzten Dekaden zumeist eine Liberalisierung erfolgt ist. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einer Fristenlösung, die allgemein, in der Regel mit sehr geringen Zugangsbarrieren, einen straffreien Schwangerschaftsabbruch bis zu einem bestimmten Gestationsalter gestattet, beispielsweise in Österreich, Schweiz, Italien, Schweden, Dänemark, Norwegen, Spanien und in noch einigen Staaten den USA, und einer Indikationslösung, die die Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs unterschiedlich stark einschränkt, indem sie sie an im Gesetz ausgestaltete Bedingungen knüpft und zusätzlich auch das zulässige Schwangerschaftsalter festlegt; Beispiele hierfür sind Länder wie Großbritannien, Australien. Auch bei der Indikationsstellung sind – teilweise in Abhängigkeit vom Gestationsalter – mehr oder weniger restriktive Regelungen vorgegeben; so erfolgt die Indikationsstellung beispielsweise durch einen oder mehrere Ärzte, durch spezialisierte Ärzte oder auch durch Kommissionen, teilweise mit Gutachten, teilweise mit Bescheinigungen. Schließlich gibt es auch eine Mischform wie in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und Belgien, die ähnlich wie die Fristenlösung innerhalb eines frühen Schwangerschaftszeitraums eine weite Zulässigkeit ermöglicht, aber gleichzeitig den Eingriff als grundsätzlich zu vermeidenden Ausnahmefall einstuft. Meist sind es nur Ärzte, die den Schwangerschaftsabbruch vornehmen können, in einigen Ländern aber auch Hebammen, wie in Frankreich. In vielen Ländern Afrikas und Lateinamerikas ist jedoch ein Schwangerschaftsabbruch strikt verboten oder nur bei Gesundheitsgefährdung der Mutter erlaubt; in diesen Ländern finden daher Abbrüche illegal und nicht dem medizinischen Standard entsprechend statt. Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Fristen- bzw. Beratungsregelungen müssen in einigen Ländern von den Schwangeren selbst getragen werden, wobei sie in materieller Notlage meist von Institutionen übernommen werden, in anderen Ländern sind sie gesetzliche Leistungen der Krankenkassen; Letzteres gilt für Schwangerschaftsabbrüche bei medizinischer und kriminologischer Indikation (Obinger-Gidulis 2014).
In Deutschland ist ein Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 a Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich rechtswidrig und für alle Beteiligten strafbar. Es gelten allerdings drei Ausnahmen.
1.)
Beratungsregelung nach § 218a Absatz 1 StGB: Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht strafbar, wenn deren Vorgaben befolgt werden. Verlangt die Schwangere den Eingriff, so muss sie sich mindestens 3 Tage vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lassen (Beratung einer Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage gemäß § 219 StGB zum Schutz des ungeborenen Lebens). Diese Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen, der Schwangeren Perspektiven für ein Leben mit dem Kind eröffnen und ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen – im Wissen um das eigene Recht des Ungeborenen auf Leben (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2022). Regelungen und Inhalte der Beratung sind im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) weiter ausgeführt. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen. Der Schwangerschaftsabbruch muss von einem Arzt vorgenommen werden; diesem ist die schriftliche Bescheinigung über die Beratung vorzulegen. Seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als 12 Wochen vergangen sein, d. h., ein Schwangerschaftsabbruch kann nach der Beratungsregelung bis 11 + 6 SSW post conceptionem (p.c.) bzw. 13 + 6 SSW post menstruationem (p.m.) erfolgen. Somit stellt diese Regelung den Abbruch < 14 + 0 SSW p.m. zwar straffrei, bewertet aber im Einklang mit § 219 des Schwangerenkonfliktgesetzes den Eingriff als grundsätzlich zu vermeidenden Ausnahmefall und knüpft die Zulässigkeit substanziell an das Vorliegen einer Notlage, die „die zumutbare Opfergrenze übersteigt“. Mädchen und junge Frauen benötigen ab einem Alter von 14 Jahren für einen Schwangerschaftsabbruch nicht die Zustimmung der Eltern, wenn sie einsichts-, urteils- und somit einwilligungsfähig sind. Sie müssen ihre Eltern oder ihren Partner auch nicht über den Eingriff informieren.
 
2.)
Medizinische Indikation nach § 218a Absatz 2 StGB: Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig und daher auch nicht strafbar, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlichen Erkenntnissen angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Schwangeren abzuwenden, und wenn die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. Ein derartig begründeter Schwangerschaftsabbruch kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft erfolgen. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen können in Deutschland Abbrüche ≥ 12 + 0 SSW p.c. bzw. ≥ 14 + 0 SSW p.m. nur aufgrund dieser Indikation erfolgen. Die frühere und in anderen Ländern gängige embryopathische Indikation gibt es in Deutschland nicht; sie ist in der medizinischen Indikation subsummiert und enthalten, da die Schwere der fetalen Erkrankung und deren zu erwartendes Kurz- und Langzeitoutcome die zu prognostizierende Beeinträchtigung der maternalen Gesundheit entscheidend beeinflussen. Neben den Abbrüchen nach Diagnose schwerwiegender fetaler Anomalien fallen unter diese medizinische Indikation auch Abbrüche bei schweren vorbestehenden und in der Schwangerschaft neu aufgetretenen maternalen Erkrankungen.
 
Gerade die Einschätzung einer zukünftigen Gesundheitsgefährdung der Schwangeren aufgrund einer diagnostizierten Erkrankung oder Fehlbildung des ungeborenen Kindes fällt sehr schwer und erscheint im Einzelfall oft nicht möglich. In der Regel müssen die fetalen Erkrankungen und Fehlbildungen bei Lebensfähigkeit und mit zunehmendem Schwangerschaftsalter schwerer sein, um die Indikation zu einem Schwangerschaftsabbruch zu rechtfertigen. In Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche im späten zweiten und dritten Trimester durchführen, werden zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben und den sich daraus ableitenden Regularien weitere Restriktionen gelebt, um diesem Problem besser gerecht zu werden, wie eine individuelle Ethikberatung oder die Übertragung der Entscheidung auf eine interdisziplinäre Ethikkommission (von Kaisenberg et al. 2005).
Ferner sind bei einem Schwangerschaftsabbruch die Ausführungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) zu beachten, die u. a. festlegen, dass der Arzt, der die Diagnose einer fetalen oder auch maternalen Gesundheitsstörung mitteilt, über die medizinischen und psychosozialen Aspekte berät, Ärzte hinzuzieht, welche mit der vorliegenden Erkrankung oder Fehlbildung Erfahrung haben, und über die Folgen eines Abbruchs informiert. Zudem ist auf den Anspruch auf eine vertiefende psychosoziale Beratung hinzuweisen und es sind Kontakte zu Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen und Behindertenverbände darzulegen und ggf. herzustellen. Auch der Arzt, der die Indikation für den Schwangerschaftsabbruch zum Abbruch stellt, muss prüfen, ob diese Vorgaben beachtet wurden. Sehr hilfreich sind hierbei auch die „Formblätter für Gynäkologinnen und Gynäkologen zur Gesprächsdokumentation bei einem auffälligen Befund in der Pränataldiagnostik“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die zum Download als PDF-Datei auf deren Webseite zur Verfügung gestellt werden, ebenso die Broschüre „Schwangerschaftsberatung § 218“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die umfassende Informationen und Kontaktadressen hierzu liefert.
Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Schwangerschaftskonfliktberatung von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat (§ 218 a Absatz 4 StGB).
3.)
Laut § 218 a Absatz 3 StGB ist der Schwangerschaftsabbruch auch dann nicht strafbar, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176–178 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind (sog. kriminologische Indikation).
 
In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar, wenn
(1.)
der Schwangerschaftsabbruch als Fristenlösung innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Schwangerschaft, also bis 13 + 0 SSW p.c. bzw. 15 + 0 SSW p.m., von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen wird (§ 97 Abs. 1 StGB). Voraussetzung ist, dass zuvor eine ärztliche Beratung stattgefunden hat. Die schwangere Frau muss sich jedoch nicht erklären, also keine Begründung angeben. Es ist ausschließlich ihre Entscheidung;
 
(2.)
der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder wenn die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird;
 
(3.)
der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
 
Mädchen und junge Frauen benötigen ab einem Alter von 14 Jahren für einen Schwangerschaftsabbruch nicht die Zustimmung der Eltern, wenn sie einsichts- und urteilsfähig sind. Sie müssen ihre Eltern oder ihren Partner auch nicht über den Eingriff informieren.
In der Schweiz gilt ebenfalls eine Fristenlösung, allerdings nur bis zur 12. SSW (≤ 11 + 6 SSW) p.m. Nach Abschluss der 12. SSW ist ein Schwangerschaftsabbruch nur bei Vorliegen einer medizinischen Indikation möglich, und zwar dann, wenn die physische und/oder psychische Gesundheit der schwangeren Frau gefährdet ist; diese muss umso schwerer sein, je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist.
Auch Reduktionen und selektive Fetozide bei Mehrlingsschwangerschaften unterliegen den aufgeführten Gesetzesvorgaben zum Schwangerschaftsabbruch. Sie erfolgen zumeist aus medizinischer Indikation, sind aber auch nach Beratungs- bzw. Fristenregelung möglich.
In den deutschsprachigen Ländern und auch in vielen anderen Ländern ist gesetzlich vorgegeben, dass ein Schwangerschaftsabbruch nur durch einen Arzt erfolgen darf. Weltweit weichen die Regelungen davon ab. Um möglichst allen Frauen die Möglichkeit eines „sicheren Aborts“ („safe abortion“) zu geben, empfiehlt die WHO, dass bei entsprechender Ausbildung und unter entsprechenden Voraussetzungen auch andere Berufsgruppen des Gesundheitsbereiches medikamentöse und chirurgische Schwangerschaftsabbrüche vornehmen sollten, insbesondere diese < 14 SSW (WHO 2022).
In allen deutschsprachigen Ländern gilt, dass niemand verpflichtet ist, an einem Schwangerschaftsabbruch teilzunehmen, mit der Ausnahme, dass nur so der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung abzuwenden ist. Dies führt in allen drei Ländern dazu, dass die Möglichkeiten für einen späten Schwangerschaftsabbruch, in einigen Regionen auch für einen frühen Schwangerschaftsabbruch, sehr beschränkt sind, da die Mehrzahl der niedergelassenen Ärzte und Krankenhäuser keine Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Insbesondere bei Abbrüchen im späten zweiten und dritten Trimester führen diese zusätzlichen Restriktionen zu einem nationalen, teilweise auch länderübergreifenden „Abbruchtourismus“, verbunden mit oft erheblichen zeitlichen Verzögerungen und enormen Belastungen für die betroffenen Eltern. Einerseits bestehen an den wenigen Zentren, die auch einen Abbruch im späten zweiten und dritten Trimester bei gegebener medizinischer Indikation durchführen, die besten strukturellen und personellen Voraussetzungen sowie die erforderliche Erfahrung für eine umfassende und ganzheitliche Betreuung der Eltern, andererseits ist dies auch mit einem großen organisatorischen und personellen Aufwand und zeitweise einer physischen wie psychischen Überlastung der Betreuenden verbunden (Schild und Morfeld 2020).

Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs

Vorbereitung für einen Schwangerschaftsabbruch

Vor der Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs ist zunächst zu prüfen, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (§ 218 c StGB). Die große Mehrzahl der Schwangerschaftsabbrüche im ersten Trimester erfolgt elektiv gemäß der Beratungsregelung, selten therapeutisch aufgrund ernster mütterlicher Erkrankungen oder bei früh diagnostizierten fetalen Anomalien. Außerdem muss im Rahmen eines Gespräches und einer ärztlichen Untersuchung eruiert werden, ob besondere mütterliche Risiken vorliegen, die ein spezielles Management erfordern. Ferner muss die Schwangere ärztlicherseits über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen, ärztlich beraten werden (§ 218 c StGB). Schließlich muss eine gezielte Aufklärung über das Für und Wider eines medikamentösen und eines chirurgischen Schwangerschaftsabbruchs erfolgen, insbesondere über deren Ablauf und die damit verbundenen Beschwerden, möglichen Komplikationen und Risiken. Diese Aufklärung ist schriftlich zu dokumentieren. Die schriftlichen Einwilligungen der Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch allgemein und zum geplanten Eingriff selbst müssen eingeholt werden. Gleiches gilt für geplante anästhesiologische Maßnahmen und den Einsatz von Medikamenten bei zulassungsüberschreitendem Einsatz (Off-Label-Use), bei Schwangerschaftsabbrüchen beispielsweise bei Einsatz von Misoprostol, aber teilweise auch von Mifepriston und Prostaglandin E2-Analoga.
Vor einem Eingriff ist neben dem Vorliegen einer Schwangerschaft (positiver Urin-β-hCG-Test und/oder Ultraschallbefund) das Schwangerschaftsalter anamnestisch durch eine Regelanamnese und durch eine gynäkologische Palpationsuntersuchung zu ermitteln. Allerdings wird heutzutage nicht nur bei unklarer Regelanamnese, Blutung oder Diskrepanz zwischen errechnetem Schwangerschaftsalter und Uterusgröße, sondern auch generell die Ultraschalluntersuchung zur Ermittlung des Schwangerschaftsalters vor einem geplanten Abbruch empfohlen und genutzt (AWMF 2022). Hierbei können auch die Lokalisation der Schwangerschaft sowie der Plazenta eruiert und das Vorliegen eines verhaltenen Abortes („missed abortion“), einer hydatidiformen Mole, einer Mehrlingsschwangerschaft oder auch uteriner Anomalien ausgeschlossen werden. Der Zugang hierzu ist durch die zunehmende Verbreitung kostengünstiger Point-of-Care-Ultraschallgeräte auch weltweit vielerorts schon gegeben, doch sollte diese Untersuchung weiterhin nicht obligatorisch sein (WHO 2022).
Gefordert werden zudem eine Hämoglobinbestimmung zum Ausschluss einer Anämie, bei entsprechenden Hinweisen auch anderer Laborwerte, und die Bestimmung des Rhesus-D-Faktors, um bei Rhesus-D-negativen Frauen eine Anti-D-Gabe prophylaktisch vorzunehmen, sofern nicht bereits Anti-D-Antikörper anamnestisch bekannt sind. Die Angaben zur Notwendigkeit einer Anti-D-Prophylaxe in der Frühschwangerschaft variieren in der Literatur und den Leitlinien. Für die Notwendigkeit einer Anti-D-Prophylaxe im Rahmen eines Schwangerschaftsabbruchs bis 13 + 6 SSW bei Rhesus-negativen Frauen besteht derzeit keine Evidenz (NICE 2019). Die NICE-Leitlinie fordert daher bei einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch die Bestimmung des Rhesus-D-Faktors und eine Anti-D-Gabe erst ab einem Gestationsalter ≥ 10 + 0 SSW, davor lehnt sie dies ausdrücklich ab; bei einem chirurgischen Abbruch sollten diese Maßnahmen allerdings erwogen werden (NICE 2019). In der AWMF-Leitlinie (AWMF 2022) wird eine generelle Anti-D-Prophylaxe bereits ab einem Schwangerschaftsabbruch > 9 + 0 SSW p.m. empfohlen, die WHO-Leitlinie lehnt die Anti-D-Gabe bei Eingriffen < 12 SSW strikt ab (WHO 2022).
Weiterhin gilt es, das Auftreten von Infektionen im Rahmen des Schwangerschaftsabbruchs zu verhindern. Da diese zumeist bei bereits vorhandenen Infektionen des unteren Genitaltraktes auftreten, wird empfohlen, zur Prävention einer postoperativen Infektion entweder ein Chlamydien-Screening und in Risikogruppen auch Untersuchungen auf Gonokokken und andere sexuell übertragbare Erkrankungen wie HIV und Hepatitis B durchzuführen und diese bei Nachweis gezielt zu behandeln („screen and treat“) oder aber generell perioperativ eine Antibiotikaprophylaxe bezüglich Chlamydien und Anaerobier vorzunehmen, beispielsweise mit Azithromycin und Doxycyclin, beides in Kombination mit Metronidazol (RCOG 2011). Eine routinemäßige Antibiotikaprophylaxe bei einem medikamentösen Abbruch wird bei einem sehr geringen Infektionsrisiko von rund 0,02 % jedoch zumeist abgelehnt (AWMF 2022; NICE 2019); bei einem chirurgischen Abbruch, bei dem aufgrund der zervikalen Manipulationen ein höheres Risiko einer postoperativen Infektion besteht und – ganz unabhängig von der Subgruppe ohne und mit einer vorbestehenden Infektion (Carlsson et al. 2018) – eine Risikoreduktion durch eine perioperative antibiotische Prophylaxe um 40–50 % zu erwarten ist (Low et al. 2012), differieren die Empfehlungen in den Leitlinien, von „sollte“ (ACOG 2018; WHO 2022) über „kann“ (AWMF 2022) bis hin zu „nicht indiziert“ (NICE 2019), Letzteres mit dem Argument, dass eine generelle Antibiotikagabe das Risiko einer Resistenzentwicklung begünstigen könne und die Daten zur möglichen Reduktion des Infektionsrisikos hierdurch unklar seien (NICE 2019). Bei Nachweis einer unkomplizierten Chlamydieninfektion erfolgt die Gabe einer oralen Einzeldosis von 1 g Azithromycin oder von 100 mg Doxycyclin peroral über 7 Tage; eine bakterielle Vaginose wird mit einer oralen Einzeldosis von 2 g Metronidazol oder mit 400 mg Metronidazol zweimal täglich peroral über 5–7 Tage behandelt. Ein „Screen-and-Treat“-Vorgehen sollte bei einer präoperativ als erforderlich angesehenen antibiotischen Behandlung den Eingriff allerdings nicht wesentlich verzögern. Daher und aufgrund von Nebenwirkungen und Compliance werden hierbei bei gleicher Wirksamkeit Einzeldosis-Schemata bevorzugt, ebenso wie im Falle einer perioperativen Antibiotikaprophylaxe (Low et al. 2012; ACOG 2018; AWMF 2022).
Im Falle eines chirurgischen Schwangerschaftsabbruchs sollte bei entsprechendem Risiko eine Thromboseprophylaxe mit niedermolekularen Heparinen über mindestens 7 Tage post abortum erfolgen; bei Hochrisikopatientinnen sollte sie bereits vor dem Eingriff begonnen werden (NICE 2019). Eine Endokarditisprophylaxe ist auch bei einem chirurgischen Abbruch nur im Falle einer aktiven Infektion erforderlich (Wilson et al. 2007).

Methoden des Schwangerschaftsabbruchs

Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimester

Ein Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimester kann chirurgisch oder medikamentös erfolgen. Beide Methoden gelten als sehr sicher. Die Komplikationsraten beider Methoden liegen um 5 %. Inkomplette Aborte und Blutungen treten bei medikamentösen Abbrüchen häufiger auf, postoperative Infektionen hingegen beim chirurgischem Abort (Carlsson et al. 2018). Die Vor- und Nachteile beider Methoden sind in Tab. 1 gegenübergestellt. Der chirurgische Schwangerschaftsabbruch erfolgt in der Regel ambulant, die Möglichkeiten einer notfallmäßigen kardiorespiratorischen Reanimation und des umgehenden Transports in ein Krankenhaus müssen aber gegeben sein. Bis 10 + 0 SSW kann ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch zu Hause erfolgen, wobei eine telemedizinische Betreuung erfolgen kann (Aiken et al. 2021; Meurice et al. 2021). Das Verhältnis zwischen medikamentösem und chirurgischem Abort variiert aufgrund unterschiedlicher regulatorischer Einflüsse zwischen den Ländern enorm. In der Regel überwiegen medikamentöse Aborte in frühen Schwangerschaftswochen, während zwischen 9 und 13 SSW der Anteil chirurgischer Eingriffe zunimmt oder gar überwiegt (Kortsmit et al. 2023). Hingegen erfolgen in Schweden > 90 % der Schwangerschaftsabbrüche < 12 SSW medikamentös.
Tab. 1
Vergleich zwischen der medikamentösen und der chirurgischen Methode des Schwangerschaftsabbruchs im ersten Trimester. (Modifiziert nach Li und Ho 2020 und Strizek 2022)
Chirurgischer Abbruch
Medikamentöser Abbruch
Operativer Eingriff mit sehr geringem Risiko einer uterinen und zervikalen Verletzung
Kein operativer Eingriff mit einem, wenn auch sehr geringen, Risiko erforderlich
Anästhesie mit oder ohne Sedierung
Keine Anästhesie erforderlich
Kurzer und gut planbarer Eingriff
Zeitpunkt des kompletten Aborts ungewiss – erst nach mehreren Tagen oder gar Wochen mit längeren Blutungen
Abhängig von ausführenden und betreuenden Personen in fremder Umgebung und mit Einschränkungen der Autonomie
In häuslicher Umgebung und mehr selbstbestimmt möglich, ggf. telemedizinisch begleitet
Kompletter Abort in 99 % der Fälle
Kompletter Abort in 95 % der Fälle
Keine Nachkontrollen erforderlich
Follow-up-Untersuchung zur Kontrolle bezüglich eines kompletten Abortes bei alleiniger Anwendung von Misoprostol; diese ist nicht erforderlich bei der Anwendung von Mifepriston und Minprostin
Nur nach exzessiver Kürettage gelegentlich Asherman-Syndrom und Placenta praevia
Bei 2–5 % der Fälle Sekundäroperation erforderlich, bei 1,4 % notfallmäßig
Chirurgischer Schwangerschaftsabbruch
Durchgeführt wird der chirurgische Schwangerschaftsabbruch durch Dilatation der Cervix uteri und nachfolgende Entleerung des Gebärmutterinhalts („dilation and evacuation“, D & E) als ambulanter Eingriff. In der Regel erfolgt präoperativ eine Reifung (Priming) der Cervix uteri, um ihre Dilatation zu erleichtern und die Operationszeit und Schmerzen zu reduzieren, auch wenn hierdurch der Eingriff erst verzögert erfolgen kann und Nebenwirkungen der hierzu erforderlichen Medikamente eintreten können.
Meist wird Misoprostol, auch wenn keine Zulassung hierzu besteht, zum Priming der Cervix uteri empfohlen und verwendet, das intravaginal, peroral, sublingual oder bukkal verabreicht werden kann und innerhalb weniger Stunden seinen maximalen Effekt erreicht. Zudem ist es die weitaus kostengünstigste Methode zum Priming. Empfohlen werden 400 μg Misoprostol vaginal, sublingual oder bukkal 3–4 h vor dem Eingriff (AWMF 2022; Cunningham et al. 2022; Li und Ho 2020; NICE 2019; WHO 2022), aber auch 400 μg Misoprostol sublingual nur 1–2 h vor dem Eingriff, was organisatorisch erleichternd ist (Li und Ho 2020; WHO 2022) und das Auftreten möglicher Nebenwirkungen wie Fieber, Schmerzen und Blutungen reduziert.
Die präoperative Reifung bzw. Dilatation der Cervix uteri kann auch mechanisch mittels intrazervikaler Einlage von hygroskopischen (osmotischen) Dilatatoren erfolgen, die umgebendes Wasser aufsaugen und so auf das 4- bis 6-Fache des vorherigen Durchmesser expandieren. Gebräuchlich sind Stäbchen von Laminaria-Algen oder Dilapan-S®, ein patentiertes Hydrogel. Diese müssen exakt intrazervikal appliziert werden, da sie ansonsten in die Vagina, seltener auch in die Cavitas uteri dislozieren können; eine Scheidentamponade durch Tupfer kann einer intravaginalen Dislokation verbeugen. Die Einlage dieser Stäbchen erfolgt zumeist ambulant 12–24 h vor der Operation, kann schmerzhaft sein, hingegen treten, wie bei Misoprostol nicht selten, keine gastrointestinalen Nebenwirkungen auf. Allerdings überwiegen die Nachteile gegenüber der kurz präoperativ erfolgenden Gabe von Misoprostol, sodass dieses Vorgehen in den neuen Leitlinien mehr oder weniger stark abgelehnt wird (AWMF 2022; WHO 2022).
Die alternative, gleichermaßen wirksame Vorbehandlung mit Mifepriston 24–48 h präoperativ hat zwar keinerlei relevante Nebenwirkungen, wird aber wegen der Kosten und der Zulassungsbeschränkungen hierbei kaum genutzt.
Der Eingriff (Dilatation und Evakuation) selbst erfolgt unter aseptischen Bedingungen. Eine systemische Analgosedierung, oft in Kombination mit einer Lokalanästhesie mittels eines para- oder auch intrazervikalen Blocks, ist hierbei erforderlich (AWMF 2022). Eine Regional- oder Allgemeinanästhesie kann ebenfalls erfolgen, ist aber mit entsprechend höheren Risiken, Personalaufwand und Kosten verbunden und wird als routinemäßig erfolgende Maßnahme abgelehnt (WHO 2022).
Bei Eingriffen bis zur 12. SSW wird in der Regel eine Saugkürettage (Vakuumaspiration) durchgeführt, entweder mit einem elektrisch oder einem manuell aufgebauten Vakuum. Zunächst erfolgt eine bimanuelle Untersuchung oder heutzutage zumeist eine transabdominale oder transvaginale Ultraschalluntersuchung, um die Lage des Uterus zu prüfen. Nach Anhaken der Portio uteri erfolgt, falls noch erforderlich, eine weitere Dilatation der Cervix uteri mit Hegar-Stiften; das Ausmaß der hierbei erforderlichen Dilatation in mm entspricht in etwa dem Schwangerschaftsalter in kompletten Wochen. Die Aspiration erfolgt mit 8–12 mm (Einweg-)Vakuumküretten (Karman-Kanülen). Der Eingriff selbst kann unter sonografischer Kontrolle erfolgen, um eine Perforation zu vermeiden oder sofort zu erkennen, insbesondere gilt dies bei vorhandenen Risikofaktoren wie Myomen oder uterinen Fehlbildungen. Nach dem Eingriff empfiehlt es sich, die vollständige Entleerung der Gebärmutter sonografisch zu kontrollieren und zu dokumentieren. Eine Vakuumevakuation < 14 SSW kann laut den WHO-Empfehlungen sowohl von entsprechend geübtem ärztlichem als auch nichtärztlichem medizinischem Personal ausgeführt werden (WHO 2022).
Die Komplikationsrate einer Saugkürette im ersten Trimester ist sehr gering. Die Mortalität dieses Eingriffs liegt bei 0,4/100.000 Eingriffen (Cunningham et al. 2022). Uterusperforation (ca. 1/1000), andere genitale Verletzungen, starke Blutungen (ca. 2/1000), vasovagale Reaktionen und bei ca. 2/1000 Eingriffe auch anästhesiologische Komplikationen können auftreten (AWMF 2022). Spätkomplikationen sind Blutungen bei unvollständiger Entleerung (ca. 30–50/1000), eine postoperative Infektion, zervikale Stenose und extrem selten auch ein Asherman-Syndrom (Cunningham et al. 2022; Li und Ho 2020).
Eine routinemäßige histopathologische Untersuchung des aspirierten Gewebes ist nicht erforderlich. Bei aufgrund embryonaler bzw. fetaler Anomalien erfolgtem Abbruch können im Einzelfall genetische Untersuchungen indiziert sein (AWMF 2022).
Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch
Der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch erfolgt unabhängig vom Schwangerschaftsalter heutzutage bevorzugt mit Mifepriston, gefolgt von Misoprostol. Mifepriston ist ein Progesteronrezeptor-Antagonist, der u. a. die Uterusmuskulatur gegenüber Prostaglandinen empfindlich macht. Als optimales Intervall zwischen der Einnahme von Mifepriston und Misoprostol wurden zunächst 36–48 h angesehen, mittlerweile sind es 24–48 h. Alleine führt Mifepriston nur bei rund 60 % zu einem Abort, in Kombination mit Misoprostol in > 95 % der Fälle. Mifepriston unterliegt einer Zulassungseinschränkung und ist nur bis zu einer Schwangerschaftsdauer ≤ 63 Tage (≤ 9 + 0 SSW) p.m. zugelassen; danach ist es, wie Misoprostol immer, als Off-Label-Use einzustufen. Die gebräuchlichen Schemata des medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs variieren weltweit, neben medizinischen Gründen auch durch regulatorische Restriktionen, Versorgungsstrukturen und Verfügbarkeit der Medikamente beeinflusst. Daher wird weiterhin vielfach auch Misoprostol alleine eingesetzt. Die Gabe von Misoprostol sollte routinemäßig mit der eines Analgetikums wie eines NSAIDs kombiniert werden. Misoprostol kann gleichermaßen effektiv vaginal, bukkal, sublingual oder peroral appliziert werden; allerdings treten bei der peroralen Gabe mehr Nebenwirkungen ein. Bei stärkeren Blutungen, die einer vaginalen Gabe entgegenstehen, sollte daher die sublinguale oder bukkale Gabe erfolgen.
Die Dosierungsschemata der Kombination von Mifepriston und Misoprostol 24–48 h später ähneln sich in den Leitlinien (Strizek 2022). In der AWMF-Leitlinie (AWMF 2022) sollte bis 9 + 0 SSW die Kombination von 200 μg Mifepriston und 24–48 h später von 800 μg Misoprostol vaginal, bukkal oder sublingual erfolgen, alternativ 600 μg Mifepriston und 24–48 h später 400 μg Misoprostol bukkal, sublingual oder vaginal bis 7 + 0 SSW bzw. 800 μg Misoprostol vaginal mit 7 + 1−9 + 0 SSW (AWMF 2022). Bei über 50 % der Frauen kommt es innerhalb von 2–3 h nach der Misoprostol-Gabe zum Abort; bei Ausbleiben einer Blutung sollten nach 3 h weitere 400 μg Misoprostol verabreicht werden (AWMF 2022). Zwischen 9 und 12 SSW sollten 200 μg Mifepriston mit 800 μg Misoprostol 24–48 h später kombiniert werden, ggf. gefolgt von weiteren 400 μg Misoprostol alle 3 h vaginal oder sublingual (Li und Ho 2020).
Wenn kein Mifepriston zur Verfügung steht, kann der Abbruch mit Misoprostol allein induziert werden. Hier wird die vaginale Gabe von 800 μg Misoprostol alle 3–6 h empfohlen, wenn nicht möglich, kann sie auch sublingual erfolgen (Cunningham et al. 2022; Li und Ho 2020).
Bei einem inkompletten Abort oder Gewebsresten kann ein erneuter Misoprostol-Zyklus begonnen oder der Uterus chirurgisch entleert werden.
Zu stärkeren Blutungen, Weiterbestehen der Schwangerschaft und einem operativen Eingriff bei Gewebsresten (inkompletter Abort) kommt es nach medikamentös induziertem Abort häufiger als bei einem chirurgischen Eingriff, und zwar bei 10, 10 bzw. 30–50/1000 medikamentösen Aborten gegenüber 2, 2 bzw. 30/1000 bei chirurgischen Aborten. Die Häufigkeit einer postoperativen Infektion beträgt hingegen nur 1–2/1000 nach medikamentös induziertem Abort gegenüber 20/1000 nach chirurgischem Abort bei Antibiotikaprophylaxe (AWMF 2022; Carlsson et al. 2018).
Wird nach Verabreichung von Misoprostol der Schwangerschaftsabbruch unterbrochen und die Schwangerschaft fortgesetzt, kann es zum Auftreten wohl vaskulär bedingter transverser terminaler Extremitätenfehlbildungen und einer Möbius-Sequenz kommen, einer angeborenen nichtprogredienten uni- oder bilateralen Parese des N. facialis und N. abducens, gelegentlich assoziiert mit orofazialen Fehlbildungen und Extremitätenfehlbildungen (Ruge-Peña et al. 2020).

Schwangerschaftsabbruch im zweiten und dritten Trimester

Auch wenn der Schwangerschaftsabbruch > 13 SSW nur einen Anteil von 5–8 % hat, so ist er doch für rund zwei Drittel der schwerwiegenden Komplikationen verantwortlich. In der Regel werden diese Eingriffe daher auch im stationären Setting durchgeführt. Die Zahl der chirurgischen Abbrüche nimmt mit zunehmendem Schwangerschaftsalter drastisch ab und wird in Deutschland > 14 SSW fast nicht durchgeführt (Reischer et al. 2023; Spingler et al. 2023). Bei lebensfähigen Feten, in der Regel bei einem Schwangerschaftsalter > 20 SSW, sollte vor dem Abbruch ein Fetozid erfolgen, bei chirurgischen Eingriffen wegen der hierbei in der Regel erforderlichen zerstückelnden Maßnahmen auch früher.
Fetozid
Späte Schwangerschaftsabbrüche werden im Rahmen der medizinischen-maternalen Indikation zumeist aufgrund schwerwiegender fetaler Anomalen durchgeführt. Nach 20 SSW erfolgt vor einem Schwangerschaftsabbruch in der Regel ein Fetozid mit dem Ziel, die Lebendgeburt des betroffenen Feten zu vermeiden. Die Alternative des Verzichts auf einen Fetozid und im Falle einer möglichen Lebendgeburt der palliativen Versorgung („compassionate care“) des Kindes ist selten gegeben und wird auch von den Eltern meist abgelehnt. Gängige Methode des Fetozids ist die intravaskuläre Injektion einer Kaliumchloridlösung oder auch von Lidocain, was den unmittelbar eintretenden Herzstillstand zur Folge hat; die Injektion erfolgt ultraschallgesteuert in die V. umbilicalis oder intrakardial. Alternativ und technisch wesentlich einfacher können auch 1–2 mg Digoxin intraamnial injiziert werden, wobei der Tod des Feten erst nach Stunden eintritt (Tufa et al. 2020).
Chirurgischer Schwangerschaftsabbruch
Dieser erfolgt ähnlich dem im ersten Trimester mittels Dilatation und Evakuation (D & E), allerdings grundsätzlich durch hierin erfahrenes Personal (ACOG 2013; WHO 2022). Aufgrund der fetalen Größe muss eine Dilatation der Cervix uteri auf 12–16 mm erfolgen, um Verletzungen während des Eingriffs zu vermeiden, weshalb Misoprostol und hygroskopische Dilatatoren eingesetzt werden, wobei Letztere bei sequenzieller Applikation eine stärkere Dilatation erreichen (Cunningham et al. 2022; Li und Ho 2020). Der Eingriff erfolgt, wie oben beschrieben, in Lokalanästhesie mit oder ohne Sedierung, tiefer Analgosedierung oder in Allgemeinanästhesie. Vor der Evakuation wird das Fruchtwasser abgelassen oder mittels Vakuumkanüle abgesaugt, um einer Fruchtwasserembolie vorzubeugen. Bis 16 SSW kann der Eingriff mit 14–16 mm dicken Saugkanülen erfolgen, ggf. auch mit der Zange. Nach 16 SSW erfolgen die Extraktion des Fetus, oft in Teilen, sowie die instrumentelle Entfernung der Plazenta. Der Eingriff sollte unter kontinuierlicher Ultraschallkontrolle erfolgen (Li und Ho 2020; WHO 2022). Eine perioperative Antibiotikaprophylaxe ist indiziert (ACOG 2013; Cunningham et al. 2022; WHO 2022), ebenso die Gabe von Oxytocin bei und nach dem Eingriff. Die Rate schwerer Komplikationen liegt bei 1–2 % und umfasst Uterusperforation, uterine Blutung, Risse im Bereich der Cervix uteri und postoperative Infektion (ACOG 2013; Cunningham et al. 2022). Dieses Vorgehen stellt bei Frauen nach mehreren Kaiserschnitten eine Alternative zur Abortinduktion mit Prostaglandinen dar (Cunningham et al. 2022). Die Infusion von Oxytocin während und nach dem Eingriff führte in einem RCT zu einer Reduktion der Häufigkeit und des Ausmaßes von Blutungen, allerdings nicht zur Reduktion der Häufigkeit von Interventionen aufgrund von Blutungskomplikationen (Whitehouse et al. 2019), scheint allerdings häufiger mit einer transienten Hypotension assoziiert zu sein (Anderson et al. 2022). Bei einer Allgemeinanästhesie scheint die intravenöse Gabe von Propofol gegenüber volatilen Inhalationsanästhetika wie Sevofluran, das Blutungsrisiko zu reduzieren, auch wenn sowohl Propofol als auch volatile Inhalationsanästhetika die uterine Kontraktilität vermindern (Lee et al. 2021).
Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch
Der überwiegende Teil der Schwangerschaftsabbrüche im zweiten und dritten Trimester wird medikamentös induziert. Zu bevorzugen ist auch hierbei die Kombination von Mifepriston und Misoprostol; sofern Mifepriston nicht verfügbar ist, kann auch Misoprostol alleine eingesetzt werden. In der Regel werden zunächst 200 mg Mifepriston peroral gegeben – die Gabe von 600 mg Mifepriston ist regulatorischen Vorgaben geschuldet, führt aber zu keiner Verkürzung des Abortintervalls (Whitehouse et al. 2020) – und nach 24–48 h werden 400 μg Misoprostol alle 3–4 h vaginal oder sublingual – das Abortintervall ist bei diesen Applikationswegen kürzer als bei der oralen Gabe (Wildschut et al. 2011; Whitehouse et al. 2020) – und bis zu einem Maximum von 4 Dosen pro Tag verabreicht. In einigen Schemata werden initial statt 400 μg auch 600 μg oder 800 μg Misoprostol bzw. statt 400 μg Misoprostol alle 3–4 h 600 μg alle 6 h verabreicht (Whitehouse et al. 2020). Die Gabe von Mifepriston kann ambulant erfolgen, die stationäre Betreuung erfolgt in der Regel erst zur Misoprostol-Gabe. Die durchschnittliche Zeit zwischen Misoprostol-Gabe und Abort liegt bei 6–10 h (Shaw et al. 2013). Ein kürzeres Intervall zwischen Mifepriston- und Misoprostol-Gabe (24 vs. 36 h) verlängert den Zeitraum zwischen erster Misoprostol-Gabe und Abort, verkürzt allerdings die Gesamtdauer zwischen Mifepriston-Gabe und Abort (Li und Ho 2020). Gleiches gilt auch dann, wenn bereits 12 h nach Mifepriston die erste Misoprostol-Gabe erfolgt (Sharp et al. 2016). Um die Zeit des stationären Aufenthaltes zu verkürzen, ist daher bei ambulant erfolgter Mifepriston-Gabe ein längeres Intervall (36–48 h) zur ersten Misoprostol-Gabe und der damit verbundenen stationären Aufnahme sinnvoll, bei einem rein stationären Setting hingegen ein verkürztes Intervall (12–24 h).
Misoprostol alleine wird ebenfalls vaginal oder sublingual in Dosen von 400 μg alle 3 h mit einem Maximum von 5 Dosen pro Tag appliziert. Auch hierbei sind die vaginale und die sublinguale Applikation der oralen überlegen (Whitehouse et al. 2020). Da der Uterus mit zunehmendem Gestationsalter stärker reagiert, wird die Dosis hierbei entsprechend reduziert, mit 25–28 SSW auf eine Dosis von 200 μg und danach auf eine Dosis von 100 μg (Morris et al. 2017). Das Intervall zwischen erster Misoprostol-Gabe und Abort ist länger (durchschnittlich zwischen 10–15 h) als bei einem vorherigen Mifepriston-Priming und nur 80–90 % abortieren innerhalb 24 h (Li und Ho 2020).
Das Intervall zwischen der Gabe von Misoprostol und der Geburt wird in beiden Schemata – Misoprostol alleine oder in Kombination mit Mifepriston – von anderen Faktoren beeinflusst (Dickinson und Doherty 2009; Lo et al. 2008; Reischer et al. 2023; Shaw et al. 2013); ein früheres Schwangerschaftsalter, eine vorherige vaginale Entbindung und in einigen Studien auch ein geringerer BMI korrelieren invers mit der Dauer. In einem großen Wiener Kollektiv von 913 medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen nach gleichem Schema – 600 mg Misoprostol gefolgt nach 24 h von 3-stündlich 400 μg Misoprostol oral bis zum Auftreten regelmäßiger Kontraktionen – erfolgte die Expulsion bzw. Geburt innerhalb von 12 h nach erster Misoprostol-Gabe bei 76,9 % der Patientinnen im ersten Trimester, bei 50,5 % im zweiten und bei nur 27,9 % im dritten Trimester (Reischer et al. 2023).
Nebenwirkungen und Schmerzen treten hierbei erst nach der Gabe von Misoprostol auf. Übelkeit, Erbrechen, Fieber, Schüttelfrost, Durchfälle, stärkere Blutungen und krampfartige Unterbauchschmerzen sind häufig (Shaw et al. 2013) und müssen symptomatisch, auch präventiv behandelt werden. Antiemetika, Antipyretika, Antidiarrhoika und Analgetika wie NSAIDs und Opiate auch Patientin-kontrollierte intravenöse Anästhesie (PCIA) bis hin zur Epiduralanästhesie, Letztere insbesondere bei Abbrüchen im späten zweiten und dritten Trimester, werden hierbei eingesetzt. Dies erscheint auch deshalb sinnvoll, weil in der Phase zwischen Misoprostol-Gabe und Geburt ein gesteigertes Schmerzempfinden vorliegt, das auf emotionale und physiologische Langzeitfolgen eines Schwangerschaftsabbruchs einen starken Einfluss hat (Cunningham et al. 2022; Strizek 2022).
Komplikationen bei medikamentösen Aborten im zweiten und dritten Trimester sind im stationären Setting selten, jedoch wesentlich häufiger als im ersten Trimeter. Am häufigsten ist hierbei die inkomplette oder komplette Plazentaretention, die eine manuelle und/oder instrumentelle Lösung erfordert. So beobachteten Dickinson und Doherty (2023a) bei medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen im zweiten Trimester (13–28 SSW; 1393 Schwangerschaftsabbrüche mit Mifepriston gefolgt von Misoprostol, wobei 304 Frauen [21,8 %] ≥ 1 vorangegangene Kaiserschnitte hatten) bei 19 % aller Fälle eine Plazentaretention > 60 min, die eine operative Entfernung erforderte, wobei dies mit steigendem Schwangerschaftsalter abnahm (23,3 % bei 13–16 SSW und 10,1 % mit > 23 SSW); weitere Komplikationen waren Blutungen > 1000 ml (4,3 %), Bluttransfusionen (1,7 %), Wiederaufnahme nach vorheriger Entlassung (1,4 %), Uterusruptur (0,29 %, 4 von 304 Frauen nach vorherigem Kaiserschnitt) und Hysterektomie (0,07 %) (Dickinson und Doherty 2023a). Bei fast ausschließlich medikamentös induzierten Schwangerschaftsabbrüchen bei fetalen Anomalien, durchgeführt mit Mifepriston + Misoprostol bzw. Mifepriston + Dinoproston vaginal bei vorherigem Kaiserschnitt, beobachteten Spingler et al. sowohl im zweiten als auch im dritten Trimester bei jeweils 27 % der Frauen relevante Komplikationen, hingegen nur bei 6,0 % der Frauen bei einem Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimester, der allerdings in 96 % der Fälle als chirurgischer Abbruch erfolgte (Spingler et al. 2023).
Auch wenn Sulproston, eine Prostaglandin-E2-Analogon, als intravenöse Infusion im zweiten und dritten Trimester zugelassen ist, so wird es nur noch selten verwendet, da es der Kombination Mifepriston + Misoprostol sowohl bezüglich des Abortintervalls als auch des Nebenwirkungsprofils unterlegen ist (De Heus et al. 2004; Ebbers et al. 2009).
Ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch mittels einer intraamnialen Injektion von 10 ml Ethacridinlactat, eines Antiseptikums, gilt ebenfalls als sicher, wird aber bei dem gegenüber Prostaglandinen längeren Intervall – im Mittel 40 h – bis zur Geburt nur selten angewendet (Berg et al. 2006).

Schwangerschaftsabbruch bei Zustand nach vorherigem Kaiserschnitt und anderen besonderen Konstellationen

Medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche mit Mifepriston und Misoprostol sowie mit Misoprostol allein gelten im ersten Trimester und zweiten Trimester auch nach einem oder mehreren vorherigen Kaiserschnitten als sicher – für Schwangerschaften nach Myomenukleation oder offener Fetalchirurgie liegen keine ausreichenden Daten vor. Insbesondere im späteren zweiten und dritten Trimester ist die Komplikationsrate aber höher als bei Frauen ohne vorherigen Kaiserschnitt. So beobachteten Dickinson und Doherty (2023b) in ihrem Kollektiv von 1399 konsekutiven Schwangerschaftsabbrüchen einen Blutverlust > 1000 ml und eine Plazentaretention bei Abbrüchen (13–28 SSW, Mifepriston gefolgt von Misoprostol) bei 1095 Frauen ohne vorherigen Kaiserschnitt bei 3,6 % bzw. 17,3 %, hingegen bei den 304 Frauen mit ≥ 1 Kaiserschnitt bei 7,2 % (OR: 2,11) bzw. 25,3 % (OR: 1,44); zu einer Uterusruptur kam es in ihrem Kollektiv bei 1,3 % (4 von 304 Frauen mit ≥ 1 vorherigen Kaiserschnitt) (Dickinson und Doherty 2023b). Auch wenn eine Evidenz hierfür fehlt, empfiehlt es sich, aufgrund der Gefahr einer Uterusruptur nach vorherigem Kaiserschnitt bei Abbrüchen > 24 SSW ein längeres Mifepriston-Misoprostol-Intervall zu wählen, die Dosen der Misoprostol-Gaben langsam zu steigern und korrelierend mit dem Schwangerschaftsalter auf 200 μg oder 100 μg oral oder vaginal zu begrenzen. Alternativ, insbesondere nach mehreren Kaiserschnitten, kann, auch nach vorheriger Mifepriston-Gabe, zunächst eine Ballon-Einleitung oder osmotische Dilatation erfolgen, ehe Misoprostol oder Oxytocin eingesetzt werden.
Besondere Probleme sind bei späten Schwangerschaftsabbrüchen dann zu erwarten, wenn viele Kaiserschnitte vorangegangen sind, eine Placenta praevia vorliegt oder gar eine Placenta in- oder percreta vorhanden ist. In diesen Situationen ist die Datenlage unzureichend, um darauf basierend Empfehlungen auszusprechen; das Vorgehen ist im Einzelfall in enger Absprache mit der Schwangeren auszuwählen. Bei späten Schwangerschaftsabbrüchen mit > 2 vorherigen Kaiserschnitten steigt die Gefahr einer Uterusruptur, bei sehr vielen Kaiserschnitten ist daher nach 24 SSW auch ein elektiver Kaiserschnitt medizinisch vertretbar. Liegt eine Placenta praevia vor, kann alternativ zur Sectio caesarea im zweiten und frühen dritten Trimester ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch erfolgen; andere raten in dieser Situation zu einem chirurgischen Schwangerschaftsabbruch mittel D & E (ACOG 2013; Cunningham et al. 2022); in beiden Fällen muss gewährleistet sein, dass eine operative Intervention notfallmäßig erfolgen kann und Erythrozytenkonzentrate sofort verfügbar sind. Sinnvoll ist es, sowohl nach vorherigen Kaiserschnitten als auch bei einer Placenta praevia ein langes Intervall von 36–48 h zwischen der Mifepriston-Gabe und der ersten Misoprostol-Gabe bzw. dem chirurgischen Eingriff zu wählen. Ein Fetozid 14–21 Tage vor Beginn der medikamentösen Weheninduktion oder des chirurgischen Eingriffs reduziert – farbdopplersonografisch prüfbar – die maternale Plazentaperfusion und möglichweise so auch das Blutungsrisiko bei Placenta praevia während eines medikamentösen oder chirurgischen Abbruchs. Bei Nachweis einer Placenta in- oder percreta, bei der von der höchsten Blutungsgefahr auszugehen ist, können in Abhängigkeit vom Wunsch der Schwangeren und den gegebenen Befunden, mit > 20 SSW nach vorherigem Fetozid alternativ eine Hysterotomie mit Entbindung des Feten und Belassen der Plazenta (exspektatives Vorgehen), eine operative Entfernung der Plazenta mit dem Versuch der Erhaltung der Gebärmutter oder eine Hysterektomie erwogen werden; zumeist wird aber eine Hysterektomie durchgeführt, da sie beim Placenta-accreta-Spektrum als Goldstandard angesehen wird und die große Mehrzahl der betroffenen Frauen bereits ihren Kinderwunsch erfüllt sieht.

Weitere Betreuungsaspekte bei einem Schwangerschaftsabbruch

Beim Schwangerschaftsabbruch – unabhängig vom Schwangerschaftsalter – sollte niederschwellig eine einfühlsame, kontinuierliche und über den Abbruch hinaus anhaltende, möglichst interdisziplinäre Begleitung und Betreuung der betroffenen Schwangereren und ihres Partners erfolgen. Neben der Betreuung vor, während und nach dem Abbruch durch Ärzte, Hebammen und Pflegekräfte ist in all diesen Phasen auch eine psychologische, psychosoziale und ggf. seelsorgerische Unterstützung für die betroffenen Eltern äußerst hilfreich. Bereits im Vorfeld sollten die Eltern genau über die gesetzlichen Bestimmungen bei einer zu erwartenden Totgeburt und die Bestattungsmöglichkeiten informiert werden. Bei einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch im stationären Setting ist die Mitaufnahme des Partners oder einer Angehörigen zu ermöglichen. In der Phase nach Geburt sollte den Eltern die Möglichkeit gegeben werden, in aller Ruhe und in angemessener Umgebung von ihrem Kind in individueller Weise Abschied zu nehmen. Bei speziellen Fragestellungen ist die Möglichkeit einer histopathologischen Untersuchung anzusprechen und mit den Eltern abzuklären.
Zu beachten sind zudem die Regelungen des Personenstandsgesetzes (PStG) und den hierzu erlassenen Personenstandsverordnungen (PStV). Auch Schwangerschaftsabbrüche unterliegen diesen, sodass bei einer Lebend- und bei einer Totgeburt (Deutschland: Geburtsgewicht ≥ 500 g und/oder Schwangerschaftsalter bei Geburt ≥ 23 + 1 SSW p.m.; Österreich: Geburtsgewicht ≥ 500 g; Schweiz: Geburtsgewicht ≥ 500 g und/oder Schwangerschaftsalter bei Geburt ≥ 22 + 0 SSW p.m.) diese im Personenstandregister zu beurkunden sind (Abb. 1). Unterhalb dieser Grenzwerte zur Definition der Totgeburt gelten Kinder ohne Lebenszeichen als Fehlgeburten und sind nicht zu beurkunden. Wenn eine Fehlgeburt allerdings Teil einer Mehrlingsschwangerschaft ist, bei der mindestens ein Kind als Lebend- oder Totgeburt zu beurkunden ist, so muss auch sie als Totgeburt beurkundet werden. Bei Totgeburten und im Rahmen eines Schwangerschaftsabbruchs muss eine Leichenschau erfolgen und ein Totenschein ausgefüllt werden. Der Todeszeitpunkt ist hierbei der Zeitpunkt der Geburt, auch wenn durch einen Fetozid der Tod des Ungeborenen schon früher eingetreten und dokumentiert ist. Es handelt sich um einen nicht natürlichen Tod, sodass die Meldung ein Todesermittlungsverfahren zur Folge hat und hiernach die Staatsanwaltschaft die Leiche freigeben muss; dies gilt auch für – nach einem Schwangerschaftsabbruch – zunächst lebend geborene und dann verstorbene Kinder. Dies alles trifft sinngemäß auch für als Totgeburten zu deklarierende Fehlgeburten bei Mehrlingsschwangerschaften zu, so auch nach einer frühen Reduktion oder selektivem Fetozid. Bei im Rahmen eines Schwangerschaftsabbruchs zunächst lebend geborenen und dann verstorbenen Kindern ist ebenfalls von einem nichtnatürlichen Tod auszugehen (Geffroy et al. 2023; von Kaisenberg et al. 2005).
Bei Lebend- und Totgeborenen besteht eine Bestattungspflicht, nicht aber bei Fehlgeburten; die Kosten der Bestattung sind von den Eltern zu tragen. Jedoch sind im Falle einer Fehlgeburt die Eltern darauf hinzuweisen, dass auch diese individuell bestattet werden kann. In vielen Bundesländern ist die Pflicht zur individuellen Bestattung von Totgeburten im Rahmen eines Schwangerschaftsabbruchs jedoch aufgehoben, sodass auch anonyme Bestattungen erfolgen können, organisiert und finanziert durch den Krankenhausträger. Diese Regelungen obliegen den Bundesländern und sind deren Bestattungsgesetzen zu entnehmen. Dies alles sollte möglichst im Vorfeld mit den Eltern detailliert besprochen werden (Geffroy et al. 2023).
Alle Schwangerschaftsabbrüche, auch Reduktion und selektiver Fetozid, sind zudem quartalsweise anonym dem Statistischen Bundesamt zu melden.
Schließlich sind frühzeitig auch die medizinische Nachbetreuung und andere Maßnahmen zur Unterstützung der Eltern zu regeln (Strizek 2022). Nach 16 SSW sollte medikamentös, z. B. mit 1 mg Cabergolin oral, abgestillt werden. Eine Beratung zur Kontrazeption sollte erfolgen. In besonderen Situationen kann bei chirurgischem und bei spätem medikamentösem Schwangerschaftsabbruch eine Thromboseprophylaxe indiziert sein. Nach Lebend- und Totgeburt besteht das Recht auf Mutterschutz und Hebammenhilfe, so auch nach einem Schwangerschaftsabbruch. Aber auch nach einer Fehlgeburt ist eine adäquate Nachbetreuung erforderlich. Die Möglichkeit einer niederschwelligen psychosozialen und psychologischen Unterstützung sowie Trauerbegleitung sollte gewährleistet sein. Entsprechende Kontaktadressen sind den Eltern mitzugeben.
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