Hirntodfeststellung und intensivmedizinische Behandlung von Organspendern
Beim Hirntod ist die Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms irreversibel erloschen. Der Betroffene ist tief bewusstlos und zeigt auf stärkste Schmerzreize keinerlei Reaktion. Alle Hirnstammreflexe fehlen. Da die Eigenatmung ebenfalls nicht mehr vorhanden ist, muss künstlich beatmet werden. Gleichzeitig schlägt das Herz des Betroffenen autonom und der Restkörper ist adäquat durchblutet; medizinisch wie auch juristisch ist der Betroffene gleichwohl tot.
Bei festgestelltem, vermutetem oder erwartetem Hirntod sind die behandelnden Ärzte verpflichtet, einen möglichen postmortalen Organspendewunsch des Patienten zu ermitteln; während dieser Ermittlung ist der Patient intensivmedizinisch weiter zu behandeln.
Nach Feststellung des Hirntods und vorliegender Einwilligung in eine Organspende sowie gegebener Spendertauglichkeit ist Ziel der Behandlung die Vermeidung von Organschäden des Spenders bis zur Explantation.