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2020 | Buch

Begutachtung psychischer Störungen

verfasst von: Prof. Dr. Dr. Frank Schneider, Prof. Dr. Helmut Frister, Prof. Dr. Dirk Olzen

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Über dieses Buch

Begutachtungen von Menschen mit psychischen Störungen sind anspruchsvoll und gelten als schwierig. Das vorliegende Standardwerk bietet deshalb einen kompakten und gleichzeitig praxisnahen Leitfaden für ärztliche und psychologische Sachverständige, aber auch eine unverzichtbare und umfassende Grundlage für Juristen. Denn richtige und faire Entscheidungen der Gerichte können nur gefällt werden, wenn sich Mediziner, Psychologen und Juristen untereinander verständigen können. Dieses Buch leistet einen wesentlichen Beitrag zu diesem nicht immer einfachen, aber notwendigen und nicht zuletzt besonders interessanten und spannenden interdisziplinären Austausch.

Das Werk zeichnet sich aus durch

eine praxisbezogene, verständliche und klare Darstellung der wesentlichen Aspekte der psychiatrischen und psychologischen Begutachtung, ausführliche Beispielgutachten sowie zahlreiche Fallbeispiele aus der Praxis viele Tipps zum Erstellen eines Gutachtens die Darstellung des aktuellen Stands der medizinischen, psychologischen und juristischen Literatur, inklusive der neuesten Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Mit der nun vorliegenden vierten Auflage wurde das Werk zudem grundlegend aktualisiert.

Das Buch ist ein wertvoller Begleiter für Mediziner, Psychologen, Juristen und alle anderen Interessierten, die mit psychiatrischen und psychologischen Gutachten zu tun haben.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Grundlagen psychiatrischer Begutachtung
Zusammenfassung
Begutachtungen von Menschen mit psychischen Störungen stellen einen wesentlichen Teil der Tätigkeit im Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie dar. Dabei sind die Rahmenbedingungen für einzelne Beteiligte nicht immer klar oder nicht einfach nachvollziehbar: Zu verschieden sind die Herangehensweisen von Ärzten zur Beschreibung und Klassifikation einer psychischen Störung einerseits und der Umgang mit Rechtsfragen durch Juristen andererseits, und zu heterogen sind die Erwartungen an eine solche Begutachtung. Die Kunst der qualifizierten psychiatrischen Begutachtung liegt gerade in diesem Brückenschlag: Von einer persönlichen Exploration und Untersuchung einer Person ausgehend soll ein psychischer Befund erhoben, ggf. eine psychische Störung diagnostiziert und vor diesem Hintergrund eine spezielle juristische Frage beantwortet werden. Eine gemeinsame Verständnisgrundlage für Mediziner, Psychologen und Juristen ist daher unerlässlich.
Frank Schneider, Helmut Frister, Dirk Olzen
2. Schuldfähigkeit und Verantwortlichkeit
Zusammenfassung
Breiten Raum in der forensisch-psychiatrischen Gutachtenpraxis nimmt die Einschätzung der Schuldfähigkeit im Strafrecht ein. Die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit obliegt dabei dem Gericht, der Sachverständige soll diese ermöglichen und kann allenfalls eine Empfehlung abgeben. In zweistufiger Prüfung ist zunächst zu klären, ob der oder die Untersuchte zum Tatzeitpunkt an einer psychischen Störung litt, die bei rechtlicher Bewertung den in § 20 StGB aufgeführten Eingangsmerkmalen („krankhafte seelische Störung“, „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“, „Schwachsinn“ oder „schwere andere seelische Abartigkeit“) zuzuordnen ist. Anschließend ist zu prüfen, ob der Untersuchte aufgrund seines psychopathologischen Zustandes zum Tatzeitpunkt außerstande war, das Unrecht der begangenen Tat einzusehen (fehlende Einsichtsfähigkeit) bzw. nach dieser Einsicht zu handeln (fehlende Steuerungsfähigkeit) oder ob er in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.
Frank Schneider, Helmut Frister, Dirk Olzen
3. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit (Deliktsfähigkeit)
Zusammenfassung
Für Schäden, die im bewusstlosen oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand herbeigeführt werden, etwa infolge einer gravierenden psychischen Störung, ist der Verursacher rechtlich nicht verantwortlich. Bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit aufgrund einer möglicherweise vorliegenden psychischen Erkrankung kommt es aber nicht allein auf die Diagnose an, sondern darauf, wie sich diese Erkrankung zum in Frage stehenden Zeitpunkt auf die Willensbildung des Betreffenden auswirkte. Minderjährige sind vor Vollendung des 7. Lebensjahres zivilrechtlich ebenfalls nicht verantwortlich. Im Zeitraum zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr entscheidet, ob der Minderjährige die zur Begehung der schädigenden Handlung erforderliche Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit hat.
Frank Schneider, Helmut Frister, Dirk Olzen
4. Verhandlungs-, Vernehmungs- und Haftfähigkeit
Zusammenfassung
Sachverständige werden im Strafverfahren mitunter auch zur Beurteilung der Verhandlungs-, Vernehmungs- oder Haftfähigkeit hinzugezogen. Verhandlungsfähigkeit meint einen psychischen und physischen Zustand, der es ermöglicht, mit dem Angeklagten strafgerichtlich zu verhandeln. Dazu muss der Angeklagte der Verhandlung folgen, die Bedeutung des Verfahrens und einzelner Verfahrensakten erkennen und würdigen sowie sich sachgerecht verteidigen können. Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten setzt voraus, dass dieser die Bedeutung des Tatvorwurfs und der Verdachtsgründe erfassen, eine überlegte Wahl zwischen Aussage und Schweigen treffen und den Inhalt seines Vorbringens, in Erkenntnis der Tragweite und orientiert an seinen Interessen, bestimmen kann, während ein Zeuge schon dann vernehmungsfähig ist, wenn mit ihm sinnvoll kommuniziert werden kann. Haftfähigkeit verlangt, dass der psychische und physische Zustand des Beschuldigten oder des Verurteilten den Freiheitsentzug zulässt.
Frank Schneider, Helmut Frister, Dirk Olzen
5. Einwilligungsfähigkeit und Betreuungsrecht
Zusammenfassung
Die Betreuung von Personen, die infolge von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind ihre Angelegenheiten zu besorgen, ist in eine komplexe Rechtsmaterie eingebettet. Die Betreuerbestellung verlangt i. d. R. eine sachverständige Begutachtung des Hilfsbedürftigen. Besteht bereits ein Betreuungsverhältnis, stellt sich die Frage nach der Rechtswirksamkeit von Handlungen, die der Betreuer als gesetzlicher Vertreter oder der Betreute selbst vornimmt, wobei insbesondere der Bereich der Rechtsgeschäfte und die Einwilligung in medizinische Behandlungen praxisrelevant sind. Nicht selten bedarf es dabei einer Begutachtung der Geschäfts- bzw. Einwilligungsfähigkeit der Betroffenen. Nicht ohne praktische Relevanz ist ferner der sog. Einwilligungsvorbehalt, mit dessen Anordnung das Betreuungsgericht die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr zu dessen eigenem Schutz einschränken kann. Relevante und zugleich eingriffsintensive Instrumente des Betreuungsrechts stellen zudem die Unterbringung sowie die Zwangsbehandlung dar.
Frank Schneider, Helmut Frister, Dirk Olzen
6. Geschäfts- und Testierfähigkeit
Zusammenfassung
Geschäftsfähigkeit beschreibt die psychische Gesundheit und das erforderliche Alter, Rechtsgeschäfte eigenverantwortlich wirksam vorzunehmen. Dazu sind Einsichts- und Urteilsvermögen notwendig. Geschäftsunfähig sind daher Kinder bis zum 7. Lebensjahr und Jugendliche bzw. volljährige Personen mit einer dauerhaften psychischen Störung, die eine freie Willensbestimmung ausschließt. Zum Zwecke des Selbstständigwerdens gestattet das Gesetz 7- bis 18-jährigen beschränkt Geschäftsfähigen die Vornahme gewisser Rechtsgeschäfte, die für sie keinen Schaden verursachen. Für die meisten Rechtsgeschäfte bedürfen sie aber der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Als Testierfähigkeit bezeichnet man die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten. Die Testierfähigkeit stellt eine Sonderform der Geschäftsfähigkeit dar, jeder voll Geschäftsfähige ist auch testierfähig. Wer aufgrund einer psychischen Störung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ist nicht testierfähig.
Frank Schneider, Helmut Frister, Dirk Olzen
7. Prozessfähigkeit
Zusammenfassung
Die Prozessfähigkeit bezeichnet im Zivilprozess die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vor- oder entgegenzunehmen. Prozessunfähigkeit infolge Geschäftsunfähigkeit bei volljährigen Personen, die an einer dauerhaften psychischen Störung leiden, die die freie Willensbestimmung ausschließt, stellt einen Schwerpunkt psychiatrischer Begutachtungen im Rahmen des Zivilprozesses dar. Prozessunfähige sollen vor nachteiligen Folgen geschützt werden, die sie durch die Vornahme von Prozesshandlungen erleiden könnten, weil sie z. B. aufgrund einer psychischen Störung nicht in der Lage sind, die Folgen ihres Handelns in dem erforderlichen Maße abzusehen.
Frank Schneider, Helmut Frister, Dirk Olzen
8. Transsexuellengesetz
Zusammenfassung
Transsexualität beschreibt den Wunsch, als Angehöriger des anderen biologischen Geschlechts zu leben und anerkannt zu werden. Die Betroffenen bevorzugen eher Begriffe wie Transidentität, Transgender, Transgeschlechtlichkeit oder einfach den Oberbegriff Trans. Diese Begriffe werden inzwischen auch in der Wissenschaft zunehmend verwendet. Zur Lösung der Probleme transsexueller Personen trägt die Rechtsordnung durch das Transsexuellengesetz (TSG) zwei Regelungen bei: Zum einen fördert es eine möglichst realistische Erprobung der gegengeschlechtlichen Rolle im Rahmen des sog. Alltagstests durch eine Vornamensänderung („kleine Lösung“). Zum anderen unterstützt es das Streben transsexueller Personen nach sozialer Anerkennung durch die mögliche Feststellung der Zugehörigkeit zum nicht im Geburtsantrag angegebenen Geschlecht („große Lösung“). Voraussetzungen für beides sind u. a. ein mit sachverständiger Hilfe festzustellendes abweichendes Geschlechtszugehörigkeitsempfinden infolge transsexueller Prägung, ein seit mind. 3 Jahren bestehender „Zwang“, dem Zugehörigkeitsempfinden entsprechend zu leben sowie die Stabilität dieses Zugehörigkeitsempfindens.
Frank Schneider, Helmut Frister, Dirk Olzen
9. Gefährlichkeitsprognosen
Zusammenfassung
Für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Rechte einer Person ist neben deren Verantwortlichkeit für eine bereits begangene Tat insbesondere auch ihre künftige Gefährlichkeit von erheblicher Bedeutung. Die Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe bzw. eines Strafrestes zur Bewährung, die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, Lockerungsentscheidungen im Vollzug von Strafe und Maßregel, Sanktionen im Jugendstrafrecht sowie die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Landesrecht sind nach dem Gesetz jeweils davon abhängig, ob und inwieweit die betreffende Person in der Zukunft für die Allgemeinheit, und im zuletzt genannten Fall auch für sich selbst, gefährlich ist. Bei der Beantwortung dieser schwierigen Frage helfen dem Gericht entsprechende Gutachten, wenngleich in der Praxis aus prozessökonomischen Gründen Sachverständige zumeist nur bei besonders folgenschweren Prognosen beauftragt werden.
Frank Schneider, Helmut Frister, Dirk Olzen
10. Medizinische Indikation eines SchwangerschaftsabbruchSchwangerschaftsabbruch s
Zusammenfassung
Bei der Schwangerenbetreuung gilt die Aufmerksamkeit und Fürsorge des Arztes nicht nur dem Gesundheitszustand der Schwangeren, sondern natürlich auch dem Gesundheitszustand und der Entwicklung des ungeborenen Lebens. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen beiden Abtreibungsentscheidungen ausdrücklich betont, dass auch das ungeborene Leben unter dem Schutz der Verfassung stehe. Dabei soll der Grundrechtsschutz laut Bundesverfassungsgericht spätestens ab der Einnistung in die Gebärmutter beginnen. Der Schutz des ungeborenen Lebens kann allerdings in bestimmten Fällen mit den Grundrechten der Frau kollidieren. In Betracht kommen ihr Anspruch auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde, ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie ihr Selbstbestimmungsrecht. Die grundsätzliche Pflicht zum Austragen der Schwangerschaft gilt deshalb nicht uneingeschränkt. Zur Feststellung der Indikation eines Schwangerschaftsabbruchs lässt sich das Gericht i. d. R. sachverständig beraten.
Frank Schneider, Helmut Frister, Dirk Olzen
11. Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit
Zusammenfassung
Die gerichtliche Beweiswürdigung fokussiert die Beurteilung einer konkreten Aussage als wahr oder unwahr (Glaubhaftigkeit oder auch spezielle Glaubwürdigkeit). Dabei geht es nicht um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder des Beschuldigten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft (die auch als allgemeine Glaubwürdigkeit bezeichnet wird), da man sicher nie auf jemanden treffen wird, der immer die Wahrheit sagt, und ebenso selten jemanden findet, der ständig lügt. Vielmehr geht es um die Erlebnisgestütztheit einer Aussage in der Wirklichkeit, die im Rahmen einer psychologischen Glaubhaftigkeitsanalyse beurteilt wird.
Frank Schneider, Helmut Frister, Dirk Olzen
12. Renten- und Entschädigungsleistungen
Zusammenfassung
Ein großer Teil der psychiatrischen gutachterlichen Tätigkeit unterfällt dem Gebiet des Sozialrechts. Dabei geht es um die Beurteilung der Dienstfähigkeit oder möglicher psychischer Störungen, die jeweils Grundlage für Renten- und Entschädigungsleistungen im Rahmen des Rentenrechts, des Entschädigungsrechts einschließlich der Unfallversicherung, des Opferentschädigungsgesetzes und privatrechtlicher Entschädigungsansprüche ist. Auch die Begutachtung von Traumafolgestörungen stellt dabei ein praxisrelevantes Thema dar, wobei die posttraumatische Belastungsstörung sicherlich die relevanteste Diagnose bei der Begutachtung von Traumafolgestörungen repräsentiert. Besondere Bedeutung kommt der posttraumatischen Belastungsstörung bei der Begutachtung der Dienstfähigkeit von Soldaten, in Verfahren zum Militärversorgungsrecht und in dem Asyl- und Ausländerrecht zu.
Frank Schneider, Helmut Frister, Dirk Olzen
13. Fahrtüchtigkeit und Fahreignung
Zusammenfassung
Hinsichtlich Fahrtüchtigkeit und Fahreignung kommt eine medizinische und/oder psychologische Begutachtung bei zwei unterschiedlichen Fragestellungen in Betracht. Einerseits kann sich ein Gutachten auf die Feststellung der Fahrtüchtigkeit als konkret situationsbezogene Fahreignung bei einer bereits vorgenommenen Fahrt richten, was bei Straßenverkehrsdelikten und der Sanktion des Fahrverbots relevant wird. Daneben kann ein Gutachten die Beurteilung der Fahreignung für künftige Fahrten zum Gegenstand haben, was die Nichterteilung bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB), des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) betrifft.
Frank Schneider, Helmut Frister, Dirk Olzen
14. Kindeswohlentscheidungen
Zusammenfassung
Psychologische und psychiatrische Gutachten stellen eine beachtliche Hilfe für die am Kindeswohl orientierten Entscheidungen des Familiengerichtes dar. Daher werden solche Sachverständigengutachten in einer Vielzahl von Fällen angefordert. Solche Fälle betreffen Sorgerechtsentscheidungen, das Umgangsrecht, das Auskunftsrecht, kindesschutzrechtliche Maßnahmen, die nicht medizinisch indizierte Beschneidung einwilligungsunfähiger männlicher Kinder, die mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringung Minderjähriger sowie die Verbleibensanordnung. Praktische Relevanz hat darüber hinaus insbesondere die Sachverständigentätigkeit im Rahmen einer Anordnung gem. § 163 Abs. 2 FamFG (Hinwirken auf ein Einvernehmen).
Frank Schneider, Helmut Frister, Dirk Olzen
Backmatter
Metadaten
Titel
Begutachtung psychischer Störungen
verfasst von
Prof. Dr. Dr. Frank Schneider
Prof. Dr. Helmut Frister
Prof. Dr. Dirk Olzen
Copyright-Jahr
2020
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-59121-5
Print ISBN
978-3-662-59120-8
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-59121-5