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Kindesmisshandlung

Medizinische Diagnostik, Intervention und rechtliche Grundlagen

  • 2022
  • Buch

Über dieses Buch

Das bewährte Fachbuch zum Kinderschutz in der Medizin bietet Strategien für den Umgang mit Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung, fundierte fachliche Grundlagen für die Diagnose, Sicherheit in Rechtsfragen und erprobte Konzepte für die Intervention.

Fundierte somatische Diagnostik

Leitliniengerecht, hohe EvidenzRationale diagnostische StrategienForensische BefundsicherungKinder- und jugendgynäkologische Grundlagen

Umsichtige Intervention & Prävention

Gesprächsführung mit Eltern, Kindern und JugendlichenInterdisziplinäre Netzwerke schaffen und nutzenFrühe Hilfen und KinderschutzSchutzkonzepte für den Umgang mit Missbrauch in Institutionen

Gesellschaftliche und rechtliche Grundlagen

Auszüge wichtigster GesetzeGesetzlicher Opferschutz, psychosoziale Folgen

Kompakt und praxisrelevant

Korrekte Anamnese und DokumentationMerkblätter, Checklisten, InternetadressenPraxistipps, Differenzialdiagnosen und Fallstricke

Vom „unguten Gefühl“ zu evidenzbasiertem Handeln. Unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur, Gesetze und Rechtsprechung sowie der neuen nationalen AWMF S3+ Kinderschutzleitlinie und internationaler Leitlinien. Das erste deutschsprachige Handbuch für fachgerechte medizinische Diagnostik und Intervention. Das notwendige „Handwerkszeug“ für Ärzte und andere Gesundheitsberufe, um in der täglichen Praxis die richtigen Entscheidungen zu treffen. Als bewährter Leitfaden, Ratgeber und Nachschlagewerk für Ärzte, aber auch alle anderen beteiligten Fachleute im Kinderschutz: Juristen, Polizei, Jugendämter, Beratungsstellen.

Mit allen relevanten Inhalten für Basis- und Aufbaukurs des Zertifikatslehrganges Kinderschutzmedizin der Deutschen Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin (DGKiM).
Mit eLernkarten „Flashcards“ zur Vorbereitung auf die Zertifikatsprüfung Kinderschutzmedizin der DGKiM.

Inhaltsverzeichnis

  1. Frontmatter

  2. 1. Einleitung

    Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
    Zusammenfassung
    Kindesmisshandlung ist keine eigene Erkrankung im engeren Sinne. Neben den rein körperlichen, behandelbaren und in der Regel abheilenden Verletzungsfolgen und Folgen einer Mangelversorgung für die körperliche und geistige Entwicklung kommen jedoch regelmäßig psychische Störungen und Verhaltensauffälligkeiten bei betroffenen Kindern und Jugendlichen dazu. Hinsichtlich der psychischen Gesundheit sind sie mit einer ungünstigen Prognose verknüpft. Kindesmisshandlung und -vernachlässigung ist ein epidemiologisch bedeutsames und gesellschaftlich relevantes Thema, das zudem mit hohen gesellschaftlichen und ökonomischen Folgekosten behaftet ist. Ärzte und andere Akteure im Gesundheitswesen spielen eine wichtige Rolle im multiprofessionellen Kinderschutz. Für den umfassenden und fachlich fundierten Umgang mit Kindeswohlgefährdungen in diesem Bereich hat sich mittlerweile der Begriff Kinderschutz in der Medizin etabliert. Je nach Art der Misshandlung bzw. Vernachlässigung und je nach Rolle, Funktion und Spezialisierung der verschiedenen medizinischen Berufsgruppen ergeben sich unterschiedliche Aufgabenfelder auf diesem Gebiet. Kinderschutzgruppen nach den Standards der Deutsche Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin (DGKiM) haben sich in Deutschland als fachlicher Standard für medizinischen Kinderschutz in Kliniken etabliert. Große Hürden hinsichtlich einer Etablierung der Kinderschutzmedizin in die kindermedizinische Regelversorgung stellen ungelöste Fragen der Finanzierung dar.
  3. Körperliche Kindesmisshandlung

    1. Frontmatter

    2. 2. Diagnostik bei körperlicher Kindesmisshandlung und Vernachlässigung

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Somatische Befunde sind meistens der Ausgangspunkt des Verdachtes auf eine körperliche Kindesmisshandlung. Bei der Diagnosefindung sind sie einer der beweiskräftigsten und im sozio-legalen System hoch bewerteten Parameter. Die fachgerechte und wissenschaftlich abgesicherte Befunderhebung, Interpretation und Diagnosestellung unter Berücksichtigung von Differenzialdiagnosen sind elementare Voraussetzungen, um aus einem körperlichen Befund die Diagnose einer Kindesmisshandlung abzuleiten. Diese Diagnose kann weitreichende Folgen haben, wie z. B. die Einbeziehung des Jugendamtes, familienrechtliche Eingriffe (einschließlich der Einschränkung der elterlichen Sorge oder andere Kindesschutzmaßnahmen) oder strafrechtliche Konsequenzen. Daher ist eine möglichst strukturierte und vollständige Form der Anamneseerhebung und Befunddokumentation erforderlich. Da die Krankenakte zu einem späteren Zeitpunkt Bestandteil eines Ermittlungsverfahrens werden kann, ist besondere Sorgfalt erforderlich. Eine evidenzbasierte und leitliniengemäße Diagnostik erfordert die Kenntnis der jeweils indizierten Untersuchungsschritte und -methoden, insbesondere hinsichtlich des modifizierten Röntgenskelettscreenings der AWMF Kinderschutzleitlinie 2019.
    3. 3. Misshandlungsbedingte Kopfverletzungen und Schütteltrauma-Syndrom

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Misshandlungsbedingte Kopfverletzungen haben die gravierendsten Auswirkungen aller Misshandlungsformen, d. h. die höchste Morbidität und Mortalität. Nach amerikanischen Schätzungen sind 80 % der Todesfälle durch ZNS-Verletzungen im Säuglingsalter auf Misshandlungen zurückzuführen. Insgesamt sind sie mit 66–75 % die häufigste misshandlungsbedingte Todesursache und die häufigste Säuglingstodesursache im 2. Lebenshalbjahr. Bei einer bislang hohen Variabilität der Terminologie ist „Abusive Head Trauma“ (AHT) mittlerweile der international empfohlene und anerkannte Begriff, während im deutschen Sprachraum weiterhin eher vom Schütteltrauma-Syndrom gesprochen wird (STS). Als charakteristische Konstellation beim klassischen Schütteltrauma-Syndrom wird die Koinzidenz einer variablen, oft aber schweren und prognostisch ungünstigen diffusen Hirnschädigung (Enzephalopathie) mit subduralen Hämatomen und meist ausgeprägten retinalen Blutungen beschrieben. Kennzeichnend sind dabei in der Regel fehlende oder nur subtile äußerlich sichtbare Verletzungen. Trotz des hochgradigen Hinweischarakters dieser klassischen „Trias“ sollte der Begriff insbesondere im juristischen Kontext als Grundlage der Diagnose vermieden werden. Die Diagnose beruht auf einer gründlichen Bewertung aller anamnestischen, klinischen, radiologischen und ophthalmologischen Befunde, unter Berücksichtigung der relevanten Differenzialdiagnosen. Am Ende des diagnostischen Prozesses wird nach Empfehlung der AWMF S3+ Kinderschutzleitlinie in einem multiprofessionellen Bewertungsprozess unter Berücksichtigung der o.g. Faktoren die Diagnose mit medizinischer Gewissheit gestellt. Kontroversen zum Konzept des Schütteltraumas müssen bekannt sein. Prognostisch kommt es in etwa jeweils einem Drittel zu schweren, mittleren oder leichten bzw. fehlenden Folgeschäden.
    4. 4. Hautbefunde

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Die Haut als größtes Organ des Körpers ist bei nahezu 90 % der misshandelten Kinder betroffen. Hämatome sind dabei die häufigste klinische Manifestation einer Misshandlung. Für die Beurteilung von Hautbefunden als Indikatoren einer Misshandlung spielen das Verteilungsmuster – Lokalisation –, das Erscheinungsbild – Art – und das Alter des Kindes und der damit verbundene Grad an Mobilität die größte Rolle. Die früher oft zitierte unterschiedliche zeitliche Zuordnung – Mehrzeitigkeit – hat aufgrund der Unzuverlässigkeit der Zuordnung verschiedener Farben zu einem definierten Hämatomalter weitestgehend an Bedeutung verloren. Die gängige Gleichsetzung „multiple Hämatome unterschiedlichen Alters“ mit einer Kindesmisshandlung ist aus verschiedenen Gründen nicht (mehr) zulässig. Die Art und die Lokalisation von Hautbefunden lassen dagegen häufiger Rückschlüsse auf die Verursachung zu, insbesondere zur Differenzialdiagnose eines Sturz- oder Schlaggeschehens. Bestimmte Muster, wie Bissverletzungen, sind so charakteristisch, dass allein hieraus der begründete Verdacht auf eine Misshandlung entsteht. Die Verletzungen aus absichtlich beigebrachten thermischen Einwirkungen sind oft schon aufgrund ihrer erheblichen Schmerzhaftigkeit besonders schwerwiegend.
    5. 5. Knochenverletzungen

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Systematische Reviews und Metaanalysen bestätigen die hohe Assoziation von Frakturen bei jungen Kindern und multiplen Frakturen mit Kindesmisshandlungen. Nach Schätzungen beruhen etwa 8–12 % aller Frakturen bei Kindern und 12–20 % aller Frakturen bei Säuglingen und Kleinkindern auf einer Misshandlung, etwa jede 2.–4. Fraktur im 1. Lebensjahr, darunter wiederum die meisten bei prämobilen Säuglingen in einem Alter unter 4 Monaten. Misshandlungsbedingte Frakturen betreffen überwiegend Kinder unter 3 Jahren: 55–70 % werden bei Kindern unter einem Jahr gefunden, 80 % bei Kindern unter 18 Monaten. Akzidentelle Frakturen hingegen betreffen häufiger ältere Kinder. Sie werden zu 2 % bei Kindern unter 18 Monaten beobachtet, zu 85 % hingegen bei über 5-jährigen Kindern. Grundsätzlich korrelieren abnehmendes Alter und abnehmende Mobilität mit einer Zunahme der Wahrscheinlichkeit, dass eine Misshandlung zugrunde liegt. Etwa 40 % der Frakturen sind klinisch unerwartet („Zufallsbefunde“) und ohne adäquate Anamnese hochverdächtig. Es liegt eine hohe Koinzidenz mit anderen Misshandlungsformen vor. Insbesondere Opfer nichtakzidenteller Schädel-Hirn-Verletzungen weisen zusätzliche Frakturen auf.
    6. 6. Viszerale und HNO-Verletzungen, seltene und schlecht klassifizierbare Formen der Kindesmisshandlung

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Während bei misshandelten Kindern häufig Verletzungen der Hals-, Nasen- und Ohrenregion sowie der Mundhöhle und der Zähne auftreten, sind thorakale und (intra-)abdominelle Verletzungen zwar relativ selten, dafür aber bezüglich der Schwere und akuten Lebensgefährlichkeit der Verletzungen von umso größerer Bedeutung. Der Kopf, das Gesicht und insbesondere der HNO-Bereich sowie der Nacken sind bei bis zu 65–75 % der misshandelten Kinder betroffen. Etwa die Hälfte betrifft dabei das Gesicht oder die Mundhöhle. Viszerale Verletzungen betreffen ein weites Spektrum an Organen. Bei weitem am häufigsten sind jedoch die des Bauchraums. Sie betreffen etwa 0,5–4 % aller Misshandlungsfälle. Nach den ZNS-Verletzungen stellen sie jedoch die zweithäufigste Todesursache bei Misshandlungen dar. Neben dem Spektrum häufiger Formen der Kindesmisshandlung ist im Einzelfall an speziell definierte, seltene oder auch ungewöhnliche Formen der Kindesmisshandlung zu denken, zu denen auch das Münchhausen-Syndrom-by-Proxy, absichtliche Intoxikationen und die weibliche Genitalverstümmelung zählen.
  4. Sexueller Kindesmissbrauch

    1. Frontmatter

    2. 7. Grundlagen

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Die klinisch-medizinische Auseinandersetzung mit sexuellem Kindesmissbrauch ist ein vergleichsweise junges Phänomen. Erst in den 80er- und 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts wurde hauptsächlich in amerikanischen und einigen britischen Arbeiten das Spektrum klinischer Befunde beschrieben und der Stellenwert der medizinischen Diagnostik als Teil einer obligat multiprofessionellen Herangehensweise etabliert. Die ärztliche Beschäftigung mit dem Thema hat sich erst in den letzten Jahren hin zu evidenzbasierter Forschung und konsensusbasierter Festlegung der „Best Clinical Practice“ entwickelt und erfährt zunehmend auch in Deutschland fachliche Akzeptanz. Bei der überwiegenden Mehrzahl sexuell missbrauchter Kinder lassen sich keine auffälligen körperlichen Befunde erheben. Dennoch spielt die korrekte Erhebung, Dokumentation und auf der Grundlage aktueller Evidenz basierende Interpretation sowohl etwaiger Befunde als auch der Gesamtsituation eine große Rolle und kann erhebliche Implikationen für den Schutz und die Betreuung betroffener Kinder haben. Die generellen Umstände und Hintergründe sexuellen Kindesmissbrauchs und Möglichkeiten und Grenzen des medizinischen Ansatzes müssen bei der Durchführung medizinischer Untersuchungen bewusst sein.
    3. 8. Anamnese und Untersuchung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Vor der Untersuchung eines Kindes oder Jugendlichen bei Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch muss eine sorgfältige Anamnese erfolgen. Deren Umfang hängt von den Umständen des Einzelfalles bzw. den Umständen der Vorstellung zur medizinischen Untersuchung ab. Schließlich bestimmt auch die Erfahrung des Untersuchers Art und Ausmaß sowohl der Anamneseerhebung als auch der durchzuführenden Untersuchungen. Bei fehlender Erfahrung ist es sinnvoller, an entsprechend ausgebildete Kollegen oder Zentren zu verweisen. Die Untersuchungssituation muss so gestaltet werden, dass die potenziellen Ängste der Kinder berücksichtigt werden. Wenn jeglicher Zwang oder Druck, um die Untersuchung durchzuführen, vermieden wird, hat sie das Potenzial für betroffene Kinder einen Beitrag zur Bewältigung des Geschehens zu werden. Die sinnvollen Schritte des Untersuchungsablaufes, Untersuchungstechniken und etwaige Abstrichentnahmen müssen dem Untersucher geläufig sein.
    4. 9. Befunde und Klassifikation

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Bei der überwiegenden Mehrzahl (95–97 %) sexuell missbrauchter Kinder lassen sich keine auffälligen körperlichen Befunde erheben. Die korrekte Erhebung, Dokumentation und auf aktueller Evidenz basierende Interpretation der Gesamtsituation kann dennoch erhebliche Implikationen für den Schutz und die umfassende ärztliche Betreuung betroffener Kinder haben. Die medizinische Untersuchung kann dazu beitragen, ein durch den Missbrauch verursachtes pathologisches Körperselbstbild durch die ärztliche Bestätigung körperlicher Normalität und Integrität zu entlasten. Voraussetzung für eine fachgerechte medizinische Betreuung sind kinder- und jugendgynäkologische und forensische Kenntnisse. Dazu kommt die Kenntnis der methodischen Einschränkungen und Aussagefähigkeit medizinischer Befunde und die Berücksichtigung aktueller Empfehlungen, Leitlinien und der wissenschaftlichen Literatur. Die Gründe für die hohe Rate an Normalbefunden bei sexuellem Kindesmissbrauch müssen jedem Arzt bekannt sein, um Fehleinschätzungen der Aussagen der betroffenen Kinder und Jugendlichen aufgrund fehlender Verletzungsbefunde zu vermeiden. Beweisend sind definierte, akute anogenitale Verletzungen bzw. ihre Residuen, die nicht akzidentell erklärbar sind, eine gesicherte Gonorrhö, Syphilis oder HIV-Infektion (nach Ausschluss einer angeborenen Infektion), eine Schwangerschaft oder der Nachweis von Sperma in oder auf dem Körper eines Kindes. Für eine Reihe von Befunden, die als missbrauchsverdächtig gelten, ist die Zuordnung mit Unsicherheiten behaftet, da die Datenlage für eine definitive Bewertung noch unzureichend ist. Trotz des hier skizzierten Stellenwertes der medizinischen Diagnostik beruht die Diagnose des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach wie vor in erster Linie auf einer qualifiziert erhobenen Aussage des Kindes.
    5. 10. Sexuell übertragbare Infektionen und prophylaktische Maßnahmen

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Sexuell übertragene Infektionen („sexually transmitted infections“, STI) werden insgesamt selten bei sexuellen Kindesmissbrauch gefunden, können aber gelegentlich die einzigen medizinischen Hinweise sein. Die Wertigkeit unterscheidet sich entsprechend den jeweiligen Erregern bzw. Infektionen, aber auch dem Alter der Kinder/Jugendlichen. Die Diagnostik sexuell übertragbarer Infektionen unterliegt bei präpubertären Kindern altersgemäßen Besonderheiten, die bei der Abstrichentnahme, der Bewertung der Ergebnisse und bei der Therapie berücksichtigt werden müssen. Die Diagnostik wurde bislang ausschließlich nach definierten Kriterien durchgeführt, da die Ausbeute von positiven Befunden bei asymptomatischen Kindern als sehr gering angesehen wurde. Aufgrund der besseren Verfügbarkeit und Anwendbarkeit nichtinvasiver Testmethoden, wird die Indikation mittlerweile -wie auch in der deutschen Kinderschutzleitlinie – großzügiger gestellt, da zunehmend auch asymptomatische Kinder positiv getestet werden. Indikationen für eine Postexpositionsprophylaxe ergeben sich ausschließlich bei akuten Vergewaltigungen, in der Regel bei Adoleszenten.
    6. 11. Differenzialdiagnosen zu Befunden nach sexuellem Missbrauch eines Kindes

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Neben den normalen Befunden, Normvarianten und unspezifischen Befunden gibt es eine Anzahl wichtiger Differenzialdiagnosen, die bei der medizinischen Beurteilung von Befunden möglicherweise missbrauchter Kinder zu berücksichtigen sind. Kinder und Jugendliche mit unterschiedlichsten anogenitalen Auffälligkeiten werden nicht selten aufgrund der Sorge eines zugrundeliegenden sexuellen Missbrauchs diesbezüglich spezialisierten Ärzten vorgestellt. Aufgrund der erheblichen psychosozialen und juristischen Implikationen einer falsch positiven Diagnose eines sexuellen Kindesmissbrauchs ist die Kenntnis dermatologischer, infektiöser, systemischer und anderer Erkrankungen im Anogenitalbereich von großer Bedeutung. Dies gilt insbesondere angesichts der geringen Rate diagnostischer Befunde bei missbrauchten Kindern.
  5. Körperliche, seelische und soziale Vernachlässigung; emotionale Misshandlung; Risikofaktoren für und Folgen von Misshandlung und Vernachlässigung in der Kindheit

    1. Frontmatter

    2. 12. Vernachlässigung und mangelnde gesundheitliche Fürsorge

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Eine Begriffsbestimmung von „Kindesvernachlässigung“ hängt von der gesellschaftlichen Bewertung ab, welches quantitative und qualitatives Ausmaß der Fürsorge als ausreichend oder nicht mehr ausreichend im Hinblick auf die Entwicklungsbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen bewertet wird. Diese Bewertung ist von gesellschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Normen abhängig, die einem ständigen Wandel unterworfen sind. Vernachlässigung kann als mangelnde körperliche, seelische oder soziale Versorgung und Zuwendung in Erscheinung treten; Überschneidungen zwischen diesen Formen und mit anderen Formen der Misshandlungen und sexuellem Missbrauch sind jedoch häufig. Emotionale Vernachlässigung insbesondere bei jungen Kindern ist mit einem besonders hohen Risiko für lebenslange psychische Folgen vergesellschaftet.
    3. 13. Seelische Misshandlung

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Seelische Misshandlung bildet das Kernstück nahezu aller Formen der Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexuellen Missbrauchs. Daher ist es als Teilaspekt des diagnostischen Prozesses und der Behandlung bei akuten Anlässen immer mit zu erheben und einzuschätzen, ob und in welchem Umfang eine emotionale Misshandlung vorliegt. Emotionale Misshandlungen können auch isoliert ohne Hinweise auf andere Misshandlungsformen auftreten und gehen in der Regel mit einer schweren und bewussten Missachtung der psychosozialen Entwicklungsbedürfnisse des Kindes oder Jugendlichen einher. In aller Regel ist die Schädigung chronisch und führt zu langanhaltenden seelischen Belastungen, die zum Teil erst im Rahmen von Re-traumatisierung im späteren Lebensalter manifest werden können.
    4. 14. Risikofaktoren für und Folgen von Kindesmisshandlung und Vernachlässigung

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Kinder haben vielfältige Entwicklungsbedürfnisse, die nur in einem sozialen Kontext verwirklicht werden können, der zumindest ausreichenden Schutz, Ernährung, Sicherheit und menschliche Zuwendung garantiert. Alle Formen der Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexueller Missbrauch werden zu den „adverse childhood experiences“ (ACE) gezählt. Verschiedene psychosoziale und demographische Merkmale erhöhen sowohl das Risiko, solchen negativen und traumatisierenden Erfahrungen ausgesetzt zu werden als auch die Entstehung von seelischen Gesundheitsstörungen in der Lebensspanne. Als besonders gravierende Risikofaktoren können die Belastung des Aufwachsens mit psychisch und suchterkrankten Eltern, das Aufwachsen in Institutionen (einschließlich der Gründe, die dazu geführt haben) sowie sozial deprivierten, benachteiligten Familien und Nachbarschaften genannt werden. Die Darstellungen aus überwiegend retrospektiven klinischen, psychotherapeutischen oder bevölkerungsmedizinischen Studien zu psychischen Erkrankungen sollen helfen, bei der akuten Behandlung eines Kindes und Jugendlichen die Langzeitfolgen im Blick zu behalten und abzuschätzen. Aus entwicklungspsychologischer Sicht lassen sich Art und Umfang der seelischen Schädigung des Kindes nur bedingt aus der Schwere der sichtbaren Misshandlung, d. h. den Handlungen und Unterlassungen der Erwachsenen, ableiten.
  6. Beweissicherung und gerichtliche Verfahren

    1. Frontmatter

    2. 15. Beweissicherung ohne polizeiliche Hilfe

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Straftatbestände zum Nachteil von Säuglingen, Kleinkindern und Kindern sowie ein Missbrauch des elterlichen Sorgerechts bzw. die Vernachlässigung elterlicher Pflichten können und sollen zu behördlichen Maßnahmen führen, zur objektiven Klärung der Sachlage und zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls (§ 8a SGB VIII). Soll trotz eines verwirklichten Straftatbestandes die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft nicht eingeschaltet werden, so sind nach Möglichkeit alle Beweismittel zu sichern, kommt es doch nicht selten später zu einer Strafanzeige, oder die Ermittlungsbehörden erlangen auf anderem Wege Kenntnis von einer Kindesmisshandlung und/oder einem Kindesmissbrauch und benötigen dann Unterstützung.
    3. 16. Beweissicherung mit polizeilicher Hilfe

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Haben die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) Kenntnis von einer Straftat oder besteht ein diesbezüglicher hinreichender Tatverdacht (§§ 159, 160 StPO), so können die körperliche Untersuchung und/oder ein körperlicher Eingriff veranlasst werden. Dies gilt grundsätzlich sowohl für das Opfer einer Straftat als auch für einen Beschuldigten.
    4. 17. Kindesmisshandlung und Kindesmissbrauch im Strafgesetzbuch

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Das Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet die Körperverletzungsdelikte (17. Abschnitt des StGB – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) von den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (13. Abschnitt des StGB). Berücksichtigt sind die Anfang 2021 im Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder beschlossenen Änderungen im Strafgesetzbuch (BT-Drs. 19/23707). Der strafrechtliche Schutz des Menschen beginnt mit der Geburt, während die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit des Menschen erst mit der Vollendung der Geburt beginnt (§ 1 BGB). Grundsätzlich ist damit nach Einsetzen der Presswehen ein Tötungsdelikt, also auch Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§§ 212, 213 StGB) möglich, davor gilt strafrechtlich der Schutz des ungeborenen Lebens gem. §§ 218 ff. StGB. Die Misshandlung einer Schwangeren mit der Folge einer Fehlgeburt ist somit strafrechtlich ein Körperverletzungsdelikt und ein strafbarer Schwangerschaftsabbruch, aber kein Tötungsdelikt zum Nachteil des Embryos bzw. Feten.
    5. 18. Gesetzlicher Opferschutz

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Gesetzliche Regelungen außerhalb des Strafgesetzbuches zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind zugleich die Umsetzung von Verpflichtungen, die durch Unterzeichnung internationaler Verträge eingegangen wurden. Zu nennen ist hier insbesondere die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Die internationalen Regelungen binden die Unterzeichnerstaaten zumindest rechtlich, auch wenn die Diskrepanz zwischen Rechtsanspruch und Rechtswirklichkeit häufig gravierend ist. Die nationalen Normen finden sich für die Bundesrepublik Deutschland einerseits in den Grundrechten des Grundgesetzes (GG), andererseits in den entsprechenden Schutznormen des Strafgesetzbuches (StGB), des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), im Jugendschutzgesetz und weiteren Vorschriften, zuletzt im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz von 2021. Darauf ist zu verweisen, wenn ohne Kenntnis der existierenden Regelungen (vorschnell) Forderungen zum Ausbau der Kinderschutzgesetzgebung diskutiert werden.
  7. Intervention und Prävention

    1. Frontmatter

    2. 19. Intervention bei Kindesmisshandlung, sexuellem Kindesmissbrauch und Kindesvernachlässigung

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Ärztliche Interventionen bei Hinweisen oder gesicherten Fällen von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Missbrauch haben fünf wesentliche Ziele: sie sollen (1) möglichst evidenzbasiert, zeitnah und verlässlich das Kind oder Jugendlichen vor weiterer Gewalt und Deprivationserfahrung schützen, (2) eingetretene seelische und (selten) körperliche Schäden und Folgen behandeln, (3) die Beteiligung des betroffenen Kindes und Jugendlichen sicherstellen und (4) die Würde des betroffenen Kindes oder Jugendlichen (wieder) herstellen und Maßnahmen zum Opferschutz einzuleiten und (5) die sorgeberechtigten Erwachsenen zu unterstützen, diese Ziele zu erreichen. Diese Interventionen erfolgen oft im Kontext von Maßnahmen der Jugendhilfe und der Familiengerichte. Strafrechtliche Verfahren gehören nicht primär zum medizinischen Kinderschutz, sind aber unter Umständen eng damit verknüpft.
    3. 20. Ärztlicher Umgang mit dem Verdacht auf Misshandlung und Vernachlässigung

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Ärztlicher Umgang mit Kindeswohlgefährdungen betrifft zahlreiche Berufsgruppen mit unterschiedlicher Expertise und unterschiedlichen Rollen und Aufgaben. Kinder- und Jugendärzte, Kinderchirurgen, Sozial- und Neuropädiater, gelegentlich auch Kinder- und Jugendpsychiater sind meist die fallverantwortliche Berufsgruppe und koordinieren den auch innermedizinisch multiprofessionellen Umgang mit Verdachtsfällen. Je nach Berufsfeld ergeben sich unterschiedliche Ansätze des Umgangs (Praxis, Klinik, öffentliches Gesundheitswesen, Rechtsmedizin). Und je nach Art der Misshandlung ergeben sich unterschiedliche Aufgaben hinsichtlich der Diagnosefindung. Kinderärzte, im Säuglingsalter auch Hebammen, gehören zu den wenigen außerfamiliären Kontaktpersonen, die das Kind bereits im Säuglings- und Vorschulalter regelmäßig sehen.
    4. 21. Spezielle Einrichtungen des Kinderschutzes

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Die gesellschaftliche Verantwortung zur Umsetzung von Art. 24 der UN-Kinderrechtskonvention, das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit anzustreben, liegt darin, universelle, nachweislich wirksame Vorsorge- und Interventionsmaßnahmen zu entwickeln, die alle Kinder erreichen. Notwendig ist dafür eine integrierte, koordinierte Versorgung, die bereits während der Schwangerschaft der Mutter beginnt, die Geburtsphase begleitet und in den ersten Lebensjahren mit aufsuchenden Angeboten einhergeht. Verschiedene nichtstaatliche Organisationen und Einrichtungen mit dieser Zielsetzung werden hier skizziert.
    5. 22. Prävention

      Bernd Herrmann, Reinhard B. Dettmeyer, Sibylle Banaschak, Ute Thyen
      Zusammenfassung
      Maßnahmen zur Prävention lassen sich in drei Stufen unterteilen: Primäre Prävention bezeichnet politische und gesellschaftliche Aktivitäten, die das Ausmaß von Kindesmisshandlung senken, indem Umgebungen und gesellschaftliche Einstellungen gefördert werden, die die Entwicklung von Risikofaktoren für Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexuellen Missbrauch vermeiden, sekundäre Prävention zielt auf Maßnahmen, die die Auftretenswahrscheinlichkeit von Kindesmisshandlung oder Vernachlässigung durch die frühe Identifizierung von Risikofaktoren oder durch Interventionen in frühen Stadien von Misshandlung oder Vernachlässigung reduzieren und tertiäre Prävention bezeichnet die Behandlung und Rehabilitation nach bereits stattgefundener Kindesmisshandlung oder Vernachlässigung bzw. das Verhindern weiterer Gewalterfahrungen und der Entwicklung von sekundären Folgeschäden, insbesondere psychischer Störungen.
  8. Backmatter

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Titel
Kindesmisshandlung
Verfasst von
Dr. med. Bernd Herrmann
Prof. Dr. Dr. Reinhard B. Dettmeyer
Dr. Sibylle Banaschak
Prof. Dr. Ute Thyen
Copyright-Jahr
2022
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-62417-3
Print ISBN
978-3-662-62416-6
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-62417-3

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